Familienrecht und seine Durchsetzung

Tauschen Sie sich mit den anderen Mitgliedern über Ihre eigenen Erfahrungen über Beziehungen und Ehe mit einem orientalischen Mann aus.

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Franconia
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 00:36

@kkj
mit einer EU-StA ist erst mal der Aufenthalt im entsprechenden EU-Land einfacher.
Der Umzug oder Aufenthalt damit in D fällt dann unter Freizügigkeit und dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, u. a. gesicherter Lebensunterhalt.
Also einfach mal so mit einer AE aus Spanien, Italien oder sonst wo aus der EU hier her kommen und die Familie dann sofort nach holen (ins hiesige Sozialnetz) ist nicht so einfach möglich.
vor allem wenn die nachziehende Familie aus einem Drittland kommt und nur eine abgeleitete Freizügigkeit hat (also selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist). Dann bleibt es ein Nachzug zum Ausländer.
Falls ich mich da irre bitte um Korrektur Efendi :wink:
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kkj
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von kkj » 22.05.2014, 01:22

Strauss hat geschrieben:
Franconia hat geschrieben:@kkj
mit einer EU-StA ist erst mal der Aufenthalt im entsprechenden EU-Land einfacher.
Der Umzug oder Aufenthalt damit in D fällt dann unter Freizügigkeit und dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, u. a. gesicherter Lebensunterhalt.
Also einfach mal so mit einer AE aus Spanien, Italien oder sonst wo aus der EU hier her kommen und die Familie dann sofort nach holen (ins hiesige Sozialnetz) ist nicht so einfach möglich.
vor allem wenn die nachziehende Familie aus einem Drittland kommt und nur eine abgeleitete Freizügigkeit hat (also selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist). Dann bleibt es ein Nachzug zum Ausländer.
Das bezweifele ich - wenn zunächst der Familiennachzug in ein Schengen-Land (außer Deutschland) erfolgt, dann kann eine Familie von dort nach Deutschland ohne weitere Bedingungen (Sprachnachweis entfällt) umziehen, speziell wenn einer der beiden Eheleute deutscher Staatsangehöriger ist. Das ist deshalb so, weil einem Deutschen der Aufenthalt in Deutschland nicht verwehrt werden kann UND dies auch für seine Familie (Ehegatte, Kinder) gilt - trifft aber ebenso zu für Ausländer, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (in der Variation "EG") sind, da bricht das Europarecht als höherwertiges Recht das deutsche Recht.
Das meinte ich (ich bin EU-Ausländerin). Und ich als solche kann mich in jedem EU-Land niederlassen und dorthin Familie von sonstwo holen. Und die Familie muss nicht vor meiner Niederlassung bestanden haben.

Aber der Nicht-EU-Bezzi braucht zur eigenen NE ja erstmal die Ehefrau bzw. Kind, und wie genau danach dann die Regelungen sind, weiß ich nicht (mehr). Das war meine Frage.

Als es bei mir "aktuell" war, war eh alles irrelevant, weil ich ohnehin als Gattin für alles hätte aufkommen müssen, dank meines unverschämt guten Einkommens. (haha)
LG
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von kkj » 22.05.2014, 01:50

Na auf so was wäre ich ja nie gekommen! :lol: Auch wenn es logisch ist, wenn ich jetzt denke, ich würde in mein Land zurückkehren, hätte aber ggf. einen Gatten mit fließend Deutsch im Gepäck, der aber die Landessprache dort nicht kann. Aber bei meinem Türken war das ja eh nicht der Fall.

Ich dachte doch tatsächlich, der meinige müsste für Deutschland A1 nachweisen (ja und wer hätts bezahlt?...) Aber gut, Grundvoraussetzung wär eh gewesen, dass es nicht bei A1 bleibt, und da hatte ich begründete Zweifel.
LG
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Franconia
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 09:46

du kannst dich als EU-Bürger frei in der EU bewegen, darfst dich in jedem EU-Land 90 Tage zur Arbeitssuche aufhalten. Findest du eine Job, gut - findest du keinen, musst du eigentlich in deine EU-Heimat zurück. Anspruch auf Hartz4 besteht in den 90 Tagen nicht (wobei sich da anscheinend momentan die Geister scheiden und der EuGH die Regel als Verfassungswidrig einstuft, da Hartz4 keine Sozialleistung sondern in deren Augen eine Lohnersatzleistung ist).
Herkommen aus der EU, auf 400 € Basis arbeiten und den Rest vom Jobcenter ist aber problemlos möglich :wink: (ein Schelm...), für deine Angehörigen (Frau, Kinder) gelten die selben Regeln in Bezug auf wohnen/arbeiten sofern sie mit dir umziehen bzw. zu dir nach ziehen (egal aus welchem Land)
Strauss hat geschrieben:Dies ist ein beliebter Trick, um den Sprachnachweis zu umgehen (oder die Anforderung, die z.B. England an den direkten Nachzug stellt, aber auch z.B. Österreich). Da zog der EU-Ehegatte in ein anderes EU-Land "zur Arbeitssuche" um, stellte dann dort den FZF-Antrag und zog anschließend mit dem Nachgezogenen zurück ins Heimatland. :)
da wird inzwischen Wert darauf gelegt (zumindest in D), dass die Freizügigkeit nachhaltig gelebt wurde, sprich mal kurz in ein anders Land, dort zusammen ein paar Wochen leben und dann ohne Sprachnachweis zurück... da sehen inzwischen viele Behörden die Betrugsabsicht dahinter und fordern den Sprachnachweis, den man versucht hat zu umgehen.
Strauss hat geschrieben:speziell wenn einer der beiden Eheleute deutscher Staatsangehöriger ist. Das ist deshalb so, weil einem Deutschen der Aufenthalt in Deutschland nicht verwehrt werden kann UND dies auch für seine Familie (Ehegatte, Kinder) gilt
bei dt. StA ist eh klar, dass sie ohne wenn und aber samt Familie nach D zurück können (egal aus welchem Land)
kkj hat geschrieben:Aber der Nicht-EU-Bezzi braucht zur eigenen NE ja erstmal die Ehefrau bzw. Kind, und wie genau danach dann die Regelungen sind, weiß ich nicht (mehr). Das war meine Frage.
wenn der Nicht-EU-Bezzie nur eine NE für D hat, dann braucht er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für ein anderes EU-Land sofern er dort ohne dt. Gattin leben/arbeiten will, da Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur für D gelten (Urlaub in der EU kann er aber problemlos machen), zieht er mit dt. Gattin um bzw. zu ihr nach fällt er unter Freizügigkeit und dann ist es leichter. Da wäre er dann mit Daueraufenthalt-EU besser bedient, denn damit kann er sich in der EU frei niederlassen und arbeiten.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 10:27

P.S.
Freizügigkeit und EU-Regelungen wollte und will ich eigentlich außen vor lassen.

Mir ging es nur darum das 08/15 bei "normaler" Familiengründung mit Habibi mal zu veranschaulichen.

"Normale Familiengründung": Frau fährt in den Urlaub und lernt dort ihren Habibi kennen und lieben und deswegen beschließt sie ihn für "Friede-Freude-Eierkuchen bis ans Lebensende" zu ehelichen und nach D zu holen.

Das man von Luft und Liebe alleine nicht leben kann, dass man ihn nicht einfach so abservieren und in die Wüste zurück schicken kann, wenn er schon ein paar Jahre hier in D auf dem Buckel hat oder gar Kinder da sind, darauf wolle ich den Blick werfen - und zwar unabhängig von Bezness.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 13:17

CheshireCat hat geschrieben:P.S.: Das Thema Nicht-Heiraten-Müssen und AE hatte ich aufgebracht, denn leider ist es ein immer wiederkehrendes Thema hier, dass Frauen ihrem Habibi glauben, dass er aus reiner Liebe unbedingt ein Kind mit ihnen möchte, spätere Heirat inklusive. Und die dann entsetzt und fassungslos feststellen müssen, dass sie und das gemeinsame Kind nur Mittel zum Zweck für die Aufenthaltsgenehmigung waren. Und dass statt Heirat und gemeinsamen Familienlebens in Deutschland so gut wie immer das Verlassenwerden und ein hartes Leben als Alleinerziehende wartet.
vielleicht mal zum nachdenken...

man muss nicht verlassen werden um alleine zu sein. Dies kann durchaus auch in einer Ehe/Partnerschaft der Fall sein, wenn sich beide irgendwie nichts (mehr) zu sagen haben, nur noch nebeneinander her leben und eigentlich jeder seine Wege geht.

Und auch ein Kind (Habibi wünscht es sich ja sooo sehr und danach wird alles besser :roll:) ändert daran wenig bis nichts, außer, das Frau noch eingeschränkter in ihrer Lebensweise ist und noch mehr um die Ohren hat.

Man kann nicht alle Orientalen über einen Kamm scheren (ist mir durchaus klar), aber die meisten, vor allem wenn sie frisch importiert sind, sind voll in ihrer Kultur und Mentalität verwachsen. Und Kindererziehung sowie Haushalt sind dort nun mal Frauensache. Also selbst wenn Mann könnte (weil er Zeit hat), er wird sich nur schwer dazu bringen lassen die Kinderbetreuung vor seine Freizeit(aktivitäten) zu stellen.
Hat auch was mit dem dortigen Rollenbild zu tun, denn ein Mann der Windeln wechselt und den Haushalt schmeißt ist irgendwie kein richtiger Mann - zumindest nicht in den Augen seiner Landsleute.

Kann man durchaus vergleichen mit Jungs, die sich nach der Schule für einen typischen Frauenberuf entscheiden, z. B. Erzieher, da gibt es auch ein gewisses Schubladendenken.


Ich habe meinen Ex immer als "Schönwetter-Papa" bezeichnet.
Die Kinder waren gut für ihn zum Vorzeigen und um sich zu brüsten wenn sie gute Leistungen in Schule oder Hobby erbracht haben. Dann waren es SEINE KINDER.
Lief etwas schief, die Noten waren schlecht oder es gab irgend welche Wehwehchen, dann waren es plötzlich MEINE KINDER und ich war Schuld an dem ganzen Ungemach.
Das er sich nach der Trennung nur noch sporadisch gekümmert und an der Erziehung gar nicht mehr beteiligt hat, dass die Kinder das, was sie erbracht haben aus eigener Kraft geschafft haben und nicht durch sein Zutun, das hat er schlicht übersehen. Man kann natürlich trotzdem stolz sein wenn die Kinder etwas tolles leisten (bin ich auch), aber man soll es nicht als den eigenen Verdienst hin stellen, nicht so, als wäre man selbst dafür verantwortlich und hätte diese Leistung erbracht.
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Abschiebung, Wiedereinreise, (offene) Haftstrafe

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 20:32

ich geh mal weg vom Familienrecht (wie im Threadtitel geschrieben) und setzt aufgrund eines anderen Threads (weil es dort aktuell zur Sprach kam) mal was hier rein zur Abschiebung, Wiedereinreise, mögliche offen Haftstrafe (bei Abschiebung aus der Haft).

generell gilt zu sagen, als (Ex)Frau hat man keinen Einfluss und keine Mitsprache, dass der ausländ. Partner nach Trennung/Scheidung D verlassen muss. Also alle Damen die vehement dafür gekämpft haben, das Habibi hier her kommen kann können sich den Kampf mit der Ausländerbehörde (ABH) sparen, wenn es darum geht den Liebsten wieder in die Wüste zu schicken.

Ab einer Trennung ist der Aufenthalt nur noch Sache zwischen Habibi und ABH. Die (Ex)Frau hat ab der Trennung auch kein Recht mehr auf Auskünfte!

Bei einer Trennung innerhalb der ersten 3 Ehejahre wird Habibi i. d. R. aufgefordert D zu verlassen (Ausreiseaufforderung) nachdem die AE verkürzt wurde oder eben nicht verlängert wird.
Kommt er dem nicht nach, dann erst wird er ausgewiesen und abgeschoben.

Eine Abschiebung geht i. d. R. mit einer Einreisesperre einher, die inzwischen schon vor der Ausreise befristet werden muss (Habibi weiß also wie lange er nicht nach D darf und kann diese Frist nicht noch nachträglich verkürzen). Bei älteren Abschiebungen war/ist die Einreisesperre noch unbefristet und Habibi konnte/kann sie von seiner Heimat aus mit einem Antrag bei der ABH nachträglich befristen lassen.
Kommt Habibi der Ausreiseaufforderung nach entgeht er normalerweise einer Einreisesperre und kann, wenn er einen guten Grund hat, sofort ein neues Visum beantragen.

Eine Einreisesperre gilt schengenweit und ist in einer zentralen Datenbank vermerkt, auf die alle Schengenstaaten zugriff haben. Also Einreisesperre für D macht es Habibi auch erst mal unmöglich ein Visum für F, I, ESP, etc. zu bekommen. Habibi kann allerdings in einem anderen Schengenstaat einen Antrag stellen um die Einreisesperre für diesen Staat aufheben zu lassen. Unabhängig ob er damit durchkommt oder nicht, bleibt die Einreisesperre für D erhalten bis die Zeit abgelaufen ist bzw. die Sperre für D befristet wurde.

War Habibi ein schwarze Schaf, also kriminell hier und wurde zu einer längeren Haftstrafe verurteilt (über 3 Jahre), dann kann er aus der Haft heraus abgeschoben werden - und das auch trotz dt. Frau oder Kinder!! (je nach Straftat und Strafhöhe).
In dem Fall sitzt er meist nicht die ganze Strafe ab, sondern wird vorzeitig (meist nach 2/3) aus der Haft heraus abgeschoben.
Für die restliche Strafe gibt es dann eine Verjährungsfrist, die sich nach der Gesamtstrafe richtet.
  • Gesamtstrafe bis 5 Jahre: Verjährungsfrist 5 Jahre
    Gesamtstrafe 5 - 10 Jahre: Verjährungsfrist 10 Jahre
    Gesamtstrafe über 10 Jahre: Verjährungsfrist 20 Jahre
Reist Habibi vor Ablauf der Verjährungsfrist wieder ein, dann wandert er erst mal in den Knast um seine Reststrafe zu verbüßen. Ein gültiges Visum hilft ihm da auch nicht.

Eine abgelaufene Einreisesperre bedeutet also nicht zwangsläufig, dass Habibi bei seinem 2. Versuch in D als freier Mann durch die Gegend laufen kann, wenn er beim 1. Versuch kriminell war (und noch eine Reststrafe offen ist).

In wie weit eine dt. Auslandsvertretung eine offen Haftstrafe bei der Visumsvergabe berücksichtigt und deswegen kein Visum erteilt weiß ich nicht, ebenso wenig ob diese überhaupt über offen Reststrafen informiert sind. Also nicht davon ausgehen, Habibi hat sein Visum und damit ist alles gut (wenn er vorher hier schon mal Mist gebaut hat)


Soll Habib aufgrund einer Straftat abgeschoben werden, werden die dt. Frau und Kinder berücksichtigt und können durchaus eine Abschiebung verhindern. Aber darauf bitte nicht verlassen, denn die Sicherheit geht vor und Frau/Kinder sind kein verbrieftes Bleiberecht wenn der Staat weitere Straftaten von Habibi befürchtet bzw. befürchten muss oder aber die Strafe sehr hoch war.
Umgekehrt muss man auch damit rechnen das der Ex trotz (wiederholter) Straffälligkeit in D bleiben darf wegen den gemeinsamen dt. Kindern.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von kkj » 22.05.2014, 22:33

Das mit der Reststrafe irritiert mich wieder, gerade wenn von der 2/3-Regelung die Rede ist. Ich kenne es so (und nicht aus TV, sondern aus dem Job), dass dann vorzeitig entlassen wird. Bei einer weiteren Straftat kommt die Reststrafe innerhalb der Bewährungsfrist oben drauf. Aber derjenige ist nicht mehr per se haftpflichtig, wenn er sich benimmt. Und das würde auch den aus der Haft (vorzeitig entlassenen und zugleich) abgeschobenen Habibi betreffen. Vom Flughafen in den Knast zurück halte ich für "Wunschdenken".

Aber meine Erfahrungen mit verurteilten und inhaftierten Straftätern beschränken sich auf deutsche Staatsbürger, mag sein, dass da für Habibis andere Regelungen gelten. :wink:
LG
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 23:03

kkj hat geschrieben:Das mit der Reststrafe irritiert mich wieder, gerade wenn von der 2/3-Regelung die Rede ist. Ich kenne es so (und nicht aus TV, sondern aus dem Job), dass dann vorzeitig entlassen wird. Bei einer weiteren Straftat kommt die Reststrafe innerhalb der Bewährungsfrist oben drauf. Aber derjenige ist nicht mehr per se haftpflichtig, wenn er sich benimmt.
Du kannst es in gewisser Weise schon mit einer Entlassung auf Bewährung vergleichen.
Ein dt. Straftäter kommt auf Bewährung frei und hat meist bestimmte Bewährungsauflagen zu erfüllen. Das zu überwachen kostet Geld (Bewährungshelfer).
Bei Habibi spart man sich die Kosten (und auch die für 1/3 der Haftzeit) und schickt ihn dahin zurück wo er her gekommen ist. In seiner Heimat unterliegt er keinerlei Auflagen, ist also ein absolut freier Mann, hat evtl. nur bedingt etwas zu befürchten wenn er dort (wieder) straffällig wird. Das interessiert den dt. Staat dann nicht (mehr), die sind nur froh, dass er hier nicht wiederholt in den Bau einfährt und Kosten verursacht. Man könnte es auch als Präventivmaßnahme betrachten um weiteren Straftaten in D vorzubeugen (Abgeschoben wird ja nicht wegen Kleinigkeiten sondern bei größeren Dingen oder wiederholter Straffälligkeit)
Die Freilassung in die Heimat ist quasi ein "Geschenk" an Habibi (du bist frei, musst dich an nichts mehr halten) und so wie ein Straftäter hier bei Verstoß der Bewährungsauflagen (muss nicht mal eine erneute Straftat sein) wieder in den Knast wandert, so wandert Habibi wieder in den Knast wenn er zu früh wieder hier auftaucht. Warum die Zeiten so unterschiedlich sind (hab hier noch nie von einer Bewährungszeit von 5, 10 oder 20 Jahren gehört) weiß ich nicht, könnte aber damit zusammen hängen, dass man im Ausland nicht überprüfen kann ob Habibi wirklich brav war.

Ich hab mich darüber intensiv mit unsere ABH auseinander gesetzt (hab denen Löcher in den Bauch gefragt) und da wurde mir eben zum einen gesagt das es eine Einreisesperre gibt und eben auch wie mit der Reststrafe verfahren wird (O-Ton: sobald er wieder dt. Boden betritt wird er am Flughafen in Haft genommen oder wenn er über die "grüne Grenze" kommt, dann sobald wir ihm habhaft werden).
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 22.05.2014, 23:12

kkj hat geschrieben:Vom Flughafen in den Knast zurück halte ich für "Wunschdenken".
So wie eine Einreisesperre m Computer vermerkt ist, so ist auch die offene Reststrafe im PC vermerkt und darauf haben ja nicht nur die Polizei sondern auch die Grenzer zugriff.
Hier gibt´s ja auch ab und an mal Personenkontrollen oder auch bei Fahrzeugkontrollen wird der PC befragt ob was vorliegt (und der eine oder andere wandert dann in den Bau) und so funktioniert dies in dem Fall auch - ist ja eine Einreise aus einem Nicht-EU-Land und daher kommt er (mein Ex) an der Grenzkontrolle nicht vorbei, wenn er hier mit dem Flieger eintreffen sollte.
Bei (erlaubter) Einreise in ein anders Schengenland hat er klar die Möglichkeit, dank der offenen Grenzen, nach D zu kommen. Aber dann wandert er halt hinter Gitter sobald er hier zufällig kontrolliert wird.
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