Familienrecht und seine Durchsetzung

Tauschen Sie sich mit den anderen Mitgliedern über Ihre eigenen Erfahrungen über Beziehungen und Ehe mit einem orientalischen Mann aus.

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Efendi II
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 09.05.2014, 19:53

CheshireCat hat geschrieben: Beispiel: libanesischer Ehemann beantragt für seine deutsche Frau die libanesische Staatsangehörigkeit (ihre Unterschrift war nicht vonnöten!). Als ihr diese erteilt wurde, erhielt sie ein Schreiben von der Deutschen Botschaft mit dem Inhalt, dass sie mit Annahme der libanesischen ihre deutsche Staatsbürgerschaft aufgegeben habe und bitte den Pass zurückgeben solle.
Das stimmt so nicht.
Wenn sie diese Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun "aufs Auge gedrückt" bekommen hat, verliert sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

Sonst würden ja auch alle deutschen Frauen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren/verloren haben die einen Iraner heiraten bzw. geheiratet haben.
Die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren sie dadurch allerdings nicht, weil der Erwerb der iranischen Staatsangehörigkeit quasi automatisch durch die Eheschließung erfolgt.

Das ist übrigens auch so ein Faktum, welches von diesen Frauen im Vorfeld so wenig beachtet wird. Denn durch den Erhalt dieser Staatsangehörigkeit gelten sie im Iran als Inländer, und unterliegen voll und ganz den dortigen Gesetzen und die sind bekanntlich nicht besonders frauenfreundlich.

Allerdings können diese Frauen beim Aufenthalt im Iran keinesfalls Beistand oder Hilfe der deutschen Konsulate in Anspruch nehmen, weil sie eine Inländerin ist.

Großer Schreck! Noch größerer Schreck, als sie feststellte, dass man die libanesische Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht ablegen kann. Stand der Dinge: die Frau versucht seit mehr als einem Jahr, ihre deutsche Staatsbürgerschaft wieder zu bekommen. Der Mann, in seiner "Ehre" gekränkt, torpediert das, wo er kann und verweigert Auskünfte zu seinem Einkommen usw.
Viele, insbesonders arabische Staatsangehörigkeiten, kann man nicht loswerden.
Hierbei handelt es sich um folgende Staaten:
Marokko
Tunesien
Syrien
Libanon
Iran
Afghanistan
Algerien
Kuba
Eritrea

Deren Bürger werden deshalb in Deutschland unter Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
- Aristoteles -

Franconia
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 09.05.2014, 20:12

gute Idee CheshiereCat :wink:
ich mach doch gleich mal weiter


Bi-Nationale Kinder

Grundsätzliches:]
Binationale Kinder, in denen ein Elternteil die dt. StA besitzt sind nach deutschem Recht grundsätzlich Doppelstaatler. (Es gibt einige Länder, die eine doppelte StA für sich ausschließen, in dem Fall hätten die Kinder dann meines Wissens nach nur die dt. StA)
Die Kinder haben
  • a) die dt. Staatsangehörigkeit --> durch den deutschen Elternteil
    b) die Staatsangehörigkeit des anderen Elternteil --> durch den anderen Elternteil.
    c) sollte ein Elternteil bereits Doppelstaatler sein, so "erben" die Kinder i. d. R. von diesem beide StA und haben dann 3 StA
Dabei spielt es keine Rolle ob die Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht, ob der ausländ. Elternteil in D, in seiner Heimat oder in einem anderen Land lebt.

Im Interessen seiner Kinder und späteren Enkel solle man dieses Thema auch mit seinen Kindern ansprechen sobald sie alt genug sind, eine eigene Familie planen, etc. Denn die eigenen Kinder geben automatisch auch beide StA an ihre Kinder weiter mit allen rechtlichen Konsequenzen die sich daraus, besonders bei Reisen ins Ausland, ergeben können.


Dies bedeutet:
  • a) die Kinder brauchen für Reisen ins Heimatland des ausl. Elternteils zwingend einen Pass dieses Landes (dt. Kinderausweis reicht nicht!) bzw. für Reisen in jedes Land dessen StA sie besitzen.
    b) die Kinder gelten hier nur als deutsche Staatsangehörige
    c) die Kinder gelten im Heimatland des ausl. Elternteils nur als Staatsangehörige des dortigen Landes.
zu C) als Folge davon kann die dt. Botschaft den Kindern im Heimatland des Vaters keine Hilfe/Unterstützung gewähren! Dies kann zur Folge haben, dass in Not- oder Bedrohungssituationen gegen den dt. Elternteil und die gemeinsamen Kinder dem dt. Elternteil zwar Hilfe und Unterstützung angeboten und gewährt werden kann, nicht aber den Kindern. Gleiches gilt für die Länder dessen StA sie ggf. noch "geerbt" haben.


Ein ausländ. Vater hat das Recht auf eine Geburtsurkunde seines Kindes und kann sich diese auch ohne Einverständnis/Wissen der dt. Mutter beim Standesamt ausstellen lassen sofern er als Vater in der GU eingetragen ist. (Ob man diese Herausgabe vorsorglich Sperren kann, was im Zweifel sinnvoll und wichtig wäre, weiß ich nicht)


Kinder werden nicht ohne Grund auch "AE auf 2 Beinen" genannt.
Mit der Geburt eines dt. Kindes hat der ausl. Kindsvater das Recht auf Familienzusammenführung zum Kind in D. Dafür ist eine gemeinsame Vaterschaftsanerkennung und in den meisten Fällen auch das geteilte Sorgerecht nötig, sofern die Eltern nicht verheiratet sind. Beides kann vorgeburtlich abgegeben werden. In D beim Jungendamt, im Ausland bei der dt. Auslandsvertretung.
Nachdem den Vätern vom Gesetz her mehr Rechte eingeräumt worden sind, kann der Vater die Eintragung auf der GU und das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter über ein dt. Gericht einklagen und damit dann auch ein Visum (FZF) für D erhalten , denn das Recht des Kindes auf beide Elternteile wird als sehr hoch eingestuft.

Der ausländ. Elternteil eines dt. Kindes erhält, unabhängig von einer Ehe mit der Mutter, über sein dt. Kind ein Aufenthaltsrecht (Ausnahmen bestätigen die Regel). Dieses Recht fußt darauf, dass sich der ausländ. Elternteil angemessen um sein Kind kümmert und sich an dessen Erziehung beteiligt. Die Praxis sieht allerdings anders aus und auch ausländ. Väter, die sich nur alle Schaltjahre mal bei ihrem Kind melden haben recht wenig zu befürchten. Der ausländ. Vater hat, wenn die Eltern nicht verheiratet sind die Pflicht Kindesunterhalt (und wenn es die finanz. Möglichkeiten zu lassen, anfangs auch Betreuungsunterhalt für die Mutter) zu zahlen, wie ein dt. Vater eben auch. Die Unterhaltspflicht scheitert leider oft an den finanz. Möglichkeiten und/oder am Zahlungswillen des Vater. Konsequenzen in ausländerrechtlicher Hinsicht hat der nicht zahlungsfähige bzw. -willige Vater nicht zu befürchten.
Der ausländ. Vater hat vielmehr ein Recht auf ALG2 als Familienangehöriger eines Deutschen (Kindes) ab Tag der Einreise in D.
Ebenso müssen ausländ. Elternteile eines dt. Kindes vor der Familienzusammenführung zum dt. Kind keine dt. Sprachkenntnisse nachweisen.
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Efendi II
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 09.05.2014, 20:45

CheshireCat hat geschrieben: Tja, und was hilft dagegen? Aufklärung, Aufklärung, Aufklärung!!
Leider stößt die Aufklärung in den häufigsten Fällen bei den AMIGA-Damen auf taube Ohren.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 09.05.2014, 20:49

CheshireCat hat geschrieben:
hier muss ich noch mal nachfragen, weil ich es kaum glauben kann. Es ist tatsächlich so, dass eine Frau, die einen Iraner heiratet, gleich noch - ob gewollt oder nicht - die Staatsbürgerschaft als Zwangs-Dreingabe bekommt? Das ist ja wirklich ein dickes Ding, denn damit ist sie in der Tat in Iran ohne jeglichen konsularischen Schutz. Ist Dir eine solche Regelung auch in anderen Ländern bekannt?
Das war vor etlichen Jahren auch in vielen anderen Ländern ebenfalls so. Hat sich inzwischen aber geändert.

Heute ist das aber m.W. nur noch beim Iran der Fall. Wie das in anderen strenggläubigen mohammedanischen Ländern (ich denke da z.B. an Saudi-Arabien) geregelt ist, weiß ich allerdings auch nicht.
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Anaba
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Anaba » 09.05.2014, 21:43

Vielleicht noch ein Zusatz zu Doppelstaatlern.
Auch wenn die Kinder in der Heimat des Vaters seine Staatsbürgerschaft haben,
wird ihnen in der deutschen Botschaft ein deutscher Pass ausgestellt.
Liebe Grüße
Anaba

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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 09.05.2014, 21:45

Dominikanische Republik

Amtssprache: Spanisch
Religion:
  • überwiegend Katholisch, einige Protestanten, wenige Moslems oder Angehörige anderer Religionen (meist vom Ausland eingeheiratet)
    weit verbreitet: Voodoo, vor allem in Regionen nahe der Haitianischen Grenze bzw. in Regionen mit vielen Haitianischen "Gastarbeitern"
Heirat:
Die Dom. Rep. kennt wie D die zivile Trauung ("Standesamtlich") und ggf. eine kirchliche Trauung. Für eine rechtsgültige Ehe ist zwingend eine zivile Trauung im Rathaus nötig.
Eine in D. R. zivilrechtlich geschlossen Ehe hat auch in D Gültigkeit.

Namensgebung nach Dom. Rep. Recht: (nicht ganz einfach für Europäer :wink:)
Grundsätzlich: jeder Dominikaner hat einen Doppelnamen ohne Bindestrich
Nach der Heirat behält der Mann seinen Doppelnamen wie vor der Ehe.
Die Frau behält den Familiennamen ihres Vaters und setzt diesem ein "de" und dann den 1. Familiennamen ihre Mannes (Nachname seines Vaters) hinten dran.
Die Kinder erhalten als Familiennamen ebenfalls einen Doppelnamen der sich aus den beiden Familienamen der Mutter in umgekehrter Reihenfolge zusammen setzt. Diese beiden Namen werden ohne Bindestrich geschrieben.

Beispiel :wink:
Name Mann vor der Ehe: Schneider Schmitt
Name des Mannes nach der Eheschließung: Meier Schmitt
Name der Frau vor der Ehe: Müller Klein
Name der Frau nach der Eheschließung: Müller de Schneider
Name der gemeinsamen Kinder: Schneider Müller.

Es wird prinzipiell immer der 1 Teil des Nachnamens in eine Ehe übernommen und an die Kinder weiter gegeben, denn dieser entspringt der väterlichen Linie.

Bei der Heirat mit einer dt. Frau (oder jemandem der bisher nur einen Nachnamen hatte) wird dem bisherigen Nachnamen der 1. Teil vom Nachnamen des Mannes getrennt durch "de" angehängt.
Für die gemeinsamen Kinder gilt dann: sh oben.

Rechtliche Stellung:
Rechtlich ist die Frau dem Mann in der Dom. Rep. gleich gestellt und das dortige Recht sieht auch vor, dass sich die Eltern die elterliche Sorge teilen. Bei Uneinigkeiten in Erziehungsfragen gilt allerdings traditionell das Wort des Vaters, die Erziehungsarbeit als solche obligt dann i. d. R. ganz bei der Mutter (typisches Rollenverhältnis)

"Partnerschaftsformen":
Es ist durchaus nicht unüblich in D.R., dass Paare (über Jahre oder Jahrzehnte) unverheiratet zusammen leben bzw. das der Mann mehrer Frauen hat und damit auch mit jeder Frau Kinder (mein Ex-Schwiegervater war sehr "fruchtbar". Ich habe insgesamt 27 Ex-Schwägerinnen bzw. Ex-Schwager, von denen die jüngsten jünger sind als meine Kinder :wink:)
Voraussetzung für diese "Lebensform" ist, dass der Mann jeder Frau ein eigenes Haus baut, d. h. jede Frau lebt mit ihren Kindern für sich, teilweise nicht mal in einem Ort.
Es ist auch nicht unüblich, dass eine Frau eines oder mehrere Kinder eine "Mit-Frau" bei sich aufnimmt und groß zieht, sei es weil die andere Frau überfordert ist, weil es der Wunsch ihres "Mannes" ist oder eben, weil bei der einen Frau eine Schulbildung vor Ort ist, die bei der anderen nicht gegeben ist.

Unterhalt:
Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt bei Scheidung/wilder Ehe kennt das Recht dort nicht. Der Vater zahlt wenn er Geld und vor allem Lust dazu hat und wenn nicht, dann hat die Mutter Pech. Sie ist in erster Linie finanziell alleine für die Kinder verantwortlich wenn sie nicht mit dem Vater verheiratet ist.

Deutsche Unterhaltstitel gegen einen Dominikanischen Vater werden in D. R. nicht anerkannt. Unterhaltsansprüche muss man vor Ort einklagen (auch wenn man schon einen dt. Beschluss hat), dafür ist ein Anwalt in D.R. nötig und meist auch ein mindestens einmaliges Erscheinen vor dem dortigen Gericht.
Unterhaltsansprüche, selbst wenn sie von einem Dominikanischen Gericht anerkannt wurden, sind so gut wie nie einzutreiben. Es gibt dort keine Meldepflicht, so wie wir sie kennen und die Väter sind daher nur schwer greifbar. Pfändungen über den Arbeitgeber in D.R. (mit Dominikanischem Beschluss) verlaufen meist im Sand, denn sie werden vom Arbeitgeber i.d.R. ignoriert.

Scheidung:
kann sowohl vom Mann als auch von der Frau eingereicht werden.
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Form der "Quick divorce", der schnellen Scheidung. Dafür darf es keine gemeinsamen Kinder oder gemeinsamen (Immobilien)Besitz geben.
Diese Scheidungsform war auch aus dem Ausland (auch von D aus) möglich, sofern ein Ehepartner Dominikaner ist. Ob die Möglichkeit der "Quick divorce" aus dem Ausland immer noch besteht entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Dauer der "Quick divorce": ca. 4 - 6 Wochen
Voraussetzungen:
  • keine Kinder, kein gemeinsamer (Immobilien)Besitz
    ein Ehepartner Dominikaner bzw. wenn beide keine Dominikaner sind, mind. 3 Monate Aufenthalt in D. R. vor der "Quick divorce" von einem der beiden ausländ. Ehepartner (geht meines Wissens nur für US-Amerikaner bzw. wird dann dort anerkannt)
Deutsche Scheidungsurteile werden, übersetzt und beglaubigt, in D.R. anerkannt.

Nach einer Scheidung nimmt die Frau i. d. R. wieder ihren Mädchennamen an, die Kinder verbleiben i. d. R. bei ihr und sie muss meist alleine für sie auf kommen. Das Sorgerecht verbleibt bei beiden Eltern.


Dies von mir beschrieben stellt die traditionelle Lebens- und Verhaltensweise in der Dom. Rep. dar, wie sie auch heute noch in den überwiegend ländlichen Gebieten oder der finanziell/bildungsmäßig unteren Schicht anzutreffen ist.
Gebildete und finanziell besser gestellte Dominikaner/innen, denen es möglich war einige Zeit in den USA oder Kanada zu verbringen (z. B. Studium), übernehmen für sich und ihre Lebensplanung zunehmend das Verhalten der Amerikaner auch und vor allem was ihre Pflichten in der Ehe oder gegenüber den Kindern betrifft. "Vielweiberei" ist bei ihnen verpönt, denn es schmälert durchaus das Ansehen und kostet Geld.


Dominikanische Kinder:
Erziehung obligt der Mutter, bei Unstimmigkeit in Erziehungsfragen gilt das Wort des Vaters.


Bei D - D.R -Kindern ist folgendes zu beachten:
Die Kinder dürfen ohne das schriftliche Einverständnis des Vaters das Land nicht verlassen!, auch dann nicht wenn der Mutter hier in D nach Trennung/Scheidung das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dabei spielt es keine Rolle ob der Vater sich in der Heimat aufhält oder nicht. Sollte er davon Kenntnis haben, dass die Kinder mit ihrer Mutter z. B. in D.R. im Urlaub sind, kann er sich an die dortigen Behörden wenden und so die Ausreise der Kinder verhindern.
Es hilft also nicht, wenn man z. B. das, ins spanische übersetzte, Urteil eines dt. Gerichts im Gepäck hat.

Es gibt aber die Möglichkeit mit einem dt. Sorgerechtsbeschluss zur Dominikanischen Botschaft in Berlin zu gehen und sich dort eine sogenannte "Ausreiseerlaubnis" aufgrund des dt. Beschlusses ausstellen zu lassen.
Dafür ist es nötig den dt. Beschluss ins Spanische übersetzen und die Übersetzung vom Gericht beglaubigen zu lassen. Damit hat der Vater dann keinerlei Handhabe mehr die Kinder an der Ausreise zu hindern.

Die Dominikanische Republik ist Mitglied der Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens.
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Efendi II
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 09.05.2014, 21:48

Anaba hat geschrieben:Vielleicht noch ein Zusatz zu Doppelstaatlern.
Auch wenn die Kinder in der Heimat des Vaters seine Staatsbürgerschaft haben,
wird ihnen in der deutschen Botschaft ein deutscher Pass ausgestellt.
Nur spielt der, solange sie sich dort aufhalten, überhaupt keine Rolle.
Dort sind sie Inländer und nichts weiter.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 09.05.2014, 21:54

CheshireCat hat geschrieben: Danke, Franconia :D ,
vor allem auch für Deine umfassende und gut verständliche Auflistung des deutschen Familienrechts bezüglich binationaler Ehen.

Knackig und auf den Punkt, so hatte ich mir das gewünscht.
Dieser Sachverhalt wurde doch hier im Forum bereits gefühlte 999mal schon geschildert und ausgiebig erläutert.

Bedauerlicherweise nehmen das aber die davon Betroffenen in den seltensten Fällen zur Kenntnis oder richten ihr Verhalten danach aus. Erst wenn dann "das Kind in den Brunnen gefallen ist" wachen sie auf.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Anaba » 09.05.2014, 22:00

Falls die Mutter mit den Kindern das Land verlassen will, und die Kinder keine gültigen Papiere besitzen, ist das schon
gut zu wissen.
Jetzt mal abgesehen, auf welchem Weg sie das versuchen will. Papiere bekommt sie und auch die Kinder.
Liebe Grüße
Anaba

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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 09.05.2014, 22:05

CheshireCat hat geschrieben:Auflistung des deutschen Familienrechts bezüglich binationaler Ehen.
Hallo Katze :wink:

leider verliert das dt. Recht im Ausland, vor allem ihn der ausländ. Heimat des Partners seine Gültigkeit.
Daher ist es in meinen Augen ein MUSS für jede Frau, sich schon am Anfang ihre bina-Beziehung mit der rechtlichen Situation im Land des Partners auseinander zu setzen.

Nicht nur in Bezug auf die Bedeutung/Folgen für mögliche Kinder, sondern auch für sich selbst.

Das Beispiel von Efendi in Bezug auf den Iran oder auch deines vom Libanon zeigt deutlich was auf Frauen zukommen kann, sobald sie einen Fuß in die Heimat ihres Mannes setzt.

Efendi II hat geschrieben:Dieser Sachverhalt wurde doch hier im Forum bereits gefühlte 999mal schon geschildert und ausgiebig erläutert.

Bedauerlicherweise nehmen das aber die davon Betroffenen in den seltensten Fällen zur Kenntnis und richten ihr Verhalten danach aus.
und dieser Sachverhalt wird auch noch sehr häufig geschildert werden müssen in den entsprechenden Threads, denn auch wenn man versucht auf einer Seite die wichtigsten Dinge zu bündeln, die Frauen werden es nicht lesen wenn man sie nicht mit der Nase darauf stößt.

Die Folgen von nicht lesen, nicht verstehen, nicht wahr haben wollen sind dann leider sehr häufig großes Leid, Unverständnis, Weh und Ach.
So vehement wie AMIGA-Frauen alle Warnungen ignoriert und dafür gekämpft haben ihren Liebsten hier her zu holen, genauso verbissen versuchen sie ihn dann wieder in die Wüste zu schicken wenn es schief geht und sind entsetzt, weil der Staat sie darin nicht unterstützt.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Anaba » 09.05.2014, 22:07

Efendi II hat geschrieben:
CheshireCat hat geschrieben: Danke, Franconia :D ,
vor allem auch für Deine umfassende und gut verständliche Auflistung des deutschen Familienrechts bezüglich binationaler Ehen.

Knackig und auf den Punkt, so hatte ich mir das gewünscht.
Dieser Sachverhalt wurde doch hier im Forum bereits gefühlte 999mal schon geschildert und ausgiebig erläutert.

Bedauerlicherweise nehmen das aber die davon Betroffenen in den seltensten Fällen zur Kenntnis oder richten ihr Verhalten danach aus. Erst wenn dann "das Kind in den Brunnen gefallen ist" wachen sie auf.
Das wissen wir hier alle.
Trotzdem ist dieser Thread wichtig und es bringt nichts hier immer wieder auf die Blauäugigkeit der Frauen hinzuweisen.
Lass uns hier Fakten schreiben und Schuldzuweisungen unterlassen.
Liebe Grüße
Anaba

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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 09.05.2014, 22:31

Noch ein Nachtrag zu meinem Post "Dominikanische Republik"

Die D. R. gehört zu den Staaten, deren Staatsangehörigkeit man nicht ablegen kann.
Einmal Dominikaner, immer Dominikaner.
Eine Einbürgerung erfolgt auch hier unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit.

Wehrpflicht:

so was kennt die D. R. nicht. Es gibt, wie in der USA nur eine Berufsarmee, der allerdings nur Männer beitreten können.

Dies nur als Hinweis für Frauen mit Jungs, denn da stellt sich oftmals die Frage nach dem Militärdienst/Militärpflicht in der Heimat des Vaters, vor allem wenn man im entsprechenden Alter in dieses Land reist.

Da bitte ganz allgemein mal erkundigen wie es sich im jeweiligen Land verhält, denn es gibt Länder die sehr strikt auf die Einhaltung pochen (oder ggf. eine gewisse Summe für den Freikauf fordern) und einem jungen Mann deswegen auch schon mal die Ausreise aus der väterlichen Heimat verwehren können.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 10.05.2014, 14:08

Anaba hat geschrieben:Falls die Mutter mit den Kindern das Land verlassen will, und die Kinder keine gültigen Papiere besitzen, ist das schon gut zu wissen.
Jetzt mal abgesehen, auf welchem Weg sie das versuchen will. Papiere bekommt sie und auch die Kinder.
Das ist zwar gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht, denn in dem neu ausgestellten Pass fehlt der Einreisestempel, was dann unweigerlich zu Nachfragen und weiteren Erkundigungen führt.

Zudem müssen die Kinder, sofern sie diese Staatsangehörigkeit innehaben, auch bereits mit dem dementsprechenden Pass einreisen und können nicht mit einem anderen Pass wieder ausreisen (illegale und gesetzeswidrige Gegebenheiten ausgenommen).

Jeder Mensch muss mit dem Pass, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in das jeweilige Land ein- und ausreisen. Auch deutsche Doppelstaater benötige zur Ein- und Ausreise nach/von Deutschland den deutschen Pass, denn die andere Staatsangehörigkeit spielt in diesen Zusammenhang überhaupt eine Rolle.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Efendi II » 10.05.2014, 14:15

Franconia hat geschrieben:So vehement wie AMIGA-Frauen alle Warnungen ignoriert und dafür gekämpft haben ihren Liebsten hier her zu holen, genauso verbissen versuchen sie ihn dann wieder in die Wüste zu schicken wenn es schief geht und sind entsetzt, weil der Staat sie darin nicht unterstützt.
Das gehört leider Gottes zu dem täglich Brot der Ausländerbehörden.

Vorher werden sie beschimpft, weil der Zuzug des Einzigartigen nicht schnell genug gehen kann und hinterher ebenfalls, weil der nun Ungeliebte nicht umgehend abgeschoben oder gesteinigt, gerädert und gevierteilt wird.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Dalama » 10.05.2014, 14:46

Efendi II hat geschrieben: Zudem müssen die Kinder, sofern sie diese Staatsangehörigkeit innehaben, auch bereits mit dem dementsprechenden Pass einreisen und können nicht mit einem anderen Pass wieder ausreisen (illegale und gesetzeswidrige Gegebenheiten ausgenommen).

Jeder Mensch muss mit dem Pass, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in das jeweilige Land ein- und ausreisen. Auch deutsche Doppelstaater benötige zur Ein- und Ausreise nach/von Deutschland den deutschen Pass, denn die andere Staatsangehörigkeit spielt in diesen Zusammenhang überhaupt eine Rolle.
Spricht eigentlich etwas dagegen, dass Kinder mit zwei Staatsangehörigkeiten und zwei Pässen bei der Einreise ins Ausland nur den deutschen Pass vorzeigen? (Z. B. wenn sie mit der Mutter alleine unterwegs sind.)

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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 10.05.2014, 14:57

Dalama hat geschrieben:Spricht eigentlich etwas dagegen, dass Kinder mit zwei Staatsangehörigkeiten und zwei Pässen bei der Einreise ins Ausland nur den deutschen Pass vorzeigen? (Z. B. wenn sie mit der Mutter alleine unterwegs sind.)
kommt auf das Land an.
Bei Einreise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie (auch) haben müssen sie mit dem Pass dieses Landes dort Ein- und wieder Ausreisen, egal mit wem sie dort hin reisen und auch später (als Erwachsener), wenn sie alleine reisen.
Bei Urlaubsreisen in andere Länder ist es egal und es reicht dann auch der dt. Pass.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Dalama » 10.05.2014, 15:06

Franconia hat geschrieben: Bei Einreise in das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie (auch) haben müssen sie mit dem Pass dieses Landes dort Ein- und wieder Ausreisen, egal mit wem sie dort hin reisen und auch später (als Erwachsener), wenn sie alleine reisen.
Sorry, hatte mich ungenau ausgedrückt. Genau diesen Fall meinte ich. Sind die Kinder denn im jeweiligen Land automatisch im Computer erfasst? Konkret: Wird bei der Einreise überprüft, ob sie auch die jeweilige StA haben?

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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 10.05.2014, 15:50

Dalama hat geschrieben:Sorry, hatte mich ungenau ausgedrückt. Genau diesen Fall meinte ich. Sind die Kinder denn im jeweiligen Land automatisch im Computer erfasst? Konkret: Wird bei der Einreise überprüft, ob sie auch die jeweilige StA haben?
ob und wie genau die Kinder in der Heimat des Vaters als dortige Staatsbürger erfasst und vermerkt sind kann ich nicht sagen, denn es besteht ja nicht unbedingt die Pflicht die Kinder über der Botschaft des jeweiligen Landes die Geburt eines Kindes zu melden.
Aber:
  • - kannst du sicher sein, dass der Vater die Kinder nicht ohne dein Wissen bei der Botschaft hat registrieren lassen. In vielen, gerade arabischen Ländern geht das ohne Unterschrift/Wissen der Mutter (auch den Nationalpass bekommt der Vater ohne Unterschrift der Mutter und damit oft auch ohne deren Wissen!!) bzw. wird die Unterschrift der Mutter, auch wenn sie dabei ist, nicht benötigt.

    - schauen viele Grenzer, gerade in arabischen Ländern, schon mal genauer hin wenn eine Frau alleine mit Kind ausreist und dieses einen arabischen/orientalischen (Nach)Namen hat.
Ich würde mich da also nicht auf mein "Glück" verlassen, dass es mit einem dt. Pass gut geht.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 10.05.2014, 16:03

Blume hat geschrieben:Franconia hat wichtige ausländerrechtliche Infos gegeben. Davon zu unterscheiden ist welches Recht im Falle einer Trennung/Scheidung auf die Scheidung selber und die anderen Regelungsbereiche anzuwenden ist.
Danke Clara,
hab mich schon gewundert wo ich das Familienrecht aufgelistet hatte.

Ich denke ganz wichtig ist es zu wissen, dass in D das dt. Familienrecht greift unabhängig von der Nationalität der Eltern. Aber es greift eben auch nur hier.
Es hilft einer Mutter nicht, wenn sie von einem dt. Gericht nach Trennung/Scheidung das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen hat, sich die Kinder dann freiwillig (z. B. Urlaub) oder unfreiwillig (Kindesentzug) im Heimatland des Vaters aufhalten.
Gerade in arabischen Ländern gehören die Kinder zum Vater (oder sollte man besser sagen dem Vater), egal was ein dt. Gericht dazu gesagt hat. Sobald sich die Kinder im Heimatland des Vaters aufhalten fallen sie unter dessen Gesetze (nicht nur weil sie dortige Staatsbürger sind) und dies sind Gesetze, die oft genug dem Vater alle Rechte geben.
Ein dt. Urteil interessiert wenig bis gar nicht, vor allem wenn es konträr zu der dortigen Rechtsprechung ist.
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Re: Familienrecht und seine Durchsetzung

Beitrag von Franconia » 10.05.2014, 16:06

Blume hat geschrieben:Ich habe schon von Fällen gehört, da hat allein der arabische Name des Kindes zu Problem geführt.
und die können nicht nur im Heimatland des Vaters auftreten sondern auch in dortigen Nachbarländern auf einen zu kommen, einfach aufgrund des arabischen Namens.
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