Dominikanische Republik
Amtssprache: Spanisch
Religion:
- überwiegend Katholisch, einige Protestanten, wenige Moslems oder Angehörige anderer Religionen (meist vom Ausland eingeheiratet)
weit verbreitet: Voodoo, vor allem in Regionen nahe der Haitianischen Grenze bzw. in Regionen mit vielen Haitianischen "Gastarbeitern"
Heirat:
Die Dom. Rep. kennt wie D die zivile Trauung ("Standesamtlich") und ggf. eine kirchliche Trauung. Für eine rechtsgültige Ehe ist zwingend eine zivile Trauung im Rathaus nötig.
Eine in D. R. zivilrechtlich geschlossen Ehe hat auch in D Gültigkeit.
Namensgebung nach Dom. Rep. Recht: (nicht ganz einfach für Europäer
)
Grundsätzlich: jeder Dominikaner hat einen Doppelnamen ohne Bindestrich
Nach der Heirat behält der Mann seinen Doppelnamen wie vor der Ehe.
Die Frau behält den Familiennamen ihres Vaters und setzt diesem ein "de" und dann den 1. Familiennamen ihre Mannes (Nachname seines Vaters) hinten dran.
Die Kinder erhalten als Familiennamen ebenfalls einen Doppelnamen der sich aus den beiden Familienamen der Mutter in umgekehrter Reihenfolge zusammen setzt. Diese beiden Namen werden ohne Bindestrich geschrieben.
Beispiel
Name Mann vor der Ehe: Schneider Schmitt
Name des Mannes nach der Eheschließung: Meier Schmitt
Name der Frau vor der Ehe: Müller Klein
Name der Frau nach der Eheschließung: Müller de Schneider
Name der gemeinsamen Kinder: Schneider Müller.
Es wird prinzipiell immer der 1 Teil des Nachnamens in eine Ehe übernommen und an die Kinder weiter gegeben, denn dieser entspringt der väterlichen Linie.
Bei der Heirat mit einer dt. Frau (oder jemandem der bisher nur einen Nachnamen hatte) wird dem bisherigen Nachnamen der 1. Teil vom Nachnamen des Mannes getrennt durch "de" angehängt.
Für die gemeinsamen Kinder gilt dann: sh oben.
Rechtliche Stellung:
Rechtlich ist die Frau dem Mann in der Dom. Rep. gleich gestellt und das dortige Recht sieht auch vor, dass sich die Eltern die elterliche Sorge teilen. Bei Uneinigkeiten in Erziehungsfragen gilt allerdings traditionell das Wort des Vaters, die Erziehungsarbeit als solche obligt dann i. d. R. ganz bei der Mutter (typisches Rollenverhältnis)
"Partnerschaftsformen":
Es ist durchaus nicht unüblich in D.R., dass Paare (über Jahre oder Jahrzehnte) unverheiratet zusammen leben bzw. das der Mann mehrer Frauen hat und damit auch mit jeder Frau Kinder (mein Ex-Schwiegervater war sehr "fruchtbar". Ich habe insgesamt 27 Ex-Schwägerinnen bzw. Ex-Schwager, von denen die jüngsten jünger sind als meine Kinder
)
Voraussetzung für diese "Lebensform" ist, dass der Mann jeder Frau ein eigenes Haus baut, d. h. jede Frau lebt mit ihren Kindern für sich, teilweise nicht mal in einem Ort.
Es ist auch nicht unüblich, dass eine Frau eines oder mehrere Kinder eine "Mit-Frau" bei sich aufnimmt und groß zieht, sei es weil die andere Frau überfordert ist, weil es der Wunsch ihres "Mannes" ist oder eben, weil bei der einen Frau eine Schulbildung vor Ort ist, die bei der anderen nicht gegeben ist.
Unterhalt:
Kindesunterhalt bzw. Betreuungsunterhalt bei Scheidung/wilder Ehe kennt das Recht dort nicht. Der Vater zahlt wenn er Geld und vor allem Lust dazu hat und wenn nicht, dann hat die Mutter Pech. Sie ist in erster Linie finanziell alleine für die Kinder verantwortlich wenn sie nicht mit dem Vater verheiratet ist.
Deutsche Unterhaltstitel gegen einen Dominikanischen Vater werden in D. R. nicht anerkannt. Unterhaltsansprüche muss man vor Ort einklagen (auch wenn man schon einen dt. Beschluss hat), dafür ist ein Anwalt in D.R. nötig und meist auch ein mindestens einmaliges Erscheinen vor dem dortigen Gericht.
Unterhaltsansprüche, selbst wenn sie von einem Dominikanischen Gericht anerkannt wurden, sind so gut wie nie einzutreiben. Es gibt dort keine Meldepflicht, so wie wir sie kennen und die Väter sind daher nur schwer greifbar. Pfändungen über den Arbeitgeber in D.R. (mit Dominikanischem Beschluss) verlaufen meist im Sand, denn sie werden vom Arbeitgeber i.d.R. ignoriert.
Scheidung:
kann sowohl vom Mann als auch von der Frau eingereicht werden.
Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen die Form der "Quick divorce", der schnellen Scheidung. Dafür darf es keine gemeinsamen Kinder oder gemeinsamen (Immobilien)Besitz geben.
Diese Scheidungsform war auch aus dem Ausland (auch von D aus) möglich, sofern ein Ehepartner Dominikaner ist. Ob die Möglichkeit der "Quick divorce" aus dem Ausland immer noch besteht entzieht sich leider meiner Kenntnis.
Dauer der "Quick divorce": ca. 4 - 6 Wochen
Voraussetzungen:
- keine Kinder, kein gemeinsamer (Immobilien)Besitz
ein Ehepartner Dominikaner bzw. wenn beide keine Dominikaner sind, mind. 3 Monate Aufenthalt in D. R. vor der "Quick divorce" von einem der beiden ausländ. Ehepartner (geht meines Wissens nur für US-Amerikaner bzw. wird dann dort anerkannt)
Deutsche Scheidungsurteile werden, übersetzt und beglaubigt, in D.R. anerkannt.
Nach einer Scheidung nimmt die Frau i. d. R. wieder ihren Mädchennamen an, die Kinder verbleiben i. d. R. bei ihr und sie muss meist alleine für sie auf kommen. Das Sorgerecht verbleibt bei beiden Eltern.
Dies von mir beschrieben stellt die traditionelle Lebens- und Verhaltensweise in der Dom. Rep. dar, wie sie auch heute noch in den überwiegend ländlichen Gebieten oder der finanziell/bildungsmäßig unteren Schicht anzutreffen ist.
Gebildete und finanziell besser gestellte Dominikaner/innen, denen es möglich war einige Zeit in den USA oder Kanada zu verbringen (z. B. Studium), übernehmen für sich und ihre Lebensplanung zunehmend das Verhalten der Amerikaner auch und vor allem was ihre Pflichten in der Ehe oder gegenüber den Kindern betrifft. "Vielweiberei" ist bei ihnen verpönt, denn es schmälert durchaus das Ansehen und kostet Geld.
Dominikanische Kinder:
Erziehung obligt der Mutter, bei Unstimmigkeit in Erziehungsfragen gilt das Wort des Vaters.
Bei D - D.R -Kindern ist folgendes zu beachten:
Die Kinder dürfen ohne das schriftliche Einverständnis des Vaters das Land nicht verlassen!, auch dann nicht wenn der Mutter hier in D nach Trennung/Scheidung das alleinige Sorgerecht zugesprochen wurde. Dabei spielt es keine Rolle ob der Vater sich in der Heimat aufhält oder nicht. Sollte er davon Kenntnis haben, dass die Kinder mit ihrer Mutter z. B. in D.R. im Urlaub sind, kann er sich an die dortigen Behörden wenden und so die Ausreise der Kinder verhindern.
Es hilft also nicht, wenn man z. B. das, ins spanische übersetzte, Urteil eines dt. Gerichts im Gepäck hat.
Es gibt aber die Möglichkeit mit einem dt. Sorgerechtsbeschluss zur Dominikanischen Botschaft in Berlin zu gehen und sich dort eine sogenannte "Ausreiseerlaubnis" aufgrund des dt. Beschlusses ausstellen zu lassen.
Dafür ist es nötig den dt. Beschluss ins Spanische übersetzen und die Übersetzung vom Gericht beglaubigen zu lassen. Damit hat der Vater dann keinerlei Handhabe mehr die Kinder an der Ausreise zu hindern.
Die Dominikanische Republik ist Mitglied der Vertragsstaaten des
Haager Kindesentführungsübereinkommens.