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von Franconia » 21.05.2014, 17:19
Im Zusammenhang mit Familienrecht stellt sich mir die Frage, in wie weit kennen Verliebte (vor allem AMIGA-Damen) eigentlich das dt. Familienrecht.
Man liebt sich, man heiratet, man setzt Kinder in die Welt und dann, was ist wenn diese "heile Welt" zusammenbricht - egal aus welchem Grund?
Was ist, wenn Frau unverheiratet schwanger ist, möglicherweise gar von einem Urlaubsflirt, mit dem sie eigentlich nichts am Hut hat?
Welche Rechte hat der ausl. Mann und Vater eines dt. Kindes aufgrund seines Status als Mann und/oder Vater?
Welche Pflichten hat die Frau, die (möglicherweise ungewollt) im Urlaub schwanger wurde?
Ganz per sé gilt in D inzwischen das gemeinsame Sorgerecht (SR). Will die Mutter (aus welchem Grund auch immer) dies nicht, so hat der Vater (auch aus dem Ausland heraus) die Möglichkeit dies einzuklagen.
Auch nach einer Trennung/Scheidung gilt gemeinsames SR, möchte man dies für sich alleine beanspruchen muss dies vor Gericht beantragt werden. Die Hürden, um das alleinige SR zu bekommen, sind zunehmend höher.
Nicht gezahlter Unterhalt ist genauso wenig ein Grund für das alleinige SR wie die häufige Praxis, dass sich der andere Elternteil nicht kümmert. Auch eine (vermeintliche) Kindeswohlgefährdung sind noch lange kein Grund um einem Vater das SR zu entziehen.
So, was tun wenn man vom Urlaubsflirt schwanger ist?
a) den Vater verschweigen
b) den Vater nennen
zu a) ich habe es jetzt einige Male erlebt, dass das Jugendamt da ganz penibel nachgefragt hat. Es geht ja schließlich um Geld, genauer gesagt um Unterhaltsvorschuß den eine Mutter beantragen kann wenn der Vater nicht zahlt. Einige JA in D bedienen sich auch dem Internet, zeigen den Frauen Fotos von dem Ort, an dem sie den möglichen Erzeuger getroffen hat (vor allem bei Disco-Schwangerschaften) und Frau muss, wenn sie angibt "Vater unbekannt" immer mehr beweisen, dass sie alles getan hat um den Vater zu finden.
Wer den Weg geht sollte sich also darauf einstellen, Unterhaltsvorschuß nur mit zeitlicher Verzögerung zu bekommen und dies in einer Situation, in der es häufig auf jeden Cent ankommt.
Das Familienrecht spricht dem Kind ein Recht auf Mutter UND Vater zu.
Von daher kann der Vater auch mit gutem Erfolg seine Vaterschaft per Gericht einklagen - egal ob der Mutter dies passt oder nicht.
Frau sollte bitte nicht davon ausgehen, solange der Vater im Ausland sitzt kann er ihr nichts und vor allem er hat kein Recht auf sein Kind. Der Vater kann sich auch vom Ausland aus an ein dt. Gericht wenden um als Vater anerkannt zu werden und das gemeinsame SR zu bekommen.
Beides ist wichtig für ein Visum zur FZF (Familienzusammenführung zum dt. Kind). Jede Frau sollte sich also im klaren darüber sein, dass sie ihrer Urlaubsbekanntschaft mit einem Kind die Türe nach D öffnet - egal ob die in ihrem Sinne ist oder nicht.
Des weiteren hat der Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind - auch gegen den Willen der Mutter - und kann dies auch einklagen. Stellt euch also darauf ein, dass der One-Night-Stand aus dem Urlaub, sobald ihr von diesem ein Kind habt, für die kommenden 18 Jahre in eurem Leben mitmischen wird, egal ob ihr es wollt oder nicht.
All das gilt auch nach einer Trennung/Scheidung vom ausl. Partner. Er behält als Vater eines dt. Kindes seinen Aufenthalt, er behält sein Umgangsrecht und wird daher immer einen Weg finden um in eurem (weiteren) Leben präsent zu sein.
Der Vater hat ein Recht auf eine Geburtsurkunde vom Kind und kann diese auch eigenständig beim Standesamt beantragen (sobald er als Vater eingetragen ist). Die Tatsache das eine Mutter dem Vater keine GU überlässt ist keine Sicherheit dafür, dass der Vater nicht doch eine hat oder sich besorgt um damit z. B. das Kind in seiner Botschaft registrieren zu lassen und für das Kind einen Heimatpass zu beantragen (geht in vielen islam. Ländern ohne Wissen und Einverständnis der Mutter!!)
Das dt. Familienrecht sieht vor, das man sich für bestimmte Teilbereiche des SR die alleinige Bestimmung per Gericht holen kann, braucht allerdings gute Gründe. Geht bsplweise für das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Kind (derjenige der es alleine hat, bestimmt wo das Kind lebt - wichtig für Mütter, denen der Vater mit Kindesentführung gedroht hat!!), geht für medizinische Dinge, Schule, etc.
In dem Fall Beweise sichern (z. B. mittels "Tagebuch"), Zeugen (falls vorhanden) notieren bei Drohungen, etc. und dann mit diesen Beweisen bei Gericht einen Antrag stellen.
Einfach aus Lust und Laune der Mutter heraus, weil sie nicht teilen will, geht nichts und dies ist auch kein Grund.
In dem Zusammenhang: auch eine neue Partnerschaft der Mutter ist kein Grund um dem leibl. Vater das SR zu entziehen oder den Umgang vorzuenthalten.
All die Rechte, die ein dt. Gericht hier einem Elternteil zugesprochen hat gelten nur hier. Sobald sich die Mutter mit dem Kind oder das Kind mit Vater oder das Kind alleine im Heimatland des Vaters aufhält, gelten NUR noch die dortigen Gesetze, die oft absolut konträr zur dt. Rechtsprechung stehen. Viele Dinge sind im (nicht EU) Ausland nicht mehr einklagbar, Gerichtsbeschlüsse und -urteile eines dt. Gerichts das Papier nicht mehr wert auf dem sie stehen.
Wenn die Guten nicht kämpfen, werden die Schlechten siegen. (Platon)