Umgangsrecht

Gibt es Probleme in der Erziehung? Droht Kindesentzug oder -entführung? Wie kann man sich davor schützen? Hier könnt Ihr Euch austauschen!

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Canim
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Umgangsrecht

Beitrag von Canim » 08.01.2009, 10:53

Ich stelle hier noch einmal etwas ein bzgl. Umgang, vielleicht für die eine oder andere von euch interessant:


Quelle: http://www.v-a-k.de/index.php?id=3232&V ... c000dcc77f

9. Umgangsrecht und begleiteter Umgang

Seit der Kindschaftsreform 1998 bleiben nach einer Trennung oder Scheidung beide Eltern weiterhin gemeinsam sorgeberechtigt, es sei denn, einer der Eltern stellt einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht. Ohne den Willen der Mutter kann es keinen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater geben. Die gemeinsame Sorge scheint zum Regelfall geworden zu sein. Die Zahl der Umgangsstreitigkeiten übersteigt heute deutlich die Zahl der Verfahren, bei denen die Eltern um das Sorgerecht streiten. Im Jahr 2000 wurde bei 87.630 Scheidungsverfahren von Paaren mit gemeinsamen Kindern in 60.771 Fällen kein Sorgerechtsantrag gestellt, deshalb weiterhin gemeinsames Sorgerecht. Quelle : Statistisches Bundesamt.

Das Umgangsrecht schafft die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umgang der Eltern mit ihren Kindern bei Trennung und Scheidung.
Es ist das subjektive Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern und legt gleichzeitig die Pflicht der Eltern zum Umgang ausdrücklich fest.
Für beide Elternteile besteht einheitliches Umgangsrecht (Gleichstellung für nicht durch Ehe verbundene Elternteile, die getrennt leben).

§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder seine Erziehung erschwert.


§ 1684 BGB

bestimmt die gerichtlichen Befugnisse, die Ausübung des Umgangsrechts näher zu regeln, seine Ausübung einzuschränken oder ganz auszuschließen und schließlich anzuordnen, dass „der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann, welche Einzelperson diese Aufgabe wahrnimmt." (begleiteter Umgang)


In der Bundestagsdrucksache 13/4899 wird in der Begründung zur Gesetzesreform
über beschützten Umgang folgendes ausgeführt:

„ Die Möglichkeit eines solchen beschützten Umgangs soll ausdrücklich geregelt werden, um hierbei zu verdeutlichen, dass ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts wegen des Erforderlichkeitsgrundsatzes nur in Betracht kommt, wenn ein beschützter Umgang nicht ausreicht, das Wohl des Kindes zu gewährleisten."

In § 1685 BGB wird geregelt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Auch andere Bezugspersonen, wie der Lebenspartner eines Elternteiles, mit dem das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, können das Umgangsrecht in Anspruch nehmen.
Nach § 18 SGB VIII steht auch diesen Personen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes und die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs zu.

Nach der Kindschaftsreform 1998 ist ein Ausschluss des Umgangs nur dann vorgesehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Nach Art. 6 Abs. 2 GG ist der Umgang zwischen Eltern und Kindern als grundlegendes Recht mit Verfassungsrang zu betrachten. Die Hürde für einen Ausschluss des Umgangs mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung ist sehr hoch angesetzt. Vor einem solchen Ausschluss muss das Familiengericht mildere Mittel zur Umgangseinschränkung prüfen Eine Form der Umgangseinschränkung ist die Anordnung, dass ein Umgang nur stattfinden kann, ..."wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist." ( § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB) (alle § in diesem Abschnitt zitiert nach: Schönfelder: Deutsche Gesetze, Verlag, München)

Wird der Umgang gerichtlich so geregelt, dass er nur begleitet stattfinden kann, bedeutet dies für einen Elternteil immer eine Einschränkung des Umgangsrechtes. Andere Einschränkungen können durch zeitliche Vorgaben, örtliche Beschränkungen oder spezielle Auflagen, wie z. B. kein Auto benutzen zu dürfen, entstehen.

Wenn bei der Regelung des Umgangs Konflikte auftreten, können verschiedene Institutionen eingeschaltet werden (Jugendamt, Ehe - und Familienberatungsstellen...).
Mit ihrer Unterstützung kann der begleitete Umgang durchgeführt werden.

Konflikte entstehen oft auf dem Hintergrund der Trennungskrise und beinhalten u.a.: unterschiedliche Vorstellungen zu den Rahmenbedingungen (Häufigkeit und Dauer), Zweifel an der elterlichen Kompetenz und Zuverlässigkeit des Umgangsberechtigten, unterschiedliche Haltungen und Bewertungen von Erziehungsregeln, Probleme bei
der Einhaltung von Absprachen, Angst vor Beeinflussung der Kinder, Angst vor Kindesentführung.

Eingeschränkter begleiteter Umgang findet oft dann statt, wenn Eltern aufgehört haben, miteinander zu reden und findet dann in Anwesenheit Dritter in den Räumen begleitender Institutionen statt.

Verbale, aber auch nonverbale Kommunikation, Nichtverstehen, Fehlinterpretationen, Missverständnisse erfordern Bedingungen für eine gleichberechtigte sprachliche Verständigung. Dafür sind entweder muttersprachliche Mitarbeiter zu finden, oder geeignete Dolmetscher mit einzubeziehen.

Für Familien, von denen ein Elternteil im Ausland lebt, wird als Folge einer Initiative Frankreichs in Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen innerhalb der Brüssel 11 Verordnung an einem grenzüberschreitenden Umgangsrecht gearbeitet. Ausgangspunkt ist das allgemein anerkannte Recht des Kindes auf regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen.
Für eine Zusammenarbeit bei der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts werden wiederum in den Mitgliedsstaaten „nationale zentrale Stellen„ mit folgenden Aufgaben eingerichtet:

Austausch über die Lage des Kindes

- Eine Verständigung zwischen den Elternteilen (gütliche Regelung)

- Freiwillige Ausübung des Umgangsrechts erleichtern, ohne mögliche Zwangsmaßnahmen (innerstaatliches Recht) auszuschließen

- Gegenseitige Information über aufgetretene Schwierigkeiten

Die zentralen Stellen treten regelmäßig, zumindest jährlich am Sitz des Rates in Brüssel zusammen.
Veröffentlichung der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen, 4.Juli 2002


9.1 Umgangsrecht bei Abschiebung

Ein syrischer Staatsangehöriger begehrte ein Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind. Er war in sein Heimatland abgeschoben worden.
Weil er das Umgangsrecht deshalb tatsächlich nicht ausüben könne, er bei Wiedereinreise einen neuen Umgangsantrag stellen müsse, (was aber nach § 8 Abs. 2 Ausländergesetz nicht möglich ist - generelles Wiedereinreiseverbot für einen abgeschobenen Ausländer -), wurde das Umgangsrecht vom OLG ausgeschlossen.
In dem anschließenden Verfahren einer Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht diesem Beschluss entgegengetreten.
Für das zukünftige Betreten des Bundesgebietes könne ihm ausnahmsweise das Recht eingeräumt werden, einen neuen Antrag auf Einreise zu stellen, wenn die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würden, § 9 Abs. 3 Ausländergesetz. Der Ausländer muss seinen Wunsch auf Umgang mit dem Kind mit Aussicht auf Erfolg als Aufenthaltszweck für die neu zu beantragende Einreisegenehmigung geltend machen können.
Diese Möglichkeit hat ihm das OLG genommen und damit gegen Art. 6 Abs. 2 S. GG verstoßen.


Dieser letzte Passus gibt mir doch persönlich sehr zu denken.

Gruß
Canim
Gemeinsam sind wir stark!

Canim
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Beitrag von Canim » 08.01.2009, 11:13

Ebenfalls auf der homepage eine sehr interessante Auflistung diverser Urteile bzgl. Umgang

http://www.v-a-k.de/index.php?id=971&page=2

LG
Canim
Gemeinsam sind wir stark!

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