Sorgerecht bei Nichtverheirateten

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Die zuletzt lacht
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Sorgerecht bei Nichtverheirateten

Beitrag von Die zuletzt lacht » 05.03.2012, 13:54

Sorgerecht für unverheiratete Väter auf dem PrüfstandVäter von unehelichen Kindern dürfen bisher das Sorgerecht nur ausüben, wenn die Mutter damit einverstanden ist. Während geschiedene Partner in der Regel automatisch das gemeinsame Sorgerecht erhalten, erlangt ein unverheirateter Vater selbst bei mehrjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft kein Sorgerecht ohne den Willen der Mutter. Er kann nach der Trennung auf das reine "Umgangsrecht" beschränkt werden.

Die zuletzt lacht
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Re: Sorgerecht bei Nichtverheirateten

Beitrag von Die zuletzt lacht » 05.03.2012, 14:11

Dagmar hat geschrieben:Hallo Die zuletzt lacht,

kannst du uns bitte die Quelle für deinen Beitrag nennen?


AG Karlsruhe: Gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder wird wie Sorgerecht für eheliche Kinder beurteilt
Veröffentlicht am 23. Januar 2012 in 2011, AG Karlsruhe, Amtsgericht, Beschluss, Fachanwalt für Familienrecht Wille, Nichteheliche Lebensgem., Sorgerecht


Die gemeinsame elterliche Sorge, sowohl für eheliche als auch nichteheliche Kinder entspricht grundsätzlich dem Kindeswohl und ist nach den gleichen Regeln zu entscheiden.

1. Sachverhalt
Die Kindeseltern waren nicht mit einander verheiratet. Aus ihrer Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Tochter wurde 1998 und der Sohn im Jahre 2001 geboren. Die Kindesmutter hatte das alleinige Sorgerecht. Der Kindesvater beantragte auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09) ihm gemeinsam mit der Kindesmutter das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen. Die Kindesmutter lehnte dies ab. Sie sei nicht bereit mit dem, aus ihrer Sicht, vertrauensunwürdigen Kindesvater in Kindesbelangen zu kooperieren.

2. Rechtlicher Hintergrund
Im Jahr 2010 sah die Rechtslage für nichtverheiratete Eltern so aus, dass die unverheiratete Kindesmutter bei der Geburt eines Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht erhielt, soweit und solange das gemeinsame Sorgerecht nicht durch die Eltern gemeinsam begründet wird. Ein gemeinsames Sorgerecht war nur mit Zustimmung der Kindesmutter möglich. Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in Straßburg vom 03.12.2009, sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 besteht nunmehr die Möglichkeit für Kindesväter das gemeinsame Sorgerecht einzufordern.

3. Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.07.2011 (Az.: 4 F 415/10)
Das Amtsgericht hielt den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts grundsätzlich für begründet. Hinsichtlich der Kindesversorgung und der Regelung der schulischen Angelegenheiten erhielt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.

Das Gericht stellte klar, dass auf Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts die Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts möglich ist, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Dabei betonte das Gericht, dass ein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern nicht zu machen sei. Bei ehelichen Kindern würde ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehung der Eltern zueinander von der Geburt der Kinder an das gemeinsame elterliche Sorgerecht angeordnet. Dies müsse grundsätzlich auch für nicht eheliche Kinder gelten.

Nur im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und der schulischen Angelegenheiten war noch das Sorgerecht bei der Mutter zu verbleiben. Die Parteien konnten sich in diesen Bereichen nicht auf eine gemeinsame Vorgehensweise einigen. Die Anhörung der Kinder und der Eltern habe ergeben, dass sich die fehlende Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter nur diese Bereiche umfasst. Daher war der Antragsgegnerin hier das alleinige Bestimmungsrecht zu belassen.

Da der Kindesvater kein alleiniges Sorgerecht beantragt hatte, war hier auch nicht über einen solchen Antrag zu entscheiden.

4. Fazit
Das Amtsgericht Karlsruhe hat hier einen neuen Gedanken in die Diskussion um das gemeinsame Sorgerecht angebracht. Die Situation von ehelichen und nicht ehelichen Kindern sei gleichzusetzen. Da für eheliche Kinder gesetzlich angeordnet wurde, dass hier das gemeinsame Sorgerechtvorliege, müsse dies auch für nicht eheliche Kinder gelten. Bei ehelichen Kindern würde das gemeinsame Sorgerecht nämlich ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und ohne Rücksicht auf die Beziehung der Eltern zueinander angeordnet. Das gemeinsame Sorgerecht bei nicht ehelichen Kindern soll daher nur dann abgelehnt werden, wenn dieses auch bei ehelichen Kindern aufzuheben wäre.

Ob diese interessante Variante auch in das gesetzgeberische Verfahren Einlass findet, kann bezweifelt werden. Bisher hat nicht ein Vorschlag diesen Gedanken aufgefasst. Entweder wurde dies bisher übersehen oder es wurde nicht gewollt.

Kindesentzug24
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Re: Sorgerecht bei Nichtverheirateten

Beitrag von Kindesentzug24 » 20.03.2012, 23:07

Gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete wird vereinfacht

Bei der Neuregelung des Sorgerechts für unverheiratete Eltern gibt es einen Durchbruch, der die Rechte lediger Väter stärkt. Unverheiratete Paare erhalten bald einfacher und schneller das gemeinsame Sorgerecht. Bisher war dies nur möglich, wenn die Mutter einverstanden war. Auf die Änderung einigten sich die Koalitionsspitzen bei ihrem Treffen am 4. März in Berlin....

Ganzer Artikel: http://www.kindesentzug24.com/gemeinsam ... reinfacht/

Gruß
Oli

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Re: Sorgerecht bei Nichtverheirateten

Beitrag von Kindesentzug24 » 20.03.2012, 23:12

Hier noch ein kritischer Artikel zu o.g. anstehender Änderung:


Deutscher Juristinnenbund: Keine Sorgerechtsübertragung auf nichteheliche Väter ohne Anhörung der Beteiligten

Die Koalitionsparteien haben sich im Rahmen der ihnen vom Bundesverfassungsgericht aufgegebenen Entscheidung zum Sorgerecht des nichtehelichen Vaters auf einen Vorschlag geeinigt, der nach Ansicht des Deutschen Juristinnenbundes (djb) grundrechtliche Ansprüche von Mutter und Kind beeinträchtigt.

Eine Entscheidung des Familiengerichts ohne Anhörung der Mutter, ggf. Anhörung des betroffenen Kindes und des Jugendamtes als Vertreter des Kindeswohls, verletzt den in Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der djb sieht für eine derart übereilte Entscheidung auch keine Veranlassung, da schon das verfahrensrechtliche Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG einen gerichtlichen Anhörungstermin innerhalb eines Monats vorschreibt.

Eine Entscheidung im Schnellverfahren wird nicht der Tragweite und Bedeutung der Sorgerechtsentscheidung für das weitere Leben von Mutter und Kind gerecht.

Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung muss aber immer das Wohl des Kindes stehen.

Quelle: PM Deutscher Juristinnenbund vom 16.03.2012

Gruß
Oli

Kindesentzug24
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Re: Sorgerecht bei Nichtverheirateten

Beitrag von Kindesentzug24 » 22.03.2012, 16:29

Und damit das ganze noch undurchsichtiger wird, hier noch ein ganz aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 22.03.2012.

Urteil: Anerkennung der Vaterschaft für leibliche Väter nicht garantiert

(EGMR 45071/09 und 23338/09)

Biologische Väter haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keinen Anspruch auf rechtliche Anerkennung der Vaterschaft, wenn das Kind in einer Familie lebt und im juristischen Sinne einen anderen Vater hat.

Ganzer Artikel: http://www.kindesentzug24.com/anerkennu ... arantiert/

Gruß
Oli

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