Es hängt viel von der Gutmütigkeit der AHB ab und ggf. vom Können eines Anwalts der vom Mann ggf. beauftragt wird.Honigbiene hat geschrieben:Ach so ok.
was müsste er sich zu Schulden kommen lassen? Nur in Bezug auf die Kinder oder generell?
Der Aufenthaltsstatus auf den er sich beruft nennt sich Personensorge zum dt. Kind.
Das heißt, er erhält die AE damit er sich um sein Kind kümmert, damit er Umgang haben kann (bzw. das Kind mit seinem Vater) und eigentlich gehört da wie bei allen Vätern, die nicht mit der Mutter zusammen leben, die Pflicht Kindesunterhalt zu zahlen dazu.
Über den nicht gezahlten Kindesunterhalt wird normalerweise großzügig hinweg gesehen, denn wer wenig bis nichts verdient kann halt kaum oder keinen Unterhalt zahlen.
Beim Umgangsrecht oder der Pflicht des kümmerns ist der Spielraum groß.
Ich habe schon gehört, dass es AHBs gibt, die sich die Umgangstermine schriftlich bestätigen lassen wenn sie statt gefunden haben (also da wirklich ein Auge drauf haben) und wieder andere reagieren gar nicht, auch wenn sich der Vater nur alle Schaltjahr mal blicken lässt.
Eine vorgeschriebene Anzahl von Umgangsterminen z. B. pro Monat gibt es nicht.
Trotzdem sollte man es mMn melden wenn der Vater die AE wegen dem Kind hat, sich aber gar nicht blicken lässt, Geburtstage versäumt, etc. aber sich keine all zu große Hoffnung machen das die AE widerrufen wird.
Wenn er sich anderweitig was zu schulden kommen lässt, also straffällig wird, dann gibt es im AufenhG einen §§ der besagt, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Jahren verurteilt wird liegt ein zwingender Ausweisungsgrund vor.
Aber auch da hängt es dann wieder vom Einzelfall ab (Tat, höhe der Strafe, familiäre Bindung zum dt. Kind bzw. dt. Frau, Rückfallgefahr, etc) ob er ausgewiesen und abgeschoben wird oder nicht.
Kurz gesagt, die Wahrscheinlichkeit das ein Mann, der aus seinem dt. Kind nur den Nutzen sieht und zieht nicht aber seine Pflichten, D von Amts wegen verlassen muss ist sehr gering bis unwahrscheinlich.