Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Hier könnt Ihr Links auf Online-Nachrichten und TV-Termine zum Thema setzen.

Moderator: Moderatoren

Atin
Beiträge: 685
Registriert: 15.10.2014, 15:11

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von Atin » 29.05.2016, 23:28

GsD habe ich das nie (mit) gemacht. Das war unseriös als man mich fragte und ich habe abgelehnt. Wisst ihr was die dann gemacht haben? Eine deutsche Konvertitin eingetragen und die Unterschrift von ihr gefälscht. U n d die Einladung kam von jemandem der nicht einmal lesen und schreiben kann aber einen deutschen Pass besitzt. Wie kann das eigentlich sein? Die dt Pässe werden den nachgeschmissen, oder was?
Der Besuch war ebenso eine algerische Analphabetin die 3 Kreuze als Unterschrift auf dem Wisch gemacht hat.
Wissen ist Macht.

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von lunaverde » 01.06.2016, 13:33

Es sollte vielleicht noch erwähnt werden, dass der Entwurf nicht nur eine Verschärfung ist. Tatsächlich ist die Beschränkung auf fünf Jahre eine Lockerung der Bestimmungen. Eine Verschärfung ist nur der Teil, dass die Erteilung einer AE für Flüchtlinge nicht zum Erlöschen der Verpflichtungserklärung führt. Sollte das so beschlossen werden und für alle Verpflichtungserklärungen gelten, wäre es in Fällen, in denen es nicht um Asyl geht, eine deutliche Lockerung.

Im Einbürgerungstest können im Übrigen auch Fragen dazu kommen, wie Gesetze verabschiedet werden. Wie man hier sieht, hätten da offensichtlich einige Deutsche Probleme bei der Beantwortung. Es wird also neben dem Sprachtest inzwischen auch Einiges an Wissen über die politische Ordnung in Deutschland verlangt. Inzwischen sollte es also nicht mehr so sein, dass Analphabeten oder Menschen ohne Grundkenntnisse der politischen Ordnung eingebürgert werden. Ausnahmen gibt es lediglich bei schwerwiegenden Behinderungen.

Zakra
Beiträge: 75
Registriert: 19.05.2008, 12:33

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von Zakra » 01.06.2016, 14:15

Verpflichtungserklärung, ich habe vor 6 Jahren eine junge Frau aus dem Senegal hier nach Deutschland eingeladen um zu studieren, sie studiert, spricht sehr gut Deutsch, sie darf höchstens 10 Jahre hier bleiben und muss dann zurück. Sie hat bis jetzt ihr Ziel von einen abgeschlossenen Studium nicht geschafft, leider. Aber so wie ich sie verstehe möchte sie nicht so gerne in den Senegal zurück. Was passiert, wenn sie nach den 10 Jahren nicht ausreist, wenn sie hier keine Arbeit findet. Bin ich dann immer noch in der Pflicht?

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von lunaverde » 01.06.2016, 21:28

Zakra hat geschrieben:Was passiert, wenn sie nach den 10 Jahren nicht ausreist, wenn sie hier keine Arbeit findet. Bin ich dann immer noch in der Pflicht?
Nach derzeitiger Gesetzeslage bist du in der Pflicht, bis sie endgültig ausreist oder bis sie einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck bekommt. Ich gehe davon aus, dass sie nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium hat. Solange sich das nicht ändert, bist du in der Tat noch in der Pflicht. Sollte die Gesetzesvorlage beschlossen werden, könnte sich die Lage für dich verbessern. Da müsstest du dann aber ganz genau nachlesen, ob das überhaupt für die von dir abgegebene Verpflichtungserklärungen gilt (es könnte auch beschränkt werden auf Verpflichtungserklärungen für Aufnahmeprogramme für Flüchtlinge) und wie die Restlaufzeit bei bereits bestehender Verpflichtungserklärung berechnet wird.

Sollte sie ihr Studium innerhalb der zehn Jahre abschließen, kann sie übrigens durchaus länger hier bleiben (u. U. auch für immer), dann aber zur Arbeitssuche bzw. später Arbeit. Mit dem Zweckwechsel wärst du dann raus. Die Beschränkung auf zehn Jahre gilt nur für die Studienzeit. Zudem muss sie u. U. auch bereits vor Ablauf der zehn Jahre ausreisen, wenn die ABH feststellt, dass das Studium aussichtslos wird und daher die Aufenthaltserlaubnis entzieht oder nicht mehr verlängert.

Sollte sie irgendwann keinen Aufenthaltstitel mehr haben und trotzdem nicht ausreisen, wird die ABH eine Abschiebung anstreben. Die Kosten dafür hast du dann zu tragen. Ebenso hast du die Kosten zu tragen, wenn sie irgendwann Sozialleistungen beantragt. Solange sie noch studiert, wird sie das vermutlich nicht machen, da sie dadurch ihren Aufenthaltstitel verlieren könnte. Wenn sie das Studium ohne Abschluss aufgibt, könnte sie es aber durchaus versuchen und würde dann vermutlich für die Zeit bis zur Abschiebung auch Leistungen bekommen (wenn sie tatsächlich keine eigenen Mittel hat). Das Schlimmste für dich wäre, dass sie einen Asylantrag stellt. Dann müsstest du für die kompletten Kosten während des Verfahrens und schlimmstenfalls die Abschiebung aufkommen. Direkt ihr gegenüber bist du übrigens nicht in der Pflicht, sie kann kein Geld von dir verlangen. Du bist nur dem Staat gegenüber verpflichtet, für Kosten aufzukommen, die sie verursacht (Sozialleistungen, Abschiebekosten, etc.).

Ariadne
Beiträge: 1188
Registriert: 27.05.2014, 14:41

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von Ariadne » 02.06.2016, 14:10

lunaverde hat geschrieben:
Zakra hat geschrieben:Was passiert, wenn sie nach den 10 Jahren nicht ausreist, wenn sie hier keine Arbeit findet. Bin ich dann immer noch in der Pflicht?
Nach derzeitiger Gesetzeslage bist du in der Pflicht, bis sie endgültig ausreist oder bis sie einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck bekommt.

Sollte sie irgendwann keinen Aufenthaltstitel mehr haben und trotzdem nicht ausreisen, wird die ABH eine Abschiebung anstreben. Die Kosten dafür hast du dann zu tragen. Ebenso hast du die Kosten zu tragen, wenn sie irgendwann Sozialleistungen beantragt. Solange sie noch studiert, wird sie das vermutlich nicht machen, da sie dadurch ihren Aufenthaltstitel verlieren könnte. Wenn sie das Studium ohne Abschluss aufgibt, könnte sie es aber durchaus versuchen und würde dann vermutlich für die Zeit bis zur Abschiebung auch Leistungen bekommen (wenn sie tatsächlich keine eigenen Mittel hat). Das Schlimmste für dich wäre, dass sie einen Asylantrag stellt. Dann müsstest du für die kompletten Kosten während des Verfahrens und schlimmstenfalls die Abschiebung aufkommen. Direkt ihr gegenüber bist du übrigens nicht in der Pflicht, sie kann kein Geld von dir verlangen. Du bist nur dem Staat gegenüber verpflichtet, für Kosten aufzukommen, die sie verursacht (Sozialleistungen, Abschiebekosten, etc.).
...da haben wir den Salat; da hilft die Krankenversicherung auch nicht mehr :(
ich wurde auch von Studenten gefragt, ob ich eine VE für sie abgeben würde. Ich habe abgelehnt. Zurecht, wie man sieht!
Die Liebe ist so unproblematisch wie ein Fahrzeug. Problematisch sind nur die Lenker, die Fahrgäste und die Straße.
Franz Kafka

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von lunaverde » 02.06.2016, 16:23

Ariadne hat geschrieben:ich wurde auch von Studenten gefragt, ob ich eine VE für sie abgeben würde. Ich habe abgelehnt. Zurecht, wie man sieht!
An dem Beispiel hier sieht man bislang gar nichts. Es ist ja nicht gesagt, dass die Studentin nicht freiwillig ausreist, wenn sie ihren Aufenthaltstitel verliert bzw. keinen neuen mehr bekommt. Das Ganze kann also durchaus auch gut gehen.

Aber es ist natürlich richtig, dass man eine VE nur für Personen abgeben sollte, denen man absolut vertraut und bei denen man sich auch sicher ist, dass sie selbst, wenn man sich zerstreiten würde, keine Dummheiten wie illegalen Aufenthalt begehen. Ich habe selbst auch schon mal eine VE abgegeben, aber eben für eine Person, die ich sehr gut kannte und bei der ich mir sicher war, dass sie sich absolut gesetzestreu verhalten würde. Es ist dann auch alles problemlos gelaufen.

Bei der Krankenversicherung sollte man sich natürlich gut informieren, was sie alles abdeckt. Allerdings prüft die AV die Bedingungen auch, bevor sie das Visum erteilt, so dass man da eine gewisse Sicherheit hat. Studenten können sich zudem meist in der GKV versichern, so dass es hier kein großes Risiko gibt.

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von lunaverde » 03.06.2016, 12:13

Strauss hat geschrieben:Aber natürlich soll das auch dafür gelten:

>>>
§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (BGBl. I S. …) abgegebene Verpflichtungserklärungen.
<<<
Ich habe damit gemeint, dass sie das nochmal im Gesetzestext nachlesen sollte, wenn das Gesetz verabschiedet ist. Dass es bisher so drin steht, ist klar, aber es ist eben nur ein Entwurf und kein verabschiedetes Gesetz.

lunaverde
Beiträge: 171
Registriert: 01.02.2016, 00:03

Re: Verpflichtungserklärung und Integrationsgesetz

Beitrag von lunaverde » 03.06.2016, 12:20

Strauss hat geschrieben: In praktischer Erfahrung sehe ich, daß diese Fragen meist im Stile von Führerscheinprüfungen einfach auswendig gelernt werden - ob da ein wirkliches Verständnis dahinter steht, oder ob das Wissen mehr als nur einige Wochen nach der Prüfung überlebt, ist eine andere Frage. :) Und daß es bei auch bei nicht wenigen originären Deutschen gewisse Defizite in der politischen Bildung gibt, das ist schon lange bekannt ... und dagegen wurde auch kaum etwas unternommen. Das stellt vielleicht auch, beides, für die politischen Parteien und Würdenträger dann eine deutliche Vereinfachung für ihre Bemühungen dar. :)
Damit hast du natürlich Recht. Aber der hier geschilderte Fall von einer Analphabetin wird trotzdem nicht mehr so leicht vorkommen, da diese jedenfalls an den Prüfungen scheitern würde. Außerdem ist für die politische Bildung ja auch der Orientierungskursteil des Integrationskurses da (den allerdings nicht alle Ausländer machen müssen). Ich hoffe doch, dass da ein paar Grundlagen hängen bleiben.

Antworten