8.2.30
Marokko
Das Eherecht wurde 2004 erheblich geändert, um die Gleichberechtigung der Frau zu verwirklichen.
Wesentliche Änderungen der bekannten Rechtslage sind:
Respektierung der Würde der Frau; gemeinsame Gestaltung des Ehelebens; die Frau kann grund
-sätzlich ohne Ehevormund heiraten. Ein solcher kann jedoch noch immer freiwillig bestellt werden;
gleiches Heiratsalter von Mann und Frau (18 Jahre); Kinder beiderlei Geschlechts können mit 15 selbst
darüber entscheiden, wer ihr Sorgerechtsinhaber sein soll; die Mehrehe kann im Ehevertrag ausge
-schlossen werden; jeder der beiden Ehegatten kann die einseitige Scheidung (talaq) aussprechen.
Ansonsten erfolgt die Scheidung auf Antrag eines jeden Ehegatten durch das Gericht; die Scheidungs
-gründe werden um die im Ehevertrag vereinbarten Gründe erweitert; die Ehegatten können auch
noch während der Ehe die Gütergemeinschaft vereinbaren.
Die Frau kann sich daher von ihrem Ehemann ausbedingen, dass er keine andere Frau neben ihr
heiratet. Tut er es trotzdem, liegt das weitere Schicksal der Ehe in ihrer Hand. Als Morgengabe kann
alles vereinbart werden, was nach dem Gesetz Gegenstand einer Verpflichtung sein kann. Die Höhe
ist weder nach unten noch nach oben begrenzt.
Auf die Morgengabe kann nicht verzichtet werden.
Die politische Betätigung der Frau (öffentliche Angelegenheiten des Landes) kann im Ehevertrag
ausbedungen werden.
Die Frau kann, falls sie der Zweitehe des Mannes nicht widersprochen hat,
ablehnen, dass der Mann eine etwaige Zweitfrau in der gemeinsamen Wohnung aufnimmt.
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Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen Marokkos im Ausland sind ermächtigt, Ehen
zwischen Marokkanern und Deutschen nach marokkanischem Recht zu schließen, unter der Vo-
raussetzung, dass einer solchen Eheschließung eine Eheschließung nach deutschem Recht vor dem
Standesbeamten vorausgegangen ist.
Ein Ehevertrag ist dringend anzuraten, wobei das für die Be
-urkundung vor einem deutschen Notar vorgeschlagene Vertragsmuster verwendet werden kann.
Die Personensorge für eheliche Kinder steht im Scheidungsfall zuerst der Mutter zu und zwar für
Jungen und für Mädchen bis zur Volljährigkeit. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können die Kinder
darüber entscheiden, bei welchem Elternteil sie leben wollen.
http://www.bva.bund.de/DE/Organisation/ ... nload.html
„Am meisten fühlt man sich von Wahrheiten getroffen, die man sich selbst verheimlichen wollte.“
Friedl Beutelrock