Ohne seine genaue Vorgeschichte zu kennen: Mit den reinen Zahlen hier könnte er schon die Schweizer Staatsbürgerschaft haben. Der Ehegatte eines Schweizers kann sich einbürgern lassen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, insgesamt fünf Jahre legal in der Schweiz gewohnt hat und seit drei in einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Schweizer lebt (und die allgemeinen Voraussetzung wie Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt).Fi bli hat geschrieben:Die definitive Aufenthaltsgenehmigung, geschweige den den schweizer Pass kann er noch gar nicht haben.Wir sind nun fast 7 Jahren zusammen und seit fast 5 Jahren verheiratet.
Auf den ersten Blick scheint der Mann das zu erfüllen, wo man natürlich genau rechnen müsste, ob er wirklich insgesamt 5 Jahre legalen Aufenthalt in der Schweiz zusammen bekommt (Zeiten im Rahmen eines Asylverfahrens zählen dazu). Ich will das jetzt nicht ausrechnen (wäre auch sinnlos), aber aus den obigen Zahlen geht jedenfalls ganz und gar nicht hervor, dass er den Schweizer Pass noch gar nicht haben kann.