Zur Geschichte 405

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kweku1968
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Re: Zur Geschichte 405

Beitrag von kweku1968 » 21.07.2023, 18:21

kweku1968 hat geschrieben:
30.06.2023, 01:09
kweku1968 hat geschrieben:
16.06.2023, 14:15
Romni hat geschrieben:
14.06.2023, 14:12
Lieber kweku,

so sehr ich deine Wut nachvollziehen kann, so sehr scheinst du die Bedeutung der Ehe unterschätzt zu haben.

Früher richtete sich das Scheidungsrecht nach dem Land, in dem die Ehe geführt wurde. Im Zuge der Globalisierung gibt es inzwischen wesentlich andere Zuständigkeiten bei Scheidungen.

Jedenfalls kannst du nicht damit argumentieren, wieviele Tage ihr tatsächlich miteinander verbracht habt.

Vor dem Gesetz seid ihr verheiratet und mangels Ehevertrag gilt hier die Zugewinngemeinschaft.

Zahlen sind nachweisbar. Ich wünsche dir viel Erfolg mit dem neuen Anwalt und die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Wenn das beim Gericht auch so gesehen wird und der Zugewinn strikt nach den Ehejahren berechnet wird, auch wenn die Eheleute in verschiedenen Ländern getrennt gelebt haben, dann siehts nicht gut für mich aus. :|
Da hilfts auch nicht wenn ich mir eine Zweitmeinung und eine Drittmeinung einhole und dafür wieder Geld ausgeben
Ich habe mich mit der Frage an ChatGPT gerichtet. Mann muss die richtigen Fragen stellen und bekommt recht gute Antworten und auch Links mit den Quellen für nähere Details.
Frage: Kann die Zeit während einer Ehe, in der keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht, als Kriterium den Zugewinnausgleich reduzieren?
Antwort von ChatGPT: Eine ungewöhnlich lange Trennungszeit rechtfertigt einen Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur dann, wenn während dieser Zeit eine innere Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. Erst dann kann die Ausgleichspflicht wegen grober Unbilligkeit verweigert werden.

Da sehe ich in meinem Fall doch gewisse Chancen
Mein 2. Anwalt den ich nun wegen Zweitmeinung konsultiere sagt dazu:
Zum Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist zu sagen, dass hier nur die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 BGB infrage käme. Das ist aber nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Eine lange Trennungszeit allein reicht nicht aus, denn man könnte ja entweder den Güterstand durch Einreichung eines Scheidungsantrags beenden oder einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stellen.

Tja.. und wenn der Scheidungsantrag von Deutschland aus nicht nach Ghana zugestellt wird.. dann hat man eben Pech :(

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