Rechte ausländischer Väter gestärkt

Gibt es Probleme in der Erziehung? Droht Kindesentzug oder -entführung? Wie kann man sich davor schützen? Hier könnt Ihr Euch austauschen!

Moderator: Moderatoren

Amely
Beiträge: 5781
Registriert: 12.03.2008, 16:27

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Amely » 20.08.2009, 21:10

Blume hat geschrieben:
Klage beim Verfassungsgericht kann letztendlich jeder einreichen;z.B. wenn der Instanzenzug ausgeschöpft ist bzw eine Verletzung der Grundrechte vorliegt. Letztendlich brauchst Du einen Anwalt, der sich in Verfassungsrecht gut auskennt.
Clara, das ist ja im Prinzip auch gut so.
Aber bei diesem geschilderten Beispiel drängt sich doch mir der Verdacht auf, dass hier
jemand unsere Gesetze gut für sich zu nutzen weiss.
Und das ärgert mich eben. Weil, wie ja auch Arche erfahren musste, nicht immer
gleiches Recht für alle gilt - oder anders, nicht jeder hat den richtigen Anwalt.
Liebe Grüße Amely

Imene
Beiträge: 756
Registriert: 04.02.2009, 00:45

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Imene » 20.08.2009, 22:24

Es war auch nur ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, es wurde soweit ich es richtig gelesen habe, nicht über die Sache an sich geurteilt, sondern nur darüber, ob das schwebende Verfahren dazu führt, dass der Antragssteller vorläufigen Abschiebeschutz genießt.
"Dass so viel Ungezogenheit gut durch die Welt kommt, daran ist die Wohlerzogenheit schuld "
Marie v. Ebner-Eschenbach

Elisa
Beiträge: 3052
Registriert: 29.03.2008, 11:59

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Elisa » 21.08.2009, 07:18

Clara, ich habe da auch schon ganz schlimme Dinge gehört. Nur überleg mal, wenn man jeden Tag mit solchen Dingen umgehen muss, vielleicht ist das dann bei Menschen mit nicht so starkem Charakter unausweichlich.

LG Elisa

Imene
Beiträge: 756
Registriert: 04.02.2009, 00:45

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Imene » 21.08.2009, 11:03

Blume hat geschrieben:
Imene hat geschrieben:Es war auch nur ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, es wurde soweit ich es richtig gelesen habe, nicht über die Sache an sich geurteilt, sondern nur darüber, ob das schwebende Verfahren dazu führt, dass der Antragssteller vorläufigen Abschiebeschutz genießt.
So ich habe mir nun den Beschluß noch einmal ganz durchgelesen und erlaube mir gleichzeitig den Link zum BVerfG einzustellen; hier liest sich die Entscheidung, da übersichtlicher gegliedert besser: http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 06408.html

Imene hat recht, entschieden hat das BVerfG über den abgelehnten Antrag des Kindesvaters, ihn vorläufig nicht abzuschieben, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ablehung diese Antrags abgelehnt. Eine weitergehende Beschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen und hat wie folgt entschiedenSoweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ankündigung der Abschiebung vom
25. April 2008 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).


Der Beschluß enthält aber bereits Argumente, die sich auch der Kindesvater zu eigen machen kann, um - so sehe ich das - eine Abschiebung insgesamt zu verhindern. Da die Entscheidung von Anfang des Jahres ist, werden wohl inzwischen weitere Umgangstermine stattgefunden haben - ergo eine Verfestigung der Vaterrolle erfolgt sein.

lg
clara
Yippieh! Ist der ganze Mist im Studium doch zu was gut gewesen.... :lol:
"Dass so viel Ungezogenheit gut durch die Welt kommt, daran ist die Wohlerzogenheit schuld "
Marie v. Ebner-Eschenbach

Riguang

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Riguang » 10.09.2009, 18:07

Hallo Ihr Lieben,

habe neulich dieses Urteil gefunden...falls es schon im Forum gelistet ist, bitte löschen.
Leider kann ich den Volltext hier nicht einstellen, da man auf der betreffenden Seite die Einzelentscheidung kaufen muß.

LG,
Riguang


OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 25.08.2006, Aktenzeichen: 2 M 228/06


Leitsatz: 1. Eine Abschiebung ist rechtlich unmöglich, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.

2. Hat ein Ausländer die Vaterschaft über ein deutsches Kind den Formerfordernissen des BGB entsprechend anerkannt und die Kindesmutter dem formrecht zugestimmt, können auch die Behörden und Verwaltungsgerichte das Berufen auf eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB - seien Zweifel daran auch noch so berechtigt - nicht als rechtsmissbräuchlich ansehen und sie für unbeachtlich halten; Abhilfe könnte nur der Gesetzgeber schaffen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 01.10.2004 - 2 M 441/04 -, InfAuslR 2006, 56). Ob der Ausländer tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist, hat in diesem Zusammenhang rechtlich keinerlei Bedeutung, so dass die Ausländerbehörde auch nicht die Beibringung einer DNA-Analyse fordern kann.

3. Die Abschiebung eines Ausländers, der mit seinem deutschen Kind zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, aber auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs verantwortungsvoll eine Eltern-Kind-Beziehung lebt, verstößt gegen den in Art. 6 GG verankerten Schutz der Familie. Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht.

4. Bei einem kleinen Kind kann auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein (vgl. BVerfG. Beschl. v. 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59).
Rechtsgebiete: GG, AuslG
Vorschriften: GG Art. 6
AuslG § 60a Abs. 2

Stichworte: Aussetzung der Abschiebung, Vaterschaft, Anerkennung, Lebensgemeinschaft

Verfahrensgang: VG Magdeburg 7 B 114/06 vom 08.06.2006

Quelle:
http://www.juraforum.de/urteile/urteil/ ... 22806.html

kleeblatt
Beiträge: 648
Registriert: 25.08.2009, 15:39

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von kleeblatt » 03.12.2009, 14:19

das gilt zwar nicht nur für ausländer, trotzdem stell ich den link hier mal rein.

http://www.n-tv.de/politik/Ledige-Vaete ... 23284.html
liebe grüße, kleeblatt

leah_neu
Beiträge: 540
Registriert: 29.03.2008, 12:50

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von leah_neu » 21.02.2010, 19:13

Wenn man bedenkt, dass es dabei um diesen Fall hier geht, wirds wieder themenpassend:

http://www.kinder-nach-hause.de/kids/konopka/index.html
Herzliche Grüße
von Leah

Anaba
Beiträge: 19070
Registriert: 12.03.2008, 16:36

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Anaba » 21.02.2010, 19:33

Liebe Riguang.

danke für das interessante Urteil.
Das kommt in´s Archiv.
Liebe Grüße
Anaba

Administratorin
anaba@1001Geschichte.de

“Am Ende wird die Wahrheit siegen, über Ängste und gut getarnte Lügen.
Am Ende wird sich alles fügen und was jetzt am Boden liegt, wird schließlich lächelnd fliegen...“

Hans Kupka, hingerichtet 1942

Riguang

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Riguang » 21.02.2010, 21:45

Gern geschehen, liebe Anaba! :D

Allerdings bin ich nicht sicher, ob es nicht inzwischen schon wieder durch ein anderes Urteil (evtl. teilweise) aufgehoben wurde, da es von Mitte 2006 ist. Habe zum gegebenen Zeitpunkt kein widersprüchliches Urteil gefunden, aber eine Bekannte mußte Ende letzten Jahres auch zum DNA-Test mit dem Kindsvater im Auftrag der AB, trotz Vaterschaftsanerkennung, weil beide nicht zusammenlebten. Deshalb bin ich mir inzwischen nicht mehr sicher. Ich werde mal schauen, ob es noch neuere Urteile gibt, oder vielleicht ist eine Userin/User hier im Forum auf dem aktuellen Stand?

LG,
Riguang

Anaba
Beiträge: 19070
Registriert: 12.03.2008, 16:36

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von Anaba » 22.02.2010, 00:29

Wir sind auch immer an solchen Urteilen interessiert.
Liebe Grüße
Anaba

Administratorin
anaba@1001Geschichte.de

“Am Ende wird die Wahrheit siegen, über Ängste und gut getarnte Lügen.
Am Ende wird sich alles fügen und was jetzt am Boden liegt, wird schließlich lächelnd fliegen...“

Hans Kupka, hingerichtet 1942

ohoh

Re: Rechte ausländischer Väter gestärkt

Beitrag von ohoh » 23.03.2011, 16:36

Arche Noah hat geschrieben:BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009, Az. 2 BvR 1064/08,
2 BvR 1064/08
2 M 130/08 OVG Sachsen-Anhalt
09.01.2009
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
Beschluss
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

gegen
a. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai
2008 – 2 M 130/08 –,
b. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 – 3 B 63/08
DE –,
c. die Ankündigung der Abschiebung des Beschwerdeführers durch den Landkreis Anhalt-
Bitterfeld vom 25. April 2008 – 336006/04037900/32.Kl –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
am 9. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 – 3 B 63/08 DE
– und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2008 –


2 M 130/08 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus
Art. 6 GG zugunsten des umgangsberechtigten Vaters eines deutschen Kindes.
1. Der Beschwerdeführer ist ein 1979 geborener kamerunischer Staatsangehöriger. Er reiste
im Jahr 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl. Der Asylantrag wurde abgelehnt.
Nach dem Ende des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer wegen Passlosigkeit
geduldet. Der Beschwerdeführer hat ein in Afrika lebendes Kind. Er ist zudem Vater einer am
3. März 2006 geborenen Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist. In einem auf die
Feststellung der Vaterschaft gerichteten familiengerichtlichen Verfahren stimmte die allein
sorgeberechtigte Kindesmutter am 24. Oktober 2006 der von dem Beschwerdeführer am
9. Mai 2006 abgegebenen Erklärung über die Anerkennung seiner Vaterschaft zu.
2. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Borna die Mediation unter
Leitung des Jugendamtes an, um auf diese Weise eine einvernehmliche Erklärung zu dem
von dem Beschwerdeführer begehrten Umgang mit seiner Tochter zu erreichen. Ein
betreuter Umgang sollte danach zunächst in den Räumlichkeiten der Diakonie stattfinden.
3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte die
Ausländerbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mit Bescheid vom 21. Februar 2008 ab.
Eine familiäre Lebensgemeinschaft setze voraus, dass der getrennt lebende Elternteil
zumindest einen Teil der elterlichen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehme. Die
Kindesmutter habe den Kontakt zu dem Beschwerdeführer bereits vor der Geburt des Kindes
abgebrochen, weil sie sich von ihm bedroht gefühlt habe. Der Beschwerdeführer habe sein
Umgangsrecht erst im Juni 2007 gerichtlich durchsetzen können. Nach der Einschätzung
des Jugendamtes vom 12. Oktober 2007 und einer Stellungnahme der Diakonie vom
2. Oktober 2007 sei es noch nicht zu einer emotionalen Bindung zu dem Kind gekommen.
Auch sei der Kontakt von der Kindesmutter weiterhin nicht erwünscht. Die Erziehung des
Kindes werde von dieser wahrgenommen. Der von dem Beschwerdeführer geleistete
Erziehungsbeitrag sei durch die Betreuungsleistungen der Mutter ersetzbar und habe keine
eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Die Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Kind gehe derzeit nicht über eine bloße
Begegnungsgemeinschaft hinaus und entfalte daher keine aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen.
4. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Nachdem
die Ausländerbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter dem 25. April 2008 die
Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun angekündigt und einen
Rückführungstermin auf den 2. Juni 2008 bestimmt hatte, beantragte der Beschwerdeführer
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Abschiebung. Der Umgang
mit seiner Tochter finde etwa alle zwei Wochen statt. Im Zeitraum von Ende Juni 2007 bis
zum 6. März 2008 hätten zehn Umgangskontakte stattgefunden. Hierzu legte der
Beschwerdeführer Bescheinigungen der Diakonie vom 20. August 2007, 18. März 2008
sowie 19. Mai 2008 vor. Zu der angeordneten Mediation sei es bislang nicht gekommen, da
die Kindesmutter ihre Mitwirkung verweigere. Der aktuellen Bescheinigung der Diakonie sei
zu entnehmen, dass es inzwischen zu einer emotionalen Bindung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter gekommen sei. Auch wenn das Umgangsrecht
aufgrund der weitgehenden Verweigerungshaltung der Kindesmutter nur kurz ausgeübt
werde, seien die Kontakte regelmäßig und ein eigener Erziehungsbeitrag erkennbar. Eine
Aufenthaltsbeendigung hätte zur Folge, dass der Kontakt zum Kind vollständig abbrechen
würde. Der Beschwerdeführer werde in der von ihm vor dem Amtsgericht beantragten
erneuten Anhörung geltend machen, den bisher gewährten Umgang auch ohne Begleitung
auszuweiten. Zudem sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt und beabsichtige,
diese zu ehelichen. Sobald die hierzu erforderlichen Unterlagen vorlägen, könne er die
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Nach Erteilung der
Arbeitserlaubnis habe er eine Arbeitsstelle gefunden.
Die Ausländerbehörde trug im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, es lägen keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter in
einer familiären Beziehung lebe. Der Beschwerdeführer erbringe keine nennenswerten
Betreuungsleistungen oder väterlichen Beistand. Er spiele im Leben seiner Tochter nicht die
Rolle einer verantwortlichen väterlichen Bezugsperson. Eine schützenswerte Eltern-Kind-
Beziehung in Form einer Beistandsgemeinschaft liege nicht vor. Das Jugendamt habe unter
dem 12. Oktober 2007 mitgeteilt, dass die Tochter nicht auf den Beschwerdeführer
angewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer vortrage, etwa alle zwei Wochen Umgang mit
seiner Tochter zu pflegen, sei dies zu pauschal und zeige nicht auf, welche darüber
hinausgehenden Betreuungsleistungen er erbringe. Die Erziehung des Kindes liege allein bei
der Kindesmutter. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hierzu finanzielle
Beiträge leiste. Ein Aufenthaltsrecht lasse sich auch nicht aus der vermeintlich
bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen herleiten. Dies
erfordere, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe und bereits ein konkreter Termin
bestimmt sei.
5. Mit Beschluss vom 21. Mai 2008 lehnte das Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau den
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft gemacht, dass die Ausreise mit Blick auf Art. 6 GG rechtlich unmöglich sei. Zwar
habe er die Vaterschaft anerkannt, das alleinige Sorgerecht liege aber nach wie vor bei der
Mutter. Soweit Vater und Kind nicht in einer häuslichen Gemeinschaft lebten, komme es
maßgeblich darauf an, ob ein Verhältnis bestehe, das von Verantwortung für die leibliche
und seelische Entwicklung des Kindes geprägt sei. Dabei sei maßgeblich auch auf die Sicht
des Kindes abzustellen und im Einzelfall das Bestehen einer persönlichen Verbundenheit,
auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, zu untersuchen. Dem
Erziehungsbeitrag des Vaters müsse eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des
Kindes zukommen. Diese Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
gemacht. Nach der vom 19. Mai 2008 datierenden Bescheinigung der Diakonie sei es seit
dem 16. August 2007 zu zwölf Treffen zwischen ihm und seiner Tochter gekommen, die
zunächst jeweils eine Stunde, seit Dezember 2007 jeweils zwei Stunden gedauert hätten.
Dem Beschwerdeführer sei bescheinigt worden, dass zwar eindeutig eine emotionale Nähe
zwischen ihm und seinem Kind bestehe, diese jedoch durch die Häufigkeit und zeitliche
Begrenztheit in ihrer Qualität beschränkt sei. Es müsse daher bezweifelt werden, dass es
durch die zwölf Treffen in den vergangenen neun Monaten tatsächlich zu einer persönlichen
Verbundenheit mit dem im März 2008 zwei Jahre alt gewordenen Kind gekommen sei. Der
Beschwerdeführer habe das Kind deutlich weniger als zwei Mal im Monat gesehen. Fünf der
vorgesehenen Umgangstermine seien durch die Kindesmutter, zwei weitere durch den
Beschwerdeführer abgesagt worden. Aus diesen Kontakten lasse sich das Bestehen einer
schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung noch nicht herleiten. Auch fehlten zusätzliche
Anhaltspunkte wie die Übernahme eines nicht unerheblichen Betreuungsanteils oder
gemeinsam verbrachte Ferien. Es sei daher davon auszugehen, dass das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter nur eine Begegnungsgemeinschaft
darstelle. Auch die beabsichtigte Eheschließung stehe der Abschiebung des
Beschwerdeführers nicht entgegen. Ein Verlöbnis mit einer deutschen Staatsangehörigen
löse keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Etwas anderes gelte nur, wenn die
Eheschließung sicher erscheine und unmittelbar bevorstehe. Dies sei vorliegend nicht der
Fall.
6. Im Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die
Beziehung zu seiner Tochter unzutreffend als bloße Begegnungsgemeinschaft bewertet
worden sei. Die Kindesmutter erschwere den Umgang mit seinem Kind. Soweit er zwei
Termine abgesagt habe, sei dies auf die Entfernung seines Wohnortes zur Diakonie sowie
seine finanziellen Verhältnisse zurückzuführen gewesen. Da die Kindesmutter sich weigere,
an der vom Gericht angeordneten Mediation teilzunehmen, verfolge er im
familiengerichtlichen Verfahren die Ausweitung des Umgangsrechts zu einem unbegleiteten
Umgang mit üblichen Umgangszeiten weiter. Seine Bemühungen um den Umgang mit
seinem Kind dürften nicht durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen unterlaufen werden. Die
Stellungnahme der Diakonie belege das Bestehen einer emotionalen Bindung zwischen ihm
und seinem Kind. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Fehlen zusätzlicher Anhaltspunkte
für das Führen einer Lebensgemeinschaft abstelle, verkenne es, dass es bei der derzeitigen
Haltung der Kindesmutter unmöglich sei, derartige Betreuungsleistungen kurzfristig
durchzusetzen. Hierzu bedürfe es eines langwierigen familienrechtlichen Verfahrens. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig entsprechende
Betreuungsleistungen werde erbringen können. Im Hinblick auf die bevorstehende
Eheschließung habe er alles in seiner Macht Stehende getan, diese so rasch wie möglich zu
realisieren. Es sei zu berücksichtigen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sichern
könne.
7. Mit Beschluss vom 27. Mai 2008 wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-
Anhalt die Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen,
dass eine durch Art. 6 GG geschützte Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter nicht bestehe.
Soweit der Beschwerdeführer dies auf die Verweigerungshaltung der Kindesmutter
zurückführe, komme es nicht darauf an, ob ihm vorgeworfen werden könne, nur in einer
Begegnungsgemeinschaft mit seinem Kind zu leben. Entscheidend sei allein auf die Sicht
des Kindes abzustellen, ob mit dem Vater tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Die
zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden durch die nicht näher
konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, er leiste einen eigenen
Erziehungsbeitrag, nicht entkräftet. Im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung mit der
deutschen Staatsangehörigen komme es entscheidend darauf an, dass objektiv nicht mit
dem positiven Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahrens zu rechnen sei
und kein Termin zur Eheschließung feststehe.
8. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine
Verletzung von Art. 6 GG. Auch wenn gegenwärtig möglicherweise eine
Lebensgemeinschaft im Sinne der bisherigen Rechtsprechung noch nicht entstanden sein
sollte, sei eine solche im Entstehen begriffen. Dies ergebe sich aus den vorliegenden
Stellungnahmen der Diakonie über die begleiteten Umgangstermine. Die Abschiebung würde
das Entstehen einer solchen Lebensgemeinschaft zukünftig unterbinden. Die Kindesmutter
sei bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nicht kooperativ und zu einigen Terminen
nicht erschienen. Auch sei sie nicht bereit, an der von dem Familiengericht angeordneten
Mediation mitzuarbeiten. Sofern die Beziehung zu seiner Tochter noch nicht vollständig die
Qualität einer Lebensgemeinschaft habe, sei dies auf das Verhalten der Kindesmutter
zurückzuführen. Er unternehme alles in seinen Kräften Stehende, um den Kontakt zu
intensivieren. Eine Ausweitung des Umgangs mit Hilfe der Jugendhilfeeinrichtungen und des
Familiengerichts sei prognostizierbar. Es handele sich nicht lediglich um eine
Begegnungsgemeinschaft, die von dem fehlenden Interesse des Vaters an seinem Kind
geprägt sei. Nach einer Abschiebung wäre die Beziehung zu seiner Tochter möglicherweise
für mehrere Jahre unterbrochen.
9. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.

II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil sie zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und – in einer die Entscheidungszuständigkeit der
Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) – auch offensichtlich
begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den aufenthaltsrechtlichen
Schutzwirkungen aus Art. 6 GG BVerfGE 76, 1 <41 ff.>; 80, 81 <90 ff.>; zum
verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 56, 363
<382 ff.>; 64, 180 <187 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 –
1 BvR 1620/04 –, NJW 2008, S. 1287 <1288 f.>).
Die Verfassungsbeschwerde legt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG durch die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen dar und ist insoweit zulässig. Sie ist auch offensichtlich begründet.
Der Beschwerdeführer wird in diesem Grundrecht verletzt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG
keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>;
80, 81 <93>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG
enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu
schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über
aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt
begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet
aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren
Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum
Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG
darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das
Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen
angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist
grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die
familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Zweiten Senats vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 –, InfAuslR 2002, S. 171 <173>;
BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des
Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August
1999 – 2 BvR 1523/99 –, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, S. 682 <683>) .
Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formalrechtlicher
familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit
zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>). Bei der Bewertung der
familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine
Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte
Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1996 –
2 BvR 1119/96 –, FamRZ 1996, S. 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
20. März 1997 – 2 BvR 260/97 –, juris). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und
emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).
Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen
Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im
Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst
Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein
(BVerfGK 7, 49 <58>, vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, Umdr.S. 10-14).
Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer
vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist,
das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht
begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, S. 682
<683>) .
2. Die angegriffenen Entscheidungen tragen den verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht hinreichend Rechnung. Bei der Entscheidung über die Frage, ob der Beschwerdeführer
zunächst im Bundesgebiet zu dulden ist, würdigen das Verwaltungsgericht und – ihm folgend
– das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG nicht in
der gebotenen Weise.
Das Verwaltungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen
und deren Konkretisierung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
referiert. Es hat diese Vorgaben jedoch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
außer Acht gelassen und sich allein von Maßstäben leiten lassen, die sowohl begrifflich
(„bloße Begegnungsgemeinschaft“) als auch nach den als Referenz herangezogenen älteren
obergerichtlichen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht
werden. Das Verwaltungsgericht hat einerseits im Hinblick auf die Gewährung von Schutz
nach Art. 6 GG überzogene Anforderungen an die Intensität des familiären Kontaktes
gestellt, andererseits die gegebenen Umstände des vorliegenden Falls unzureichend
berücksichtigt. Mit der letztlich allein tragenden Erwägung, dass die nachgewiesenen zwölf
Umgangskontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter im Zeitraum vom 16. August
2007 bis zum 19. Mai 2008 nicht ausreichten, eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung zu
begründen, durfte das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers nicht abgewiesen
werden.
a) Bei Umgangskontakten unterscheidet sich die Eltern-Kind-Beziehung typischerweise
deutlich von dem Verhältnis des Kindes zur täglichen Betreuungsperson. Dass der
Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und
keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären
Lebensgemeinschaft nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, Umdr.S. 15). Soweit das
Verwaltungsgericht seine Zweifel am Bestehen einer schützwürdigen Eltern-Kind-Beziehung
auf die aus seiner Sicht geringe Anzahl der Begegnungen in den vergangenen neun
Monaten stützt, steht diese Wertung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Übernahme von Verantwortung auch in den
spezifischen Formen, die das Umgangsrecht ermöglicht, vorliegen und
verfassungsrechtlichen Schutz gebieten kann. Demgemäß wäre zu prüfen gewesen, ob die
hier vorhandenen Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis des
Beschwerdeführers zu seinem Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese
Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird.
Dies hat das Verwaltungsgericht unterlassen. Es hat in diesem Zusammenhang nicht
gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer seit der bereits kurze Zeit nach der Geburt der
Tochter erklärten Anerkennung der Vaterschaft mit Hilfe der Gerichte um die Feststellung der
Vaterschaft sowie die Einräumung eines Umgangsrechts bemüht und dieses – wenn auch
bislang nicht in dem von ihm begehrten Umfang – durchgesetzt hat. Soweit das
Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass von den weiteren vorgesehenen Umgangsterminen
fünf von der Kindsmutter und zwei vom Beschwerdeführer abgesagt worden sind, hat es
nicht geprüft, ob und inwieweit dies auf ein fehlendes Interesse des Beschwerdeführers an
der Beziehung zu seinem Kind zurückzuführen sein könnte, was nach dessen plausiblen
Vortrag nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Das Verwaltungsgericht hätte in
seine Würdigung schließlich die von der Umgangsbegleiterin in ihrer Stellungnahme vom
19. Mai 2008 beschriebene Intensivierung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Tochter einfließen lassen müssen. Da von Verfassungs wegen zu prüfen ist, ob
die Beziehung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinem Kind von einer
geistigen und emotionalen Auseinandersetzung geprägt ist, darf der Vortrag eines
sachkundigen Zeugen, dass aufgrund der bislang durchgeführten Umgangskontakte eine
sich deutlich abzeichnende, dem Alter des Kindes entsprechende Verdichtung der
Beziehung eingetreten sei, nicht ausgeblendet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn –
wie im vorliegenden Fall – die Folgen einer Trennung ein noch sehr kleines Kind betreffen.
b) Soweit sich das Verwaltungsgericht darauf stützt, weder dem Vorbringen des
Beschwerdeführers noch dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Anhaltspunkte für ein
Angewiesensein des Kindes auf seinen Vater entnehmen zu können, orientiert es sich
erkennbar an Beistandsleistungen wie gemeinsam verbrachten Ferien oder anderen
intensiven Formen des familiären Kontaktes, deren Fehlen nach früherer, mittlerweile
überholter Auffassung familiäre Kontakte zur Qualifikation als bloße
Begegnungsgemeinschaft führte, die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterfallen
sollte. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet indes gerade die Ausübung des
Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren
Beschränkungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom
1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, Umdr.S. 15, im Anschluss an BVerfGK 7, 49
<56 ff.>).
Bei zutreffender Heranziehung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe hätte das
Verwaltungsgericht sich mit der Stellungnahme der Umgangsbegleiterin vom 19. Mai 2008
auseinandersetzen müssen, um auf diese Weise den Verlauf der bisherigen
Umgangstermine näher zu würdigen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Einschätzung
der Umgangsbegleiterin nicht inhaltlich auseinandergesetzt, dass sich zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Tochter zunehmend ein Vertrauensverhältnis entsprechend
den Rahmenbedingungen des angeordneten Umgangs und den
entwicklungspsychologischen Voraussetzungen der Tochter entwickelt habe. Zwar erwähnt
das Verwaltungsgericht, dass nach den Angaben der Umgangsbegleiterin eindeutig von
emotionaler Nähe zwischen Vater und Kind als Beziehungsqualität gesprochen werden
könne, wobei die Beziehungsqualität durch die Häufigkeit und die zeitliche Begrenztheit der
Kontakte beschränkt sei. Es setzt sich jedoch weder mit diesen noch den weiteren Angaben
der Umgangsbegleiterin auseinander, dass der Beschwerdeführer sehr gut und liebevoll auf
die emotionalen Befindlichkeiten seiner Tochter eingehe und altersgerecht mit ihr spiele, er
sie zum Geburtstag und zu Weihnachten sowie anderen Gelegenheiten beschenkt und ihr
Kleidung mitgebracht habe, die Tochter den Beschwerdeführer erkennbar als ihren Vater
betrachte, dieser weite Wege zur Beratungsstelle auf sich nehme, sehr kooperativ in der
Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle sei und häufigeren Kontakt zu der Tochter
anstrebe, was die Mutter des Kindes jedoch aus subjektiven Gründen zu verhindern
versuche.
3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus
Art. 6 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung gelangt wären.
4. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG die
angegriffenen Beschlüsse auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück
Darauf, ob der im Hinblick auf die geplante Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer
deutschen Staatsangehörigen gerügte Verfassungsverstoß vorliegt, kommt es nicht an.
III.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ankündigung der Abschiebung vom
25. April 2008 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 93a Abs. 2, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.


Quelle:Asyl.net


Nach Anfrage, stelle ich den Link hier ein
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-9/14859.pdf
Gut gepostet arche Noah, leider bleibt man hier im Forum unter sich.
Jeder nach seiner Meinung eben.
In anderen Foren wird eienem die Freude über die Stärkung der Vaterrechte an den Kopf geworfen. :evil:

Antworten