Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern

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Arche Noah
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Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern

Beitrag von Arche Noah » 22.09.2010, 16:09

Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern

Die Familienkassen sind schnell dabei dran, das Kindergeld zu streichen, wenn das Kind sich im Ausland befindet.
Jedoch ist diese Streichung widerrechtlich.
Viele Familienkassen kennen die gesetzliche Sachlage nur unzureichend.
Jedoch gelten hier Sonderregeln:

Die Familienkasse Nagold [37] schreibt: „Bei einer widerrechtlichen Kindesentziehung gelten jedoch Besonderheiten (BFH-Urteile vom 19. März 2002 VIII R52/01; vom 30. Oktober 2002 VIII R86/00).
Bei Entführung des Kindes ins Ausland kommt es nur zur Beendigung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird.
Auch bei längerer Abwesenheit des Kindes bleibt der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils erhalten,
wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen.
“ Das Wort „erfolgversprechend“ ist ein dehnbarer Begriff, bei dem sich die Frage stellt, ob HKÜ-Verfahren erfolgversprechender sind als Verfahren bzw. eigenständige Bemühungen mit HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten (wie z. B. Ägypten oder Tunesien).
Aber auch bei HKÜ-Nicht-Vertragsstaaten gilt die UN-Kinderrechtskonvention, die die Kindesentführung verurteilt und eine sofortige Rückführung fordert.
Laut „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand August 2004“ (Seite 15)[38] haben Eltern das Recht auf Kindergeld, solange das Kind als vermisst gilt.
Diese Regelung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Zusammenfassend gilt: Auch wenn das Kindergeld nicht direkt dem Kind zugute kommt,
bietet es dem zurückgebliebenen Elternteil eine finanzielle Grundlage,
um das kostenintensive Rückführungsverfahren voranzutreiben.

Einwohnermelderecht bei vermissten Kindern

Nach § 11 BGB „Wohnsitz des Kindes“ gilt folgendes: „Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils,
dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.
Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht.
Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.“ Folglich muss das entführte Kind bei dem zurückgebliebenen Elternteil weiterhin angemeldet bleiben.
Oft argumentieren die Einwohnermeldebehörden mit dem Einwohnermelderecht der jeweiligen Bundesländer (Meldegesetz), was Ländersache ist.
Jedoch steht das BGB über den Ländermeldegesetzen.

Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof für einen Entführungsfall entschieden, daß es bei der Kindergeldberechtigtung,
die ja an das Zusammenleben mit dem Elternteil gebunden ist, die Kindergeldbezugsberechtigung bleibt (vgl. FamRZ 2002, 1558 = BFH/NV 2002, 1148 = HFR 2002, 1025).
Was der BFH für das Kindergeld entschieden hat, gilt natürlich in gleicher Weise für die Meldung gem. MRRG und Meldegesetz des Landes.
Wenn die Meldebehörde das nicht macht, bleibt jedem Betroffenen der Rechtsweg auf der Verwaltungsgerichtsebene mit Verweis auf die BFH-Entscheidung offen.

Administrative Folgen einer Anmeldung eines vermissten Kindes beim Einwohnermeldeamt:

Schulbehörde: Ist das vermisste Kind im Schulalter oder wird es demnächst eingeschult, muss die Schulbehörde gesondert informiert werden,
dass sich das Kind derzeit nicht im Inland befindet.
Abfallwirtschaftsbetrieb: Die Abfallentsorgungsgebühren, die nach der Anzahl der Personen im Haushalt gezählt wird, reduzieren sich gegebenenfalls,
da das vermisste Kind nicht in der Zeit der ungewollten Abwesenheit zum abfallerzeugenden Haushalt gezählt werden kann.
Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt auch bei vermissten Kindern bestehen

Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Internatio ... C3%BChrung
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Re: Kindergeldanspruch bei vermissten Kindern - aktuelles Urteil

Beitrag von Arche Noah » 24.11.2011, 22:59

Kein Kindergeldanspruch bei entführten Kindern

23. November 2011

Mütter oder Väter, deren Kind von jeweils anderen Elternteil ins nichteuropäische Ausland entführt wurde, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
Ein Anspruch könne nur dann bestehen, wenn das Kind innerhalb von 6 Monaten ab Entführung wieder nach Deutschland zurückkehrt.
Das entschied jetzt das Finanzgericht Hessen.



Die Klägerin hatte für ihre drei Kinder Kindergeld erhalten.
Nach Entführung der Kinder durch den Vater im Jahr 2002 wurde der entsprechende Kindergeldbescheid aufgehoben.
Der Vater, der wegen der Entführung zwischenzeitlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, ließ die Kinder nicht mehr zur Mutter zurückkehren.
Dennoch stellte diese im Jahr 2008 einen erneuten Antrag auf Kindergeld.
Sie begründete dies damit, dass die Kinder vor der Entführung ihren Hauptsitz in Deutschland gehabt hätten
und sie immer noch Zimmer für die nicht gänzlich auszuschließende Rückkehr der Kinder nach Deutschland bereithalte.
Dieser Antrag wurde von der Familienkasse abgelehnt, weil nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt der Kinder davon auszugehen sei,
dass der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben wurde.

Diese Ansicht bestätigten nun die Bundesrichter.

Az. 3 K 1724/10

Quelle : kein-kindergeldanspruch-bei-entfuhrten-kindern
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