Eine Anullierung der Ehe gibt es in Deutschland nicht (mehr), es gibt allenfalls eine Eheaufhebung
Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden, die ebenfalls auf Antrag vom Gericht durch einen gestaltenden Beschluss verfügt werden kann.
Im BGB §1314 sind die Gründe für eine Eheaufhebung dargelegt:
Eingehung einer Ehe trotz bestehenden Eheverbots,
einer der Verlobten ist nicht ehemündig,
einer der Verlobten ist geschäftsunfähig (eheunfähig),
die Verlobten geben die Eheerklärungen nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor
dem Standesbeamten oder nicht persönlich oder unter einer Bedingung oder einer
Frist ab,
Weiterhin sind Aufhebungsgründe:
ein Verlobter befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit
oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z. B. im Rausch),
ein Verlobter hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
ein Ehegatte wurde durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Eingehung
der Ehe bestimmt oder die Verlobten waren sich bei der Eheschließung einig, dass
keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (= Scheinehe).