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von Alexa-Gabrielle » 27.07.2008, 14:28
Hallo - versteht ihr das?
I m N a m e n d e s V o l k e s
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
des Herrn R. R., .....weg 17, Frankfurt am Main, Verfügungskläger
Prozeßbevollmächtigter .....
gegen
Frau Alexa-Gabrielle . Verfügungsbeklagte
Prozeßbevollmächtigte ------
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
durch den Richter des Landgerichts F.....
- als Einzelrichter -
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2008
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 wird aufgehoben.
Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
T A T B E S T A N D :
Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten, sie solle es unterlassen, ihn zu bedrohen, zu verletzen und körperlich zu misshandeln (Ziff. 1 seines Antrages). Außerdem soll sie Kontaktaufnahmen zum Verfügungskläger bzw. seinen Bekannten, Arbeitskollegen, Arbeitgebern pp. in jedweder Form gem. Ziff. 2 und 5 seines Antrages unterlassen. Schließlich soll ihr untersagt werden, sich dem Verfügungskläger auf mehr als 250 m zu nähern (Ziff. 4) und sein Haus zu betreten (Ziff. 3).
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In der Vergangenheit kam es auch nach der Scheidung noch zu Kontaktaufnahmen zwischen ihnen. Sie streiten darüber, ob diese von der Verfügungsbeklagten ausgegangen sind und gegen den Willen des Verfügungsklägers erfolgten (so der Verfügungskläger) oder ob sie vom Verfügungskläger ausgingen bzw. mit dessen Zustimmung geschehen sind (so die Verfügungsbeklagte).
Nachdem das Verfahren zunächst beim Amtsgericht O. anhängig gewesen ist, ist es von dort mit Beschluss vom 7.5.2008 (Bl. 21 d. GA) zum erkennenden Gericht verwiesen worden, das mit Beschluss vom 9.5.08 die vom Verfügungskläger begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hat. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger trägt vor, alle Kontaktaufnahmen seitens der Verfügungsbeklagten zu ihm seien von ihr ausgegangen, nicht vom Verfügungskläger, sie seien auch gegen seinen erklärten Willen erfolgt. Wegen der Details insoweit wird Bezug genommen auf die Antragsschrift des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 2.5.08 (Bl. 1 f. d. GA).
Der Verfügungskläger beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 aufzuheben.
Sie trägt vor, sie habe den Verfügungskläger niemals bedroht, misshandelt oder verletzt. Sie wäre dazu aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Verfügungskläger auch gar nicht in der Lage gewesen.
Sie habe auch niemals gegen den Willen des Verfügungsklägers Kontakt zu ihm bzw. zu den in der einstweiligen Verfügung genannten Personen/Adressen aufgenommen. Sie wollte eigentlich nur ihre Ruhe vor dem Verfügungskläger haben. Soweit sie zu ihm überhaupt Kontakt gehabt habe, sei dies immer in Absprache mit ihm und mit seinem Einverständnis der Fall gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den entsprechenden Anlagen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
Die erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Dem Verfügungskläger ist es nicht gelungen, hinreichend glaubhaft zu machen, dass die Verfügungsbeklagte die von ihm gerügten Verhaltensweisen in der Vergangenheit an den Tag gelegt hat bzw. dass dies gegen seinen Willen geschehen wäre. Die Verfügungsbeklagte bestreitet die dahingehende Darstellung des Verfügungsklägers in jedem Punkt. Beide Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres jeweiligen Vortrages eidesstattliche Versicherungenvorgelegt, die einander inhaltlich ausschließen. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage festzustellen, wessen eidesstattlicher Versicherung mehr zu glauben ist. Die Beweissituation ist deshalb offen im Sinne eines "non liquet". Angebotene Zeugen standen als Beweismittel nicht zur Verfügung, weil sie nicht präsent waren. Nur präsente Beweismittel aber sind im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zugelassen. Da es dem Verfügungskläger obliegt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen, ist ihm dies mithin nicht (in hinreichendem Maße) gelungen. Die erlassene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Als unterlegene Partei hat der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO (i.V.m. § 281 Abs. 3 ZPO, soweit es um die vor dem Amtsgericht O. entstandenen Kosten geht).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.
F.
LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.