Verheiratet mit einem Studenten-Bezzie

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesem Land

Moderator: Moderatoren

Antworten
nadja
Beiträge: 85
Registriert: 10.04.2008, 12:18

Beitrag von nadja » 22.07.2008, 11:59

Hallo Alexa-Gabrielle,

Das klingt doch sehr gut. Ich gratuliere dir sehr herzlich.

Du bist wirklich auf dem richtigen Weg.

Weiterhin alles Gute.

LG
Nadja

Amely
Beiträge: 5781
Registriert: 12.03.2008, 16:27

Beitrag von Amely » 22.07.2008, 12:05

Liebe Alexa,

das ist ja mal ein Teilerfolg :wink:
Ich hoffe, du hast auch mit der Klage auf Schmerzensgeld Erfolg.
Wenn nachweisbar ist, dass seine eidesstattliche Versicherung falsch war,
vermute ich mal, dass da automatisch Konsequenzen für ihn folgen??? Ist ja fast so wie Meineid, oder?

Richtig schön, dass er jetzt die Strafe für sein mieses Verhalten kriegt :P
Liebe Grüße Amely

naschkatze
Beiträge: 567
Registriert: 31.03.2008, 11:13

Re: DAS URTEIL IST DA - JUHU

Beitrag von naschkatze » 22.07.2008, 12:14

Alexa-Gabrielle hat geschrieben: Ich muss ihn jetzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen. Wenn er nicht zahlt schicke ich ihm einen Mahnbescheid, dann einen Vollstreckungsbescheid. Dies wird in seiner SCHUFA eingetragen sein, was das Leben in Deutschland für ihn sicher nicht einfacher machen wird.
Also, wenn Du ihn verklagst und gewinnst, bekomst Du ein vollstreckbares Urteil in die Hand, was Du sofort dem Gerichtsvollzieher in die Hand drücken kannst. Die Kosten für den Gerichtsvollzieher musst allerdings Du bezahlen, falls nichts zu holen sein sollte bei ihm, also wenn nichts gepfändet werden kann.
Ein Mahnbescheid nützt Dir in dem Fall eigentlich nichts (was willst Du da einfordern an konkreten Summen wofür?). Außerdem kann er dagegen in Einspruch gehen (ob es einen Grund dafür gibt oder nicht ist völlig egal) und dann musst sowieso klagen.

Auf alle Fälle klingt das doch jetzt erst mal gar nicht so schlecht für Dich. Es geht vorwärts! Gratuliere!

Viele Grüße Naschkatze

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 22.07.2008, 12:25

@ Naschkatze,

zum Glück habe ich für die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage die Zusage der Rechtshutzversicherung die Kosten zu übernehmen. Dann sehe ich weiter. Ich gebe nicht auf!

LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 22.07.2008, 12:28

Ich habe sehr wohl konkrete Zahlen. Die Rechnung meiner Rechtsanwältin im Prozeß vor dem Landgericht Darmstadt muß er doch bezahlen - nicht ich. Das hat das Gericht im Urteil beschlossen!
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 22.07.2008, 12:53

Liebe Clara: Vielen Dank für die Infos.

Muss nicht der Richter meinen Ex anzeigen, wenn er seinen Antrag auf einstweilige Verfüguing ablehnt, denn die Basis des Ganzen war doch seine "EV"!???

LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Agadirbleu
Beiträge: 396
Registriert: 30.04.2008, 22:26

Beitrag von Agadirbleu » 22.07.2008, 12:55

Hallo Alexa-Gabrielle,

Gratulation! für den beachtlichen Teilerfolg.
Beharrlichkeit führt doch zum Ziel .
Ein Richter mit "Augenmaß" sprach zu Deinen Gunsten., ich freue mich für Dich.

"Ich muss ihn jetzt auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagen."
Aber ja, bei dieser Ehrabschneidung kannst Du nicht die Akte schliessen und quasi konsequenzlos alles auf sich auf beruhen lassen.

Wenn so viel Ungemach auf Deinen Ex einstürzt, könnte es durchaus sein, dass er entweder in ein anderes europ. Land wechselt oder aber nach MA zurückkehrt, nach dem Motto "l'Allemagne c'est la merde". Der beliebte Spruch von den Gescheiterten, den sie dann in ihrem Heimatland loslassen.

Also, keine Zeit verstreichen lassen für die Klage, noch ist er im Lande.

Alles Gute, weiterhin viel Courage und Gottvertrauen,
Agadirbleu

naschkatze
Beiträge: 567
Registriert: 31.03.2008, 11:13

Beitrag von naschkatze » 22.07.2008, 14:04

Alexa-Gabrielle hat geschrieben:Ich habe sehr wohl konkrete Zahlen. Die Rechnung meiner Rechtsanwältin im Prozeß vor dem Landgericht Darmstadt muß er doch bezahlen - nicht ich. Das hat das Gericht im Urteil beschlossen!
Wenn diese Zahlen in einem Gerichtsurteil festgelegt sind dann kannst Du sofort mit diesem Urteil in der Hand durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Mahnbescheid usw. überflüssig. Das wollte ich damit nur sagen. Sowas brauchst Du dann nicht. Fordere ihn auf, sofort zu zahlen oder die erste Rate oder wie auch immer und kommt das Geld nicht, sofort die Unterlagen dem Gerichtsvollzieher übergeben. Keine Zeit verlieren!

Gruß Naschkatze

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 22.07.2008, 14:09

@ Naschkatze

... muß erst noch auf das schriftliche Urteil und die Rechtskraft (nach 4 Wochen - glaube ich) warten. Dann geht es los!

LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

URTEIL des Landgerichts Darmstadt

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 27.07.2008, 14:28

Hallo - versteht ihr das?

I m N a m e n d e s V o l k e s

U R T E I L

In dem Rechtsstreit


des Herrn R. R., .....weg 17, Frankfurt am Main, Verfügungskläger

Prozeßbevollmächtigter .....

gegen

Frau Alexa-Gabrielle . Verfügungsbeklagte

Prozeßbevollmächtigte ------

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt

durch den Richter des Landgerichts F.....
- als Einzelrichter -

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2008

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 wird aufgehoben.

Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

T A T B E S T A N D :

Der Verfügungskläger verlangt von der Verfügungsbeklagten, sie solle es unterlassen, ihn zu bedrohen, zu verletzen und körperlich zu misshandeln (Ziff. 1 seines Antrages). Außerdem soll sie Kontaktaufnahmen zum Verfügungskläger bzw. seinen Bekannten, Arbeitskollegen, Arbeitgebern pp. in jedweder Form gem. Ziff. 2 und 5 seines Antrages unterlassen. Schließlich soll ihr untersagt werden, sich dem Verfügungskläger auf mehr als 250 m zu nähern (Ziff. 4) und sein Haus zu betreten (Ziff. 3).

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. In der Vergangenheit kam es auch nach der Scheidung noch zu Kontaktaufnahmen zwischen ihnen. Sie streiten darüber, ob diese von der Verfügungsbeklagten ausgegangen sind und gegen den Willen des Verfügungsklägers erfolgten (so der Verfügungskläger) oder ob sie vom Verfügungskläger ausgingen bzw. mit dessen Zustimmung geschehen sind (so die Verfügungsbeklagte).

Nachdem das Verfahren zunächst beim Amtsgericht O. anhängig gewesen ist, ist es von dort mit Beschluss vom 7.5.2008 (Bl. 21 d. GA) zum erkennenden Gericht verwiesen worden, das mit Beschluss vom 9.5.08 die vom Verfügungskläger begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen hat. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger trägt vor, alle Kontaktaufnahmen seitens der Verfügungsbeklagten zu ihm seien von ihr ausgegangen, nicht vom Verfügungskläger, sie seien auch gegen seinen erklärten Willen erfolgt. Wegen der Details insoweit wird Bezug genommen auf die Antragsschrift des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 2.5.08 (Bl. 1 f. d. GA).

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 9.5.2008 aufzuheben.

Sie trägt vor, sie habe den Verfügungskläger niemals bedroht, misshandelt oder verletzt. Sie wäre dazu aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Verfügungskläger auch gar nicht in der Lage gewesen.

Sie habe auch niemals gegen den Willen des Verfügungsklägers Kontakt zu ihm bzw. zu den in der einstweiligen Verfügung genannten Personen/Adressen aufgenommen. Sie wollte eigentlich nur ihre Ruhe vor dem Verfügungskläger haben. Soweit sie zu ihm überhaupt Kontakt gehabt habe, sei dies immer in Absprache mit ihm und mit seinem Einverständnis der Fall gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den entsprechenden Anlagen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die erlassene einstweilige Verfügung war aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Dem Verfügungskläger ist es nicht gelungen, hinreichend glaubhaft zu machen, dass die Verfügungsbeklagte die von ihm gerügten Verhaltensweisen in der Vergangenheit an den Tag gelegt hat bzw. dass dies gegen seinen Willen geschehen wäre. Die Verfügungsbeklagte bestreitet die dahingehende Darstellung des Verfügungsklägers in jedem Punkt. Beide Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres jeweiligen Vortrages eidesstattliche Versicherungenvorgelegt, die einander inhaltlich ausschließen. Das Gericht sieht sich nicht in der Lage festzustellen, wessen eidesstattlicher Versicherung mehr zu glauben ist. Die Beweissituation ist deshalb offen im Sinne eines "non liquet". Angebotene Zeugen standen als Beweismittel nicht zur Verfügung, weil sie nicht präsent waren. Nur präsente Beweismittel aber sind im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zugelassen. Da es dem Verfügungskläger obliegt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen, ist ihm dies mithin nicht (in hinreichendem Maße) gelungen. Die erlassene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Als unterlegene Partei hat der Verfügungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO (i.V.m. § 281 Abs. 3 ZPO, soweit es um die vor dem Amtsgericht O. entstandenen Kosten geht).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 6, 711 ZPO.

F.


LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

furiosa
Beiträge: 344
Registriert: 02.04.2008, 16:18

Beitrag von furiosa » 27.07.2008, 14:39

Hm, ich weiß jetzt nicht, was du nicht verstehst? Also, deine konkrete Frage dazu?

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 27.07.2008, 14:41

Es sieht für mich so aus, als hätte der Richter meine 21 Beweise und 5 eidesstattliche Versicherungen nicht gewürdigt, sondern in der Begründung diesen Begriff "non liquet" (ich würde es mit "unklar" übersetzen) gewählt.

Dies sieht aus wie ein "Freispruch" 2. Klasse und das gefällt mir nicht!

LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Alexia
Beiträge: 365
Registriert: 12.03.2008, 16:38

Beitrag von Alexia » 27.07.2008, 14:45

Alexa Gabrielle,

es handelt sich um ein anfechtbares Urteil.
Was meint Dein Anwalt?

LG Alexia
Gemeinsam sind wir stark!

Tabiba
Beiträge: 1118
Registriert: 04.04.2008, 17:31

Beitrag von Tabiba » 27.07.2008, 15:00

Hallo Alexia, soweit ich das verstanden habe, hat doch dein Ex Dich verklagt und die Klage wurde abgewiesen. Jetzt hat er die Kosten.
Was stört Dich daran? Er hat dich ja verklagt, es kann ja nicht sein, daß er dann bestraft wird. Er wollte ja, dass Du bestraft wirst oder sehe ich das falsch :?: :roll:

Willst Du ihn jetzt verklagen?

LG Tabiba

Alexia
Beiträge: 365
Registriert: 12.03.2008, 16:38

Beitrag von Alexia » 27.07.2008, 15:08

Tabiba - bitte, mein Ex nicht - Alexa Gabrielles Ex :D

Alexia
Gemeinsam sind wir stark!

furiosa
Beiträge: 344
Registriert: 02.04.2008, 16:18

Beitrag von furiosa » 27.07.2008, 15:16

Aha, ja, jetzt verstehe ich dich. Stimmt schon, hat natürlich den Beigeschmack eines "freispruchs aus Mangel an Beweisen". Bei Gericht geht es halt immer darum, dass der (unbeteiligte und unvoreingenommene) Richter/in darüber entscheiden muss, wer von den beiden glaubwürdiger ist. Und da halten sie sich eben an beweisbare Fakten, nicht an ihr Bauchgefühl. Das kommt dann indirekt zum Tragen, weil im Urteil heißt es ja trotzdem, dass du glaubwürdiger rübergekommen bist, sonst hätte er ja recht bekommen. :wink:

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 27.07.2008, 15:22

Hallo Leute bitte nicht Alex "i" a mit Alexa-Gabrielle verwechseln ...
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Alexa-Gabrielle
Beiträge: 301
Registriert: 30.03.2008, 10:16

Beitrag von Alexa-Gabrielle » 27.07.2008, 15:28

Jetzt werde ich ihn auf Schmerzensgeld und Schadenersatz sowie wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung verklagen (übernimmt die Rechtschutzversicherung)!

Dann sehen wir mal wie es weitergeht.

Beznesser dürfen mit ihrem Handeln nicht ungestraft davonkommen. Alle rechtlichen Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden. Das wird sich dann auch bei den Bezzies" herumsprechen und wenn mehr und mehr abgezockte Frauen das so machen, überlegt sich der eine oder andere es sich vielleicht zweimal, was er (der Beznesser) tut!

Mein Ex hat jetzt schon mit den Scheidungskosten, der Krankenversicherung rückwirkend für 1 Jahr (weil Einkommen/Unterhalt so hoch = keine Familienversicherung mehr), den GEZ-Gebühren und den Prozeßkosten und Anwaltskosten der letzten Verhandlung so viele Schulden, wie er von mir Unterhalt abgezockt hat. :twisted:

Wenn er dann evtl. auch noch vorbestraft ist, sollte ich beweisen können, dass seine eidesstattliche Versicherung falsch war, wovon ich jetzt ausgehe, dann ist ein Verbleib in der BRD sicher nicht mehr so gemütlich!

Das ist eine kleine Genugtuung gegenüber meinem Herzschmerz ...

LG Alexa-Gabrielle
Nicht alle sind glücklich die es scheinen.
Ich habe viel gelacht um nicht zu weinen.

Tabiba
Beiträge: 1118
Registriert: 04.04.2008, 17:31

Beitrag von Tabiba » 27.07.2008, 15:42

Hallo, ich habe natürlich Alexa Gabrielle gedacht und Alexia geschrieben.
Freud´sche Fehlleistung :oops:

LG Tabiba

tearchen
Beiträge: 9
Registriert: 30.03.2008, 10:05

Beitrag von tearchen » 22.12.2008, 19:57

Neuigkeiten: Habe endlich einen Scheidungstermin... & ER seine Papiere mit Allem Pipapo in der Tasche. Er hat die Scheidung so lange hinausgezoegert, bis alles in Sack & Tueten ist. Jetzt hat er auch endlich die Frist erreicht (8 Jahre in D), um einen (von einer deutschen Ehefrau unabhaengigen) Einbuergerungsantrag zu stellen. Ja, solche Buerger braucht Deutschland!!! Und seine Welt dreht sich weiter als waere NIX passiert. Was soll man dazu sagen ausser "ZUM KO**EN!!!"...

Antworten