Hallo,
erst mal danke für viele Kommentare.
@Stern
Hier geht es um Marokko. Deas Thema ist Marokko.
Zu deiner Zufriedenheit. Nadia kann ja selbst im Zweifelsfall marokkanische Pässe anfertigen lassen (selbst zum Konsulat mit Aufenthaltsbestimmungsrecht). Dann wäre auch dieser Weg ausgeschlossen.
@Morena, Elisa
Genau so ist es. Deshalb Ausreise generell ausschließen. Das Jugendamt hilft dabei. Die Angst vor Kindesentzug ist ein klares Argument.
@Tabiba
Ein Marokkanischer Pass ohne Visum, ist eine Person ohne gültigen Aufenthalt. Bei Neuaustellung muss sich auch neues Visum besorgt werden. Der Zöllner kassiert die Person dann ein und klärt die Sachlage. Denn es kann eine illegale Einreise sein. Nun das andere: selbst wenn die Kinder in Marokko wären so sind sie seit 2011 wieder rückführbar. Die passende Haager Konvention wurde nun auch von Deutschland ratifiziert. Und danach zählt der reguläre Aufenthaltsort de Kinder. Hier also Deutschland. Und jett bitte keine Altfälle nennen. Denn Deutschland hat es versäumt die neue KSÜ zu ratifizieren. Deutschland hat da das Ausreiseverbot für Kinder (Marokko hat auch eines).
Das mit marokkanischen Geburtsurkunden für Deutsche Kinder lässt sich schnell nachprüfen. Im zuständigen Konsulat anrufen und fragen ob man eine Geburtsurkunde bekommen kann. Dann weiss man ob die Kinder dort so registriert sind.
@Sina
Algerien ist kritisch wie auch Ägypten. Hat der algerische Pass kein Visum so geht keine Einreise nach Europa. Die geht nur durch den Deutschen Pass. Und durch zwei Pässe braucht der algerische Pass kein Visum.
Ich meinte aber dass die deutschen Pässe gesichert werden müssen. Denn nur mit dem Pass ohne Visum endet die Reise beim Abflug. Mit zwei Pässen geht es so (Tabiba hat es ja erwähnt). Abflug deutscher Pass. Ankunft einheimischer Pass (Stempel hinein, kein Visum nötig). Bei Ausreise braucht man dann aber den deuschen Pass, da ja ein Visum im andern Pass fehlt und da will auch ein algerischer Zöllner im einheimischen Pass ein Visum sehen.
Wenn aber keine deutschen Pässe verfügbar sind dann endet hier in Deutschland beim Abflug die Reise, da ein Visum fehlt. Es ist die Kombination der Anwendung. Mit ABR sollte man bei solchen bedenken wie hier manche haben, auch die ausländischen Pässe anfertigen lassen oder wenn vorhanen sich aushändigen lassen. Und wie gesagt keine Pässe aushändigen und jegliche Ausreise untersagen.
@Tabiba
Der Marokkaner ist verpflichtet in Marokko einen marokkanischen Ausweis zu haben. Haben die die deutsche Staatsbürgerschaft, so haben sie den deutschen Reisepass und eine Card National für Marokko. Der Einreise und Ausreisestempel kommt in den Reisepass. Und speziell für Marokko: Bei der Einreise wird der Pass gestempelt und bei der Ausreise der gleiche Pass. Sonst geht es aus Marokko nicht mehr raus. Die wollen dort immer kleinlich wissen wer wann und wo war. Das ist auch der Grund warum die Card National dann verwendet wird.
@Blume
Die Quelle ist das Formular der ARGE dort steht sogar dass der Kindesunterhalt (als Unterhaltspflichtiger) als Ausgabe angegeben werdern soll.
Beim Unterhaltsempfänger ist es Einkommen und beim Unterhaltspflichtigen einkommensmindernd.
z.B.
1500€ bereinigtes Einkommen, Miete kalt 400€ (590 Warm) , 2 Kinder 6 und 7 Jahre; 1500€ sind laut Tabelle 105% also 582€ Unterhalt. Selbstbehalt ist 950€. Es bleiben so 912€. Also Selbstbehalt unterschritten. Viele Richter ignorieren dann den Mangelfall.
Nun sollte man gegen rechnen: Das Netto dürfte bei nur 5% Pauschale bei 1578€ liegen. Ich nehme mal einfach an, dass das Netto 1700€ hat.
1700€ Netto-582€=1118€-590€=528€-Erwerbstätigenbonus wegen Hartz IV Berechnung (280€ bei 1500€)= rest 248€; Hartz IV Satz 364€-248€=116€ ergänzende Leistung. Der Betrag lässt sich durch Fahrtkosten und Versicherungen erhöhen. Die ARGE verneint die Existenz. Und viele Formulare machen es unübersichtlich.
Also hat derjenige dann 1816€-582=1234€ nach Kindesunterhaltszahlung. Die Kinder bekommen 582€.
Bei erhöhten Selbstbehalt: 1500-(950€+230€=1180€)= 320€ für die Kinder. Rechnung dann 1700-320€=1380€ nach Kindesunterhalt.
Düsseldorfer Tabelle: Der Vorteil von Wohngeld nutzen steht doch drinnen?
Das machen Gerichte gerne, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen nicht richtig darlegen kann oder gar nichts macht. siehe auch Deinen Beitrag zu fiktiven Einkommen.
Dies werden berücksichtigt, aber was bringt es in Realiter, wenn Du bei der Vollstreckung wieder auf sein reales Einkommen zurgeworfen bist. In ein fiktivers Einkommen kann leider nicht vollstreckt werden.
Ich habe das am eigenen Leibe erfahren. Vollstrecken geht mit dem Titel sofort und es wird dir dann nahe gelegt bei der ARGE den Antrag zu stellen.
Verlieren kann man schon, wenn das Gericht eine Quote auswirft, da weniger Unterhalt ausgeurteilt wurde als beantragt. Dann sind im schlimmsten Fall dem Gegner Kosten zu erstatten. VKH deckt bekanntlich nur die eigenen Kosten und die Gerichtskosten ab, nicht die Kosten des Gegners.
Das ist falsch. Es besteht Anwaltszwang beide Seiten beantragen VKH. Jeder Anwalt fordert das Maximum. Der Richter entscheidet in dem er berechnet und da die Forderung berechtigt ist, auch wenn nicht in der geforderten Höhe so ist das automatisch ein Vergleich. Nur wenn der Unterhaltsanspruch unberechtigt ist weil keiner besteht dann hat man die Kosten.
Die Anwälte wollen auch den Vergleich wegen der Vergleichsgebühr.
gruss
Oliver