Und jetzt kommts:Umteilung der elterlichen Obhut an den Kläger
2.1. Der Kläger brachte zu seinem Antrag auf Umteilung der elterlichen Obhut
über das Kind XXXXXX sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als auch anlässlich
der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 eine Vielzahl von Gründen vor. Es ist
jedoch vorab festzuhalten, dass der überwiegende Teil dieser Gründe keine Abänderungsgründe
darstellen, sondern bereits bei Ergehen des Eheschutzentscheides
am 12. Juni 2008 vorlagen und vom Kläger damals auch entsprechend
in den Prozess eingeführt wurden. Dies betrifft namentlich die Vorbringen des
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Klägers zur Familiensituation (act. 1A S. 2 f. und act. 1B S. 3; Prot. S. 7) sowie
zur Gefährdung der weiteren Entwicklung des Kindes durch die gegenwärtige Regelung
der Obhut, da die Beklagte mangels sprachlicher und intellektueller Eignung
nicht in der Lage sei, das Kind entsprechend zu fördern (act. 1A S. 2 fund
act. 1B S. 2; Prot. S. 11). Auch die meisten der zahlreichen Vorfälle, welche der
Kläger vorbringt, um die vermeintliche mangelnde Eignung der Beklagten zur Erziehung
und Betreuung des Kindes zu illustrieren, ereigneten sich bereits vor Ergehen
des Eheschutzentscheides vom 12. Juni 2008. Dazu gehören namentlich
der Baby-Björn-Unfall, die Reise der Beklagten nach Nigeria im Dezember 2007,
die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten in Nigeria 2007 sowie die Vorgänge
am 18. Dezember 2007 am Flughafen, welche der Kläger allesamt in seinen
schriftlichen Eingaben anführt (act. 1A S. 1 f., act. 1B S. 1 ff). Dasselbe gilt für die
Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009
zu den angeblichen Gewalttätigkeiten der Beklagten ihm gegenüber (Prot. S.
sowie zur angeblichen Einflössung eines Wundermittels (Prot. S. 14). Diese Vorfälle
waren bereits im Eheschutzverfahren 2008 bekannt und wurden im Entscheid
vom 12. Juni 2008 entsprechend berücksichtigt, so dass darauf nicht zurückgekommen
werden darf (vgl. Prot. S. 20 ff. in Verfahren XXXXXXXX, act, 4/22
S. 9 ff.). Die Voraussetzungen für eine Abänderung sind - wie bereits in Erw. I1
Ziff. 1.1. dargelegt - streng und der Kläger kann nicht auf dem Wege der Abänderung
die damals verpasste Rekursfrist nachholen. Es ist daher im Folgenden nach
einer Zusammenfassung der allgemeinen Ausführungen der Beklagten - nur
auf diejenigen Vorbringen des Klägers einzugehen, welche sich auf Vorfälle nach
Ergehen des Eheschutzentscheides vom 12. Juni 2008 beziehen.
2.2. Die Beklagte Iiess beantragen, die Tochter XXXXXX sei unter ihrer elterlichen
Obhut zu belassen (act. 17 S. 2). Zur Begründung Iiess sie namentlich ausführen,
die Eheschutzrichterin habe sich in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2008 äusserst
gewissenhaft mit den Kriterien für die Zuteilung des Kindes auseinandergesetzt
und das Kind XXXXXX dementsprechend der Beklagten zugeteilt. Der Kläger wäre
demgegenüber mit der Betreuung des Kindes überlastet, da er psychisch angeschlagen
sei. Ausserdem absolviere die Beklagte seit September 2008 an vier
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Tagen in der Woche ein Praktikum bei der Kinderkrippe Bambi und bemühe sich
auch sonst um eine Integration in die hiesige Kultur (act. 17 S. 4 ff.).
2.3. Der Kläger machte zur Begründung seines Antrags auf Umteilung der elterlichen
Obhut zunächst geltend, ihm sei im November 2008 durch die Beklagte
zweimal sein Besuchsrecht nicht gewährt worden (act. 1A S. 2, act. 1B S. 3,
Prot. S. 7 f.). Dies wird von der Beklagten bestritten (Prot. 24).
Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechtes oder eine Verhinderung
des persönlichen Verkehrs durch den Inhaber der elterlichen Obhut geben nur in
Ausnahmefällen Anlass zu einer Änderung der Obhutszuteilung (Schwenzer, Basler
Kommentar, ZGB I, 3. Auflage, N 14 zu Art. 275 ZGB). Im vorliegenden Fall
beschränken sich die vom Kläger geltend gemachten Verhinderungen des persönlichen
Verkehrs auf zwei isolierte Fälle innerhalb eines Monats. Damit sind
diese Vorfälle von vornherein nicht dazu geeignet, eine Umteilung der elterlichen
Obhut auf den Kläger zu rechtfertigen, selbst wenn sie sich so zugetragen haben
sollten, wie vom Kläger beschrieben. Die Vorbringen des Klägers zur Verhinderung
des Besuchsrechts vermögen im Übrigen auch keine Zweifel an der Erziehungs-
und Betreuungsfähigkeit der Beklagten zu wecken. Schliesslich ist ergänzend
darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Besuchsrechts inzwischen aufgrund
der Vermittlung durch die Beiständin in der Regel zu funktionieren scheint,
was auch vom Kläger nicht bestritten wird (vgl. act. 8; Prot. S. 35).
2.4. Der Kläger brachte weiter vor, sein Besuchsrecht sei ihm auch durch die
Reise der Beklagten nach Nigeria im Dezember 2008, welche von der Beklagten
nicht bestritten wird, mehrfach verunmöglicht worden. Insbesondere habe er dadurch
Weihnachten nicht mit der Tochter verbringen können (act. 1A S. 1und
act. 1B S. 1; Prot. S..
Die Beklagte hat im Rahmen der ihr zugeteilten Obhut über die Tochter XXXXXX
das Recht, deren Aufenthaltsort zu bestimmen (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Es ist
ihr daher insbesondere nicht verboten, mit der Tochter Ferien in der Heimat zu
machen, auch wenn damit offensichtlich das Besuchsrecht des Klägers eingeschränkt
wird. Im Übrigen war diese Reise nach Nigeria im Dezember 2008 of-
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fenbar auch mit der Beiständin abgesprochen (vgl. act.. Somit stellt auch diese
Reise keinen Grund für die Umteilung der Obhut an den Kläger dar. Unabhängig
davon stellt sich jedoch die Frage, ob die durch die Reise ausgefallenen Besuchswochenenden
dem Kläger nachträglich noch zu gewähren sind. Ausgefallene
Besuche sind grundsätzlich nachzuholen, wenn sie aus Gründen nicht haben
wahrgenommen werden können, die der Obhutsberechtigte zu vertreten hat
(Schwenzer, a.a.O., N 16 zu Art. 273 ZGB). Allerdings ist bei dieser Nachgewährung
eine dem Kindeswohl abträgliche Kumulation von Besuchstagen zu vermeiden
(Hegnauer, Berner Kommentar, N132 zu aArt. 273 ZGB). Daher sind die Modalitäten
einer solchen Nachgewährung der durch die Reise nach Nigeria ausgefallenen
Besuchswochenenden durch die Beiständin in Absprache mit den Parteien
zu regeln.
2.5. Der Kläger gab zur Begründung seines Antrags auf Umteilung der Obhut
weiter an, dass das Kindeswohl durch die Zustände in Nigeria, namentlich in der
Hauptstadt Lagos, gefährdet sei (Prot. S. 8 ff.). Die Beklagte liess diese Ausführungen
des Klägers sinngemäss mit dem Hinweis bestreiten, dass sie nicht aus
den Slums von Lagos stamme. Vielmehr lebten ihre Mutter und ihre Schwester
dort in einem sehr gehobenen Quartier europäischen Standards (Prot. S. 24 f.).
Auch diese Vorbringen des Klägers waren bereits Thema im Eheschutzverfahren
des vergangenen Jahres und wären somit als Abänderungsgrund eigentlich nicht
weiter zu prüfen. Es kann jedoch im vorliegenden Verfahren ergänzend festgehalten
werden, dass eine Gefährdung des Kindes durch die Zustände in Nigeria nicht
ersichtlich ist, zumal es bei seinen dortigen Aufenthalten aufgrund seines Alters
dauernd durch die Beklagte, welche selber Nigerianerin ist, oder deren Familie
betreut und begleitet wird, welche mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut
sind. Selbst wenn jedoch von einer Gefährdung des Kindes durch die Zustände in
Nigeria auszugehen wäre, wie vom Kläger geltend gemacht, würde dies alleine
ebenfalls noch keinen Grund für die Umteilung der Obhut auf den Kläger darstellen,
lebt das Kind doch mit der Beklagten in der Schweiz und hat sich bislang lediglich
ferien halber in Nigeria aufgehalten. Die Beklagte ist nach solchen Ferienreisen
mit dem Kind immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt und es sind auch
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keine Hinweise vorhanden, dass sie beabsichtigt, sich in naher Zukunft mit dem
Kind dauerhaft in Nigeria niederzulassen.
2.6. Schliesslich machte der Kläger sowohl in seinen schriftlichen Eingaben als
auch an lässlich der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 geltend, die Beklagte
habe gegenüber der Beiständin am 5. September 2008 fälschlicherweise und in
massiver Art und Weise den Vorwurf geäussert, dass er die Tochter XXXXXX missbrauche
(act. 1A S. 2 und act. 1B S. 3; Prot. S. 12). Die Beklagte bestritt diese
Missbrauchsvorwürfe nicht, Iiess jedoch ausführen, sie habe dies getan, da sie
Blut in den Pampers von XXXXXX gefunden habe, nachdem sie vom Kläger zurückgebracht
worden sei (act. 17 S. 7).
Der Kläger brachte sinngemäss vor, die Beklagte habe gegenüber der Beiständin
bewusst gelogen, um damit wohl die charakterliche Eignung der Beklagten zur
Erziehung und Betreuung des Kindes in Zweifel zu ziehen. Für eine solche bewusste
Lüge der Beklagten mit dem Ziel, den Kläger der Beiständin gegenüber in
einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, bestehen jedoch vorliegend keine
Anhaltspunkte. Namentlich hat auch die Beiständin diese Vorwürfe offenbar nicht
einfach von der Hand gewiesen, sondern hat sich diesen in einem längeren Gespräch
mit der Beklagten angenommen (Prot. S. 12). Im Übrigen würde auch das
Vorliegen einer solchen bewussten Lüge keinen Abänderungsgrund darstellen,
denn dies wäre nicht geeignet, apriori die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit
der Beklagten in Frage zu stellen.
2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Abänderungsgründe vorliegen
und der Antrag des Klägers auf Umteilung der Obhut über das Kind XXXXXX an ihn
somit abzuweisen ist.
Also ist eine gewalttätige Mama, die ihrem Kind Wundermittel einflösst (wurde von der Gegenseite selbst zugegeben), dem Vater Kindesmissbrauch unterstellt und zu eskalierendem Verhalten neigt aber intellektuell nicht viel zu bieten hat, durchaus erziehungsfähig.3. Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten
3.1. Der Kläger führte zur Begründung seines Antrags auf Begutachtung der Erziehungsfähigkeit
der Beklagten aus, diese neige sehr stark zu eskalierendem
Verhalten und zu paranoiden Ausrastern. So beginne sie bei einer Überforderung
unkontrolliert zu schreien und werde manchmal sogar handgreiflich. Dies zeige,
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dass die Beklagte einen psychischen Defekt habe und dadurch möglicherweise
auch das Kind gefährdet sein könnte (act. 1A S. 1 und act. 1B S. 1; Prot. S. 8 und
S. 13).
3.2. Bei diesem klägerischen Antrag handelt es sich um einen prozessualen Antrag,
auf welchen nur einzugehen wäre, wenn die Klage nicht ohnehin sofort abzuweisen
wäre. Da - wie in Erw. I1Zift. 2. bereits ausführlich dargelegt - der Antrag
des Klägers auf Umteilung der elterlichen Obhut über das Kind XXXXXX an ihn
ohne weitere Abklärungen von Seiten des Gerichts abzuweisen ist, ist entsprechend
auch von einer Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Beklagten abzusehen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich immer dann von einer
beidseitigen Erziehungsfähigkeit auszugehen ist, wenn keine vormundschaftlichen
Massnahmen und auch sonst keine Defizite der Erziehungsfähigkeit (z.B.
Suchterkrankung, ausgelassener Lebensstil, Borderline-Syndrom) ersichtlich sind.
Auch Gewaltvorfälle zwischen den Ehegatten stellen für sich alleine keinen Grund
dar, die Erziehungsfähigkeit eines Ehegatten in Frage zu stellen (Six, a.a.O.,
N 2.08 f.).
Nun noch zur Unterhaltshöhe:
Dazu einige Bemerkungen:4. Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge
4.1. Der Kläger begründete seinen Eventualantrag auf Anpassung der Unterhaltsbeiträge
an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit damit, dass es ihm einerseits
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, seine bisherige
selbständige Erwerbstätigkeit fortzuführen. Andererseits sei diese selbständige
Erwerbstätigkeit auch nicht mehr zumutbar gewesen, da die Rechnungen seiner
Firma XXXXXXXXX Gmbh von der Auftraggeberin XXXXXXXXX GmbH nicht
mehr bezahlt worden seien (act. 1A S. 3 und act. 1B S. 3; Prot. S. 16). Daher habe
er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und sei per 27. Oktober
2008 bei der XXXXXXXXX in einem Vollzeitpensum mit einem Bruttojahresgehalt
von Fr. 115'000.- im Jahr fest angestellt worden (Prot. S. 17, act. 16/2).
4.2. Die Beklagte liess die Abweisung dieses Antrags beantragen (act. 17 S. 2).
Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zusätzlich zu seinem Monatseinkommen
wohl auch noch einen substanziellen Bonus erhalten werde. Ausserdem
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könne von einer dauerhaften Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des
Klägers noch keine Rede sein, da seit Antritt seiner neuen Stelle erst drei Monate
vergangen seien und der Kläger im Übrigen auch noch über ein erhebliches Vermögen
verfüge, mit welchem er eine allfällige geringfügige Einkommensdifferenz
bis zur Auszahlung des Bonus überbrücken könne. Die Beklagte Iiess zudem vorbringen,
der Kläger habe sein Einkommen durch die Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit eigenmächtig reduziert (Prot. S. 25 ff.).
4.3. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob eine Reduktion der bisherigen Unterhaltsbeiträge
im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB aufgrund einer erheblichen und
dauerhaften Änderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien, insbesondere
des Klägers, als gerechtfertigt erscheint. Wie bereits erwähnt, gab der Kläger anlässlich
der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2009 an, er habe seine selbständige
Erwerbstätigkeit mittlerweile unter anderem aus gesundheitlichen Gründen
aufgeben müssen und sei nun seit dem 27. Oktober 2008 unselbständig erwerbstätig
(Prot. S. 16 ff.). Entsprechend reichte der Kläger seinen neuen Arbeitsvertrag
mit der XXXXXXXXX, in welchem eine jährliche Vergütung von Fr. 115'000.- sowie
ein Bonus vorgesehen ist, ins Recht (act. 16/2). Trotz entsprechender Aufforderung
durch das Gericht reichte der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung jedoch
keinerlei Lohnabrechnungen ins Recht, sondern einzig eine wenig aussagekräftige
Zusammenstellung von Zahlungen auf sein Bankkonto bei der XXXXXXXXX
(act. 16/1), aus welcher sich sein effektiver Monatslohn nicht zweifelsfrei ermitteln
lässt. Ebenso wenig belegte der Kläger die allfällige Ausrichtung eines Bonus
und dessen Höhe oder das Fehlen eines solchen für das Jahr 2008 durch eine
Bestätigung seines Arbeitgebers.
4.4. Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen geht nicht klar hervor, dass er
gegenwärtig tatsächlich erheblich weniger verdient als den im ersten Eheschutzverfahren
für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegten Betrag
von monatlich Fr. 12'859.-. Insbesondere vermochte der Kläger nicht darzulegen,
wie hoch sein effektives Monatseinkommen ist und machte keine näheren Angaben
zur Auszahlung eines allfälligen Bonus', welcher bei Banken - trotz der vom
Kläger vorgebrachten Wirtschaftssituation (Prot. S. 22) - nach wie vor hoch aus-
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fallen können. Mit Bezug auf die vom Gesetz geforderte Dauerhaftigkeit der Veränderung
ist zudem auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Abänderungsklage
bereits anfangs November 2008, mithin nur ungefähr zwei Wochen nach
dem Antritt seiner neuen Stelle, eingereicht hat. Der Nachweis einer dauerhaften
und wesentlichen Einkommensverminderung kann daher noch nicht erbracht
werden. Die Klage wurde verfrüht eingereicht. Ein Abänderungsgrund muss im
Zeitpunkt der Klageeinleitung vorliegen. Insgesamt ergibt sich somit, dass der Antrag
des Klägers auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge abzuweisen ist.
4.5. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Kläger allenfalls ein hypothetisches
Einkommen anzurechnen wäre, falls er sein Einkommen eigenmächtig
und schuldhaft verringert hat, wie von der Beklagten vorgebracht (Prot. S. 27).
1. Ich hatte ein ärztliches Attest eingereicht, in dem mir bestätigt wird, dass meine Leistungsfähigkeit nicht weiter zu steigern ist und ich wegen der Torticollis-Erkrankung Medikamente mit erheblichen Nebenwirkungen nehme.
2. Die angeblich nicht eingereichten Unterlagen über Bonus und Monatsabrechnung, habe ich dem Gericht zugeschickt. Entweder lügt der Richter oder die Unterlagen sind verloren gegangen - ich kann aber nachweisen, dass ich sie besorgt habe.
3. Ein Arbeitsvertrag mit einer Jahresbruttosumme ist ganz klar Aussagekräftig. In der Schweiz wird immer das Bruttoeinkommen für die Unterhaltsabrechnung herangezogen - so ist die letzte Richterin auf die viel zu hohen Unterhaltszahlungen gekommen. Der Bonus ist hingegen keine vertraglich zugesicherte Leistung - eine Lüge.
4. Die Pfändungsandrohungen an die Firma XXXXXXXX nun endlich die Rechnungen zu bezahlen und die Beendigung meiner Selbständigkeit nach mehreren Zusammenbrüchen, bei denen ich in einem Fall im Krankenhaus gelandet bin, wollte der Richter in der Verhandlung als Beweis nicht entgegen nehmen - er sagte mir, dass ich das der generischen Anwältin geben könne - ohne Witz.
Und zuguter letzt muss man noch sagen, dass meine Frau immer noch von dieser Mandantenbetrügerin vertreten wird, die Geschäftspartnerin des Anwalts ist, bei dem ich den Ehevertrag machen liess. Die Staatsanwaltschaft unternimmt nichts, die Anwaltsaufsichtskommission wechselte von formloser Erledigung über Androhung von kosten bis zu der Mitteilung, dass ich über den Vorgang keine Mitteilung bekomme !?!
Keine Ahnung, was ich jetzt machen soll. Ich werde wohl den Rekurs durchführen und den EUGMR, endgültig einschalten - eine Nummer habe ich von denen schon. Ich merke aber auch, dass das alles an meiner Substanz zerrt. Gleichzeitig muss ich zugucken, was meine Tochter im Leben alles verpasst.