So, das habe ich jetzt gefunden und gilt seit 01.01.2009
Quelle:
http://www.anwalt-scheidung-online.de/v ... -09-09.php
Änderungen Versorgungsausgleich
Aus aktuellem Anlass wollen wir einen Ausblick auf das neue, gerade verabschiedete, Recht des Versorgungsausgleichs geben.:
Kein Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer und geringer Differenz der Anrechte
Das Gesetz sieht, anders als bisher, nicht mehr in jedem Fall einen Versorgungsausgleich vor.
Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren, wobei das Trennungsjahr hier mit eingerechnet ist, das dies bis zur Einreichung der Scheidung ja abgelaufen sein muss, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur noch auf Antrag eines der Ehegatten vorgesehen. Stellt keiner einen solchen Antrag unterbleibt daher der Ausgleich, auch wenn die Rentenanrechte erheblich sind!
Geht es bei den Eheleuten nur um einzelne, wertmäßig geringe Ausgleichsbeträge oder ergeben sich bei beiden Ehegatten bei gleichartigen Rentenansprüchen ähnlich hohe Ausgleichswerte, so soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs absehen. Die Wertgrenze für die beiden vorgenannten Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.
Beispiel: Haben beide Ehegatten während der Ehe gleich viel verdient und daher die betragsmäßig gleichen Anrecht z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und unterhält nur eine der Eheleute seit ca. 1 ½ Jahren vor der Scheidung einen Riestervertrag aus dem sich ein Rentenanrecht von 25.- € ergäbe, so soll auch hier der Ausgleich durch das Familiengericht unterbleiben.
Falls die Ehe bei Einreichung der Scheidung länger als drei Jahre besteht, gilt Folgendes:
Nach dem neuen Scheidungsrecht kann im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung der Eheleute darüber geschlossen werden, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Scheidungsrecht musste dies in jedem Fall durch den Richter genehmigt werden. Diese Genehmigungspflicht ist nach neuem Recht entfallen.
Allerdings muss der Richter prüfen, ob der Verzicht wirksam ist. Unwirksam ist der Verzicht, wenn diese Vereinbarung sittenwidrig oder völlig unausgewogen ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Wenn jeweils eine eigene, ausreichende Altersvorsorge aufgebaut werden konnte, ist der Verzicht wirksam. Diese Altersvorsorge kann bestehen in Form von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie kann sich auch ergeben aus einer Betriebsrente oder aus einer privaten Alterssicherung also zum Beispiel durch Einzahlung in eine Kapital-Lebensversicherung oder durch den Erwerb einer Immobilie.
Außerdem galt bisher für Eheverträge, in denen der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde, dass dieser Verzicht unwirksam wurde, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Vereinbarung ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Dies Zeitschranke fällt nach neuem Recht weg. Wenn in einem notariellen Vertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird muss nach neuem Recht nicht mehr ein Jahr lang mit der Einreichung der Schekdung gewartet werden. Es kann dann sofort nach der Beurkundung die Scheidung beantragt werden.
Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser neuen Regelung sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Interne Teilung der Anwartschaften hat künftig Vorrang
Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, so gilt nun: Im Gegensatz zu der bislang geltenden Rechtslage, welche verlangte, dass eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung, erfolgt, sollen nun alle in der Ehe entstandenen Versorgungsanrechte im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Dadurch soll erreicht werden, dass die bislang durch die Umrechnung bestimmter Anrechte mit Hilfe der so genannten Barwertverordnung erfolgte Berechnung nicht mehr auf einer ungenauen Prognose der Wertentwicklung des zu übertragenden Anrechts beruht, sondern der zum Zeitpunkt des Rentenbezuges tatsächliche Gegenwert der Versorgung dem zum Ausgleich berechtigten Ehegatten zufließt. Dies führt dazu, dass nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs jeder der Ehegatten bei den beteiligten Versorgungsträgern ein Versicherungskonto erhält, auch wenn derjenige dort nie eine eigene Einzahlung getätigt hat.
Dies führt dann zu einer im Ergebnis wohl gerechteren Verteilung der in der Ehezeit entstandenen Anrechte auf Betriebsrenten und private Altersvorsorge, soweit diese nicht Kapital bildend sind und damit in de Zugewinnausgleich fallen. Auch können nun mit dieser Neuerung weitgehend alle Anrecht mit der Scheidung direkt ausgeglichen werden und spätere Abänderungsverfahren oder die Geltendmachung von Anrechten im so genannten schuldrechtliche Versorgungsausgleich werden überflüssig.
Beispiel: Der Mann hat in der Ehe neben einer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 20 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (dies wären im Moment 20 x 26,56 Euro = 531,20 Euro monatlich). Weiterhin hat er ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei einer Pensionskasse mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut.
Seine Ehefrau, die keine eigenen Rentenanrechte in der Ehezeit erhalten hat würde durch den Versorgungsausgleich die Hälfte der gesetzliche Rentenanwartschaft von 10 Entgeltpunkten (= 265,60 €) bekommen. Soweit gibt es keine Unterschied zwischen neuer und alter Rechtslage. Nach der Neuen Rechtslage wird die Frau aber auch bei der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend einem Kapitalwert von 15.000 Euro erhalten. Nach bisheriger Rechtslage wäre der Kapitalwert dieser Versicherung umgerecht worden, um diesen mit der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar zu machen, wodurch vermutlich in der Regel ein geringeres Rentenanrecht, welches dann über die gesetzliche Rente (oder bei Überschreitung der Höchstbeträge in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) auszugleichen war. Die Rentenanwartschaften des Mannes werden im Gegenzug entsprechend gekürzt.
Nur ausnahmsweise erfolgt die Teilung extern
Wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt, oder es sich um eine Kleinstversorgung handelt, bei der also ein Betrag von unter 50.-€ monatlicher Rente anfällt (hier gibt es einzelne Ausnahmen), und der beteiligte Rentenversicherungsträger dies beantragt, kann eine Teilung der Rentenanrecht ausnahmsweise außerhalb eines Versorgungssystems (extern) erfolgen. Es wird in solchen Fällen der Versorgungsträger verpflichtet sein den Gegenwert des Rentenanrecht bei einem anderen Versorgungsträger einzuzahlen (dem der bereits für den ausgleichsberechtigten einen bestehenden Rentenversicherungsvertrag bereithält oder einem neuen Rentenvertrag).
Beispiel: Will der die betriebliche Altersversorgung (aus dem vorangegangenen Beispiel) des zum Ausgleich verpflichteten Ehemannes für diese nicht im Wegen der internen Teilung ein Rentenkonto anlegen, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Deckungskapital der Versorgungsanwartschaft von 15.000 Euro zum Beispiel in einen für die Frau neu anzulegenden (zweckgebundenen) Riestervertrag einzahlen.
Übergangsregelung für laufende Verfahren
Bereits anhängige Verfahren, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, weil sie zum Beispiel im Hinblick auf die Startgutschriften der VBL- und ZVK-Anrecht abgetrennt oder ausgesetzt worden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichsverfahren gelten, die zu diesem Zeitpunkt noch in der ersten Instanz, also vor dem Amtsgericht, noch nicht entschieden wurden.
Du bist zu schnell gelaufen für dein Glück. Nun, da du müde wirst und langsam gehst, holt es dich ein.
Friedrich Nietzsche
Fremde Fehler beurteilen wir wie Staatsanwälte, die eigenen wie Verteidiger...
Unbekannt