das
könnte noch ein Lichtblick sein. Auch die anderen Hinweise von Dir sind gut.Auch wenn das in Ihrer Schilderung nicht explizit drin steht, entnehme ich Ihrer Frage, dass Ihre Tochter Deutsche ist!? Dann gilt nach Art. 21 i.V.m. Art. 1 b des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 für die Frage des Umgangs nicht schweizer Recht, sondern deutsches Recht.
Danach ist ein Umgang jedes 2. Wochenende üblich, bei so kleinen Kindern eher weniger, also z.B. auch jedes Wochenende 1 Tag oder einige Stunden. Das sind aber immer individuelle Entscheidungen, die auch die Gegebenheiten wie z.B. Anreise etc. berücksichtigen.
Ich werde dem Nachgehen - vielen Dank Dir
Valerian