Nigeria: Reingelegt

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesen Ländern

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Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 28.04.2011, 18:00

@claraq
Mir ist das ziemlich gleichgültig - ich gehe aber nicht davon aus, daß Frau Valerian bei ihrem Einkommen VKH gewährt wird. Sonst müßte ich wohl auch VKH beantragen :D
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 29.04.2011, 00:21

Liebe @claraq,

mein Anwalt hat schon entsprechend Stellung genommen. Zu der Darstellung meiner "gänzlich mittellosen" Ex muss man noch hinzufügen, dass ich bereits beim Arbeitgeber gepfändet werde, ihre Anwältin pro Monat knapp 800.- CHF zusätzlich kassiert und meinen Bonus in fast 5 stelliger Höhe nach Steuern vollständig abgeräumt hat.

Wenn nun das Schweizer Gericht zu entscheiden hätte, hätten die mich bereits eingetütet und die Klappe zugemacht. Dadurch, dass der EUGMR eingeschaltet ist, ist die Sache aber sehr unangenehm für die Schweiz. Die suchen natürlich nach Hebeln mich fertigzumachen. Der letzte Gag war, meine Steuererklärung für 2009 zu verschlampen und mir einen fiktiven, viel zu hohen Betrag zu unterstellen. :D
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 04.05.2011, 02:03

Hallöchen zusammen

jetzt wird es wirklich langsam skurril. Bereits vor längerer Zeit hat mein Deutscher Anwalt dem Deutschen Amtsgericht in Waldshut mitgeteilt, warum es nach EuEheVO II §7 "Restzuständigkeit" (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir ... 112003.htm) und FamFg §98 (http://dejure.org/gesetze/FamFG/98.html) zuständig ist. Anstatt nun langsam mal einen Termin einzuberufen, kommt nun folgender Nonsense von dem Bezirksgericht Zürich:
Stand des Verfahrens in der Familiensache LLLL
(Ihr Aktenzeichen 4 F 195/10)
Sehr geehrte Frau Kollegin LLLLLLL
Es wurde dem hiesigen Gericht zur Kenntnis gebracht, dass bei Ihnen unter obgenannter
Nummer ein Scheidungsverfahren zwischen SSSSSSSS LLLLL und EEE
OOOO LLLL-IIIIIII anhängig gemacht worden ist. Zudem wurde dem hiesigen Gericht
- bei welchem ebenfalls ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde,
allerdings von EEE OOOO LLLL-IIIIIII gegen SSSSSSSS LLLLL - ein Schreiben Ihres Gerichts
vom 16. März 2011 an EEE OOOO LLLL-IIIIIII eingereicht, welchem zu entnehmen
ist, dass "um Prüfung der Rücknahme des Antrags" gebeten sowie eine Frist bis
am 31. März 2011 festgesetzt wurde.
Zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens an unserem Gericht und für den Entscheid,
ob das Scheidungsverfahren hierorts einstweilen zu sistieren ist, gelange
ich mit dem Ersuchen an Sie, mir im Sinne eines Amtsberichtes (§ 168 ZPO/ZH)
die folgenden Auskünfte zu erteilen:
1. Wann ist das Scheidungsverfahren LLLL bei Ihrem Gericht rechtshängig geworden?
2. Ist das Scheidungsverfahren LLLL bei Ihrem Gericht noch anhängig und
wenn nein, wann und wie wurde es erledigt?
3. Wurde der in Ihrem Schreiben vom 16. März 2011 festgehaltene Antrag zurückgenommen
und wenn ja, um was für einen Antrag handelte es sich und
von wem wurde er zurückgenommen?
4. Wurde von Ihrem Gericht bereits ein Entscheid betreffend Zuständigkeit getroffen
und falls ja, welcher?
5. Falls das Scheidungsverfahren noch nicht erledigt ist: In welchem Stadium
befindet sich das Verfahren jetzt und welches sind Ihre nächsten Schritte?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits zum Voraus bestens.
Mit freundlichen, kollegialen Grüssen
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
5. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter:
lic.iur. CC. BBBBBBBBB
Dem ist natürlich massiver Druck der Rechtsanwältin, Mandantenbtrügerin und Anstifterin zu Straftaten (Name geixt von Micky)meiner Gattin
vorausgegangen. Interessant aber, dass das Schweizer Gericht erstens darauf einsteigt und zweitens ernsthaft glaubt, ein
Schweizer/ZH Gesetz auf ein Deutsches Amtsgericht anwenden zu können. Für mich wäre bei Schweiz IPRG Art 9 Abs 1(http://www.admin.ch/ch/d/sr/291/a9.html) eigentlich Schluss:
Art. 9

XI. Rechtshängigkeit1

1 Ist eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden, so setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
- damit sollte sich das Gericht begnügen. Fakt ist, dass Schweizer Gesetze defakto nicht in Deutschland gelten. Und dass sich ein Deutsches Gericht derart vorführen lässt (Zitat: "... welches sind Ihre nächsten Schritte?"), kann ich mir beim besten Willen auch nicht mehr vorstellen - die spinnen die Schweizer.

Wenn ich diese Scheisse überlebe gibts es ein schönes Buch mit allen skurrilen Schriftsätzen :lol: :lol: :lol:
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Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 04.05.2011, 23:49

Liebe @Blume

ich stimme Dir zu. Aber in diesem Fall war die Deutsche Rechthängigkeit bereits geklärt. Das Züricher Bezirksgericht hatte mir eigens dazu auferlegt, eine Schweizer Zustelladresse zuzulegen und dann die "Einrede der Litispendenz" zu beweisen. Dem bin ich nachgekommen, so dass man dort nur noch zustimmen konnte und der Anwältin meiner Gattin lediglich noch eine Frist zur Stellungnahme einräumte. Für klar denkende Mensche war die Sachlage klar. Für die Anwältin B.XXXX meiner Gattin natürlich nicht - die bohrt weiter und fängt mittlerweile an Unwahrheiten über mich zu verbreiten - sie konnte ja auch nicht damit rechnen, dass das Bezirksgericht Zürich ihren Müll weiterschickt, um auch sicher zu gehen. Hier ein kurzer Auszug aus ihrem Schreiben:
2. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen erachtet sich im Ehescheidungsverfahren i.S. der
Parteien gestützt auf Art. 3 Nr. 1a EG-VO Ehesachen als international nicht zuständig.
Als Begründung wird angefügt, dass der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in dessen Hoheitsgebiet sechs Monate vor seiner Antragstellung auch durch Zeugenaussagen
nicht hat rechtsgenügend nachweisen können. Er wurde entsprechend
um Prüfung eines Klagerückzugs gebeten.
Glatt zusammengelogen - richtig ist, dass die Richterin Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts WT mitgeteilt hat und um genauere Begründung gebeten hat - die hat sie bekommen. "Art. 3 Nr. 1a EG-VO" wurde dabei zitiert und ist aber nicht anzuwenden, weil eben der Anknüpfungspunkt einer Nigerianerin in der Schweiz an die EU fehlt - damit ist dann auf Art.7 "Restzuständigkeit" abzustellen, die auf das vorliegende Landesrecht verweist, also FamFG Art.98, welches keine sechs monatige Frist vorsieht. Nur die xxxx ( Name geixt von Micky) will das nicht wahrhaben und lügt in der Hoffnung eine Täuschung begehen zu können, das Zürcher Bezirksgericht an.
Die Aussage, ich hätte auch durch Zeugenaussagen meinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht darlegen können, ist ebenfalls gelogen. Und wenn ich so darüber nachdenke, handelt es sich eigentlich um eine Verleumdung im Sinne des Strafrechts. Aber nichts anderes bin ich von der Tante gewohnt - es ist nur bedauerlich, dass die Schweizer Aufsichtskommision über die Anwälte diese Betrügereien und Täuschungen deckt und sich die Gerichte folglich mit dem Mist auseinandersetzen müssen.
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Micky1244
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Micky1244 » 05.05.2011, 07:10

Lieber Valerian,
es ist aus Datenschutzgründen nicht erlaubt, Namen zu nennen.
Liebe Grüße, Micky


"Lass uns angeln gehen", sagte der Haken zum Wurm.
Isaiah Berlin: Die Freiheit der Wölfe ist der Tod der Lämmer.

Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 06.05.2011, 00:12

Micky1244 hat geschrieben:Lieber Valerian,
es ist aus Datenschutzgründen nicht erlaubt, Namen zu nennen.
Das gilt für Privatpersonen - nicht aber für bereits exponierte Personen,
die selbst Werbung im Internet für sich machen und über die bereits in Medien berichtet wird:
http://www.beobachter.ch/justiz-behoerd ... eiem-fuss/
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Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 08.05.2011, 22:43

Was passiert, wenn man in der Schweiz die Aberkennung einer Vaterschaft einleitet - mit folgenden Anträgen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1.) ich beantrage festzustellen, dass ich nicht der Vater des von meiner Gattin EEEEEEE (oder JJJJJJJJ, wie sie sich jetzt nennt) kürzlich geborenen Kindes bin.
(2.) Für den Fall des Bestreitens, stelle ich den Antrag, eine mögliche Vaterschaft durch mich mit Hilfe eines DNA-Vergleichs auszuschliessen.
(3.) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens sind meiner Gattin aufzuerlegen.
Mit freundlichen Grüssen
(bla)
Dann reagiert das Gericht so;
[...Briefkopf etc ...]
Erwägungen:
1. Am 18. April 2011 hat der Kläger seine Vaterschaft hinsichtlich der Beklagten
1 angefochten (act. 1). Gemäss Art. 97 ZPO sind die Parteien über die mutmasslichen
Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Nach
Art. 98 ZPO hat der Kläger zudem einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen
Gerichtskosten zu leisten.
Es ist mit mutmasslichen Gerichtskosten von mindestens Fr. 3'000.~ zu rechnen,
falls ein erbbiologisches DNA-Gutachten in Auftrag gegeben werden sollte, mit
noch höheren Kosten. Vom Kläger ist daher einstweilen ein Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.- einzufordern.

Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschussleistungen
und Gerichtskosten (Art. 118 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden. Die gesuchstellende
Partei ist verpflichtet, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offen zu legen und sich über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2
ZPO). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur
Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Ausland; er gibt in der Klageschrift keine
Schweizer Zustelladresse an (act. 1). Eine dem Gericht bekannte Zustelladresse
aus einem andern Verfahren kann nicht ohne Weiteres auch für dieses Verfahren
verwendet werden. Gemäss Art. 140 ZPO ist eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz
im Ausland anzuweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen,
unter der Säumnisandrohung, dass die Zustellungen durch Veröffentlichung im
kantonalen Amtsblatt erfolgen können, wenn die Partei der gerichtlichen Aufforderung
nicht nachkommt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die vorliegende Verfügung ist
dem Kläger an die dem Gericht bekannte Zustelladresse bei der [Parkbank] zu
senden. Der Kläger hat entweder zu erklären, dass diese Adresse auch im vorliegenden
Verfahren als Zustelladresse dienen soll, oder ein anderes inländisches
Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
Es wird verfügt:
1. Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids
angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Zürich
(Postkonto 80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der
Frist der Schweizer Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem
Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
2. Der Kläger wird weiter angewiesen, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung dem Gericht gegenüber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu
bezeichnen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so können Zustellungen des Gerichts
inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder dem
Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen. Dasselbe würde gelten, wenn
sich die Zustellung an das bezeichnete Zustellungsdomizil als unmöglich
erweisen sollte.
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag
der Frist beim Bezirksgericht Zürich (Briefadresse: Wengistr. 30, Postfach,
8026 Zürich) eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben wird.
3. Schriftliche Mitteilung, je als Gerichtsurkunde, an
- den Kläger an die Adresse SSSSSSS, persönlich, c/o [Parkbank], Adresse bla,
unter Beilage eines Einzahlungsscheins,
- die Beklagte 2,
sowie an
- die Bezirksgerichtskasse Zürich, gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von
der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich,
erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Ich habe habe nicht mehr die Energie das noch weiter zu zerlegen. Interessant
ist aber, dass ein Verfahren, das höchstens einen Briefwechsel umfasst, einen
Wert von Fr 3'000.- haben soll.

lausi
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von lausi » 09.05.2011, 06:19

Valerian hat geschrieben:
[...Briefkopf etc ...]
Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschussleistungen
und Gerichtskosten (Art. 118 ZPO). Ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden.
Wo ist Dein Problem? Stell den Antrag und gut.
Mir kommt es so vor, Du streitest Dich um des Streitens willen.

Amely
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Amely » 09.05.2011, 12:35

hallo Lausi,

deine Antwort an Valerian empfinde ich als wenig hilfreich.
Lies dir seinen Thread genau durch dann weisst du, wo sein Problem ist.

Lieber Valerian, ich denke diese Antwort ist Standard und wird sicher so jedem Kläger erteilt.

Hat deine Ex dich denn als Vater des 2. Kindes benannt ?
Liebe Grüße Amely

lausi
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von lausi » 10.05.2011, 00:05

Amely hat geschrieben:hallo Lausi,
deine Antwort an Valerian empfinde ich als wenig hilfreich.
Lies dir seinen Thread genau durch dann weisst du, wo sein Problem ist.
...
Hat deine Ex dich denn als Vater des 2. Kindes benannt?
Hallo Amely,
ich habe den Thread gelesen, genau deshalb bin ich zu meiner Meinung gekommen.
Es ist unerheblich, ob Valerian als Vater benannt ist. Wenn er zum Zeitpunkt der Zeugung mit der Mutter des Kindes verheiratet war, ist er automatisch (laut Gesetz) der Vater des Kindes.
Ich dachte früher, nur in Deutschland gibt es Leute, auf deren Grabstein steht: "Und ich hatte doch Vorfahrt". Aber anscheinend gibt es diese Leute auch in der Schweiz.
Ist nicht böse gemeint, aber wenn man Erfolg haben will (bei was auch immer) sollte man sich an den Realitäten orientieren, nicht an den eigenen Wunschvorstellungen.

Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 10.05.2011, 00:24

Die Relationen simmen nicht.

Meine Ex-Gattin reicht beim selben Gericht und Richter eine völlig aussichtslose Scheidungsklage ein, da schon anderweitig rechtshängig, und bekommt daraufhin Fristen von 20 Tagen eingeräumt und 3'000.- CHF Gerichtskostenvorschuss auferlegt - alles gut begründet. Die Frist wird sogar noch verlängert.

Ich reiche eine nicht abzuweisende Vaterschaftsaberkennung ein, für die kein Präsenzverfahren notwendig ist, und bekomme eine kurze 10 Tagesfrist mit ebenfalls 3'000.- CHF PKV auferlegt, obwohl von Anfang an klar ist, dass die Beklagte alle Kosten zu tragen hat und die Klage gute sachliche Gründe hat.

Wo ist da die Vergeichbarkeit ? Derselbe Richter und dasselbe Gericht.

@lausi Meine Ex möchte vermeiden, dass ihr neues Kind meinen Namen trägt. Ich habe keine Ahnung, was sie in dieser Hinsicht bereits unternommen hat.
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 10.05.2011, 23:21

Liebe clataq
ich bewundere Deine sachliche Gelassenheit. Frage mich gerade, ob Du eine Juristin bist?
Es geht mir auch nicht darum hier irgendetwas eskalieren zu lassen. Ich bin nur erstaunt über die Relationen. Morgen werde ich meine Taler zusammenkratzen und die Gerichtsgebühr bezahlen - Alternativen gibt es ja kaum.
Ich bin nur erstaunt, dass vorher alle Verfahren ohne Vorauszahlung liefen - das Verfahren am Bundesgericht ausgenommen.
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Frei
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Frei » 11.05.2011, 19:51

Hallo Valerian,

ich weiss es nicht ob diese Nachricht dir gefällen/helfen, aber: in 2013 wird (in der Schweiz) die Methode "Cochem" adoptiert.

Hier etwas (Entschuldigung, auf ITA), davon du Name (Jürgen Rudolph) und E-addresse (ak-cochem.de) wahrnehmen kannst.

Es wäre eine Methode, wo die ganze Behörde zusammen kollaborieren, um das "Syndrom der Alienierung von einem Elternteil" des Kinds zu vermeiden ->

Relatore, Jürgen Rudolph

Laureato in diritto all’università di Kiel è membro fondatore della “Neue Richtervereinigung” (nuova associazione dei giudici) e portavoce della sezione di formazione degli operatori del diritto.
È membro dell’associazione "Integrierte Mediation” (mediazione integrata) e del Comitato per il benessere dei giovani nella Rhineland-Palatinate in qualità di esperto in ambito giudiziario.
Nel 1992 è tra i fondatori della rete “Cochemer Praxis” che adotta un’ottica interdisciplinare negli affari di famiglia.

Attualmente è giudice per le questioni familiari presso il Tribunale distrettuale Cochem-Zell, è membro del gruppo di lavoro “Strukturanalyse der Rechtspflege” (analisi strutturale dell’amministrazione della giustizia) del Dipartimento federale di giustizia ed è esperto formatore per la mediazione in ambito giuridico.
Ha tenuto diverse conferenze di presentazione del modello Cochem con professionisti della giustizia (giudici e avvocati) che operano in maniera interdisciplinare per scambiare informazioni ed esperienze sulla mediazione vincolante e sull’intervento preventivo della PAS, la sindrome da alienazione parentale, in Svizzera, Belgio, California, Cina, Giappone e Repubblica Ceca.

Il modello Cochem

Da un ventennio nel distretto di Cochem-Zell in Germania viene praticata una forma di stretta collaborazione tra le autorità e i diversi professionisti coinvolti convenzio-nalmente in procedimenti di separazione e divorzio. I fautori di tale modalità di lavoro, definita “Cochemer Praxis” (conosciuta anche come “modello Cochem”) sono: avvocati, consulenti di famiglia e di coppia, operatori in ambito educativo e psicologico, autorità (Tribunale di famiglia), esperti e periti, funzionari di uffici per l’assistenza dei minori, curatori, assistenti sociali ecc. che cooperano in rete e lavorano con l’obiettivo di facilitare e sostenere l’esercizio della piena responsabilità di entrambi i genitori. Per maggiori informazioni: www. ak-cochem.de.

Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 11.05.2011, 22:54

Und hier die Übersetzung eines bekannten online-Übersetzers:
Berichterstatter, Jürgen Rudolph

Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Kiel ist ein Gründungsmitglied der "Neuen Richtervereinigung" (neue Vereinigung von Richtern) und Sprecher für die Ausbildung von Praktikern.
Er ist Mitglied der "Integrierte Mediation (Vermittlung integriert) und der Ausschuss für das Wohl der jungen Menschen in Rheinland-Pfalz als Experte im juristischen Bereich.
Im Jahr 1992 war er Mitbegründer des Netzwerks "Cochemer Praxis" die Annahme eines interdisziplinären Ansatzes in den Familienbetrieb.

Derzeit wird ein Richter für Familiensachen beim Amtsgericht Cochem-Zell, ist ein Mitglied der Arbeitsgruppe Strukturanalyse der Rechtspflege "(Strukturanalyse der Rechtspflege) des Eidgenössischen Justiz-und ist ein Experte Trainer für Mediation im juristischen Bereich .
Er hat mehrere Konferenzen statt, die das Modell Cochem mit Gerechtigkeit Fachleute (Richter und Anwälte), die in interdisziplinärer Weise zum Austausch von Informationen und Erfahrungen über Vermittlung und Intervention vor Bindung von PAS, Parental Alienation Syndrome, Schweiz, Belgien Arbeit zu präsentieren, Kalifornien, China, Japan und der Tschechischen Republik

Das Modell Cochem

Von zwanzig Jahren im Landkreis Cochem-Zell in Deutschland ist eine Form der engen Zusammenarbeit zwischen den Behörden und den Angehörigen herkömmlich in Fällen von Trennung und Scheidung beteiligt praktiziert. Befürworter dieser Methode arbeiten, genannt "Cochemer Praxis" (auch als "Modell Cochem" bekannt) sind: Rechtsanwälte, Familien und Paare, Fachleute in den Bereichen Bildung und psychologische Behörden (Familiengericht), und Experten Beamte aus den Büros zu unterstützen junge, Kuratoren, Sozialarbeiter, etc.. Sie arbeiten im Netzwerk und arbeiten mit dem Ziel der Erleichterung und Unterstützung der Durchführung der vollen Verantwortung beider Eltern. Für weitere Informationen: www. AK-cochem.de.
Mir ist das bekannt und ich finde das sehr gut. Leider funktioniert es nur, wenn auch das
Leitmotiv für Scheidung und Kampf um das Kind beseitigt wird - das Geld. Ich schlage deshalb
vor den Ehegatten- und Betreuungsunterhalt schlichtweg zu streichen - null komma nichts, so, wie
es in Norwegen und Schweden der Fall ist. Die Kosten für die Kinder sollte derjenige tragen, bei
dem die Kinder sind. Ich wette, dass die Scheidungsquote sich sofort halbiert und die bisher zu 80%
von Frauen eingereichten Scheidungen sich auf vielleicht noch 20% vermindern.
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Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 11.05.2011, 23:40

Katzenschmaus hat geschrieben:Wer Kinder zeugt soll gefälligst für die Kleinen aufkommen- geal bei wem sie leben.
Das wäre ja noch schöner. Eine Mutter mit vier Kindern kann sich und den Anhang alleine nicht so einfach finanzieren, soll sie deswegen mit dem Ehemonster zusammen bleiben? Und seien wir ehrlich, es gibt leider zu viele dieser Sorte.
Harter Tobak - dann kann man es immer noch, wie in Schweden machen - beide Eltern teilen sich die Sorge und wer anfängt zu mauern, muss zahlen.
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Lisa1
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Lisa1 » 12.05.2011, 10:07

Hallo Valerian,

dieses Modell ist die blanke Theorie und ich glaube kaum, daß es in der Praxis so einfach funktioniert.

Wir haben ein Baby und sind beide in Berufen tätig, wo man nicht mal eben ein Jahr raus bleiben kann. Wir haben also beide von 100% auf 75% Arbeitszeit reduziert und teilen uns die Betreuung. Das funktioniert prima.

Würden wir uns also trennen und ich mit meinem Sohn allein leben, müßte ich meine komplette berufliche Existenz aufgeben. Da ich selbständig bin, würde das einen dauerhaften Verlust meines Einkommens bedeuten. Einen Anspruch auf ALGI habe ich nicht. Daher müßte ich dann Hartz IV beantragen oder aber die Betreuung meines Kindes durch eine Krippe veranlassen, damit mein Mann keinen Unterhalt zahlen muß und von seinem guten Gehalt wieder 100% zur Verfügung hat.

Ungekehrt wäre es ganz genauso.

Hier fehlt mir jegliche Logik, warum das toll sein soll.
Liebe Grüße
Lisa

Die zuletzt lacht
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Die zuletzt lacht » 12.05.2011, 15:42

Hallo Valerian,

schau mal unter der Rubrik: Die Medien - und 1001Geschichte de.
Da sucht Evelyne einen Mann für eine Reportage im ZDF, der seine Geschichte erzählt.
Wäre das nicht was für Dich?

Gruß
Kilode

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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 12.05.2011, 23:17

Lisa1 hat geschrieben:Hallo Valerian,

dieses Modell ist die blanke Theorie und ich glaube kaum, daß es in der Praxis so einfach funktioniert.

Wir haben ein Baby und sind beide in Berufen tätig, wo man nicht mal eben ein Jahr raus bleiben kann. Wir haben also beide von 100% auf 75% Arbeitszeit reduziert und teilen uns die Betreuung. Das funktioniert prima.

Würden wir uns also trennen und ich mit meinem Sohn allein leben, müßte ich meine komplette berufliche Existenz aufgeben. Da ich selbständig bin, würde das einen dauerhaften Verlust meines Einkommens bedeuten. Einen Anspruch auf ALGI habe ich nicht. Daher müßte ich dann Hartz IV beantragen oder aber die Betreuung meines Kindes durch eine Krippe veranlassen, damit mein Mann keinen Unterhalt zahlen muß und von seinem guten Gehalt wieder 100% zur Verfügung hat.

Ungekehrt wäre es ganz genauso.

Hier fehlt mir jegliche Logik, warum das toll sein soll.
In Schweden funktionierts ja auch - warum sollte es hier nicht gehen. Deinem konkreten Fall kann ich nur entgegenhalten: Warum sollten tausende von Vätern in die Mittellosigkeit gedrängt werden, nur damit die Mütter ein sorgenfreies Leben in Saus und Braus führen können.
Ganz konkret könnte in Deinem Fall jeder von Euch beiden mal darüber nachdenken, warum ihr Kinder in die Welt setzt, wenn die Karriere sowieso wichtiger ist. Sollte es also zur Trennung kommen (bitte nicht!) müsstet ihr ein Modell finden, bei dem jeder von euch eine Teilbetreuung übernimmt und der Rest eben von einer Tagesbetreuung oder einem Kindergarten übernommen wird. Glaub mir - wenn es darauf ankommt, funktioniert es.
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Valerian
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Valerian » 12.05.2011, 23:29

Blume hat geschrieben: Wenn alle offen für eine Lösung sind, sicherlich. In Fällen von Bezness versagt das System aus meiner Sicht vollständig. Denn dem Beznesser ist, wenn es um das Kind geht, eher an Konfrontation gelegen, als an einer konstruktiven Lösung.
Eben - und alles geht ums Geld. Sobald der Hahn zugedreht ist, ist auch Ruhe ums Kind und vernünftige Lösungen können verhandelt werden.
Blume hat geschrieben: Valerian, ich versehen Deinen Ärger, aber der Kindesmutter den Unterhalt für das Kind vollständig zu streichen ist keine Lösung. Ein Streichen (oder auch nur Herabsetzen) eines ansich berechtigten Ehegattenunterhalts ist auch in bestimmten Fällen in D möglich.
Es kommt so gut wie nie vor, dass einer Mutter der Unterhalt gestrichen wird. Und, wie oben ausgeführt, wäre es eine Lösung.
Blume hat geschrieben: Nur im Fall von Bezness besteht immer das Dilemma, genau diese Umstände nachzuweisen.

Von daher ist der Weg eines Opfer ja so steinig.
Der Nachweis ist nicht so schwierig. Schwierig sind Gerichte und Richter, die Recht "zum Wohle des Kindes" beugen. Diese Floskel funktioniert so ähnlich, wie "Sesam öffne Dich" - in beiden Fällen kommt Geld bei raus und es handelt sich im Kern um nichts anderes als Diebstahl - schlimmer im Falle des Kindes um Erpressung mit einem Kind. Zum Vergleich: Wer hätte im Mittelalter schon zugegeben, dass Folter und Verbrennung von Hexen nichts anderes als gesellschaftlich organisierter Mord mit Geldraub wäre. -- Und ? Wer gibt heute zu, dass Kinder in Trennungs- und Unterhaltsprozessen häufig das Subjekt der Gelderpressung sind ? --- jetzt könnt ihr mich steinigen.
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Lucia
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Re: Nigeria: Reingelegt

Beitrag von Lucia » 12.05.2011, 23:42

Hallo Valerian,

hast Du mal über einen Perspektivwechsel nachgedacht?
Ich habe Deinen Thread ganz gelesen.
Dein Ünglück nahm nach dem allerersten Urteil seinen Lauf.
Warum hast Du nicht den Anwalt damals in Regress genommen?
Kannst Du es jetzt noch?

LG
Lucia

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