Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Austausch über gemachte Bezness-Erfahrungen in diesem Land

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Cimmone
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Re: Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Beitrag von Cimmone » 28.09.2020, 16:23

leva hat geschrieben:
28.09.2020, 15:45

Da fallen mir doch aus 7000km Entfernung schon die Schuppen aus den Haaren...aeh Augen...^^
Merkt hier sonst niemand etwas? :?: :idea:
Liebe leva,

Seit den ersten Beiträgen der TE merken hier einige etwas und mit Fortlauf des Threads sowieso.
Nun bist Du ja nicht neu hier und weißt, dass die Keule "Bezness" immer wieder wattiert werden muss, um den Usern die Gelegenheit zu geben, die Augen zu öffnen. Wir können sie nicht mit Gewalt aufreißen.

Lilly hier ist bereits verheiratet - Lilly ich wünsche Dir sehr, dass er aufrichtig ist, doch auch aus meiner Sicht stehen die Vorzeichen schlecht.

Ich bin jetzt fast dafür, wir hören hier auf zu schreiben, Lilly hat alle Informationen, nach denen sie nicht gefragt hat.
Sollte unsere Befürchtung sich bewahrheiten, und glaub mir Lilly, in diesem Thema haben wir gern unrecht, soll Lilly einen Anlaufpunkt haben können, wo sie aufgefangen werden kann.

Alles Gute für Dich, Lilly.
"Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Kurt Tucholsky

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Anaba
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Re: Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Beitrag von Anaba » 28.09.2020, 18:22

gadi hat geschrieben:
28.09.2020, 13:46
Lilly89 hat geschrieben:
28.09.2020, 13:28
Irgendwer schrieb auch: "Sie hat ihn rausgeschmissen" auch das stimmt nicht, er ist gegangen. Er hat es mit ihr nicht mehr ausgehalten. Und die Gründe dafür waren sehr gravierend.
Genau so erzählen die Beznesser es immer der "neuen Frau", ist ja klar.
Ich fasse es nicht, die alte Ausrede zieht noch immer. :lol:
Genau wie, „Er wollte keine ägyptische (wahleise tunesische, algerische) Frau. Die sind geldgierig (oder was gerade passt)“

„Er ist gegangen“. Das, obwohl sein Aufenthalt noch nicht sicher war?
Das glaubt ihm doch kein Mensch.
Die paar Monate hätte er garantiert ausgehalten.
Dann wäre er frei gewesen, mit dem begehrten Aufenthalt im Pass.
Besser geht es nicht.

Lilly, keiner hier will dir etwas Böses. Es wäre schön, wenn deine Geschichte gut geht und du glücklich wirst.
Leider sind die Vorzeichen dafür nicht sehr gut.
Du bist aber gewarnt und wirst hoffentlich auf alles achten.
Alles Gute für dich und deine Gesundheit.
Pass gut auf dich auf.
Liebe Grüße
Anaba

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Sanna
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Re: Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Beitrag von Sanna » 28.09.2020, 18:48

Ja Lilly, es wäre schön wenn du irgendwann nochmal eine Art Update gibst. Ich hoffe auch er ist wirklich eine Ausnahme und liebt dich. Es gibt ja auch Fälle wo wegen einem Visumsproblem geheiratet wird und Paare auch schon vorher zusammen waren/sich kannten oder wie auch immer. Aber dann eben schneller als geplant heiraten. Diese
Hoffnung hatte ich bei mir auch und ich wünsche dir sehr, dass es in deinen Fall positiv ausgeht.

Leva natürlich haben wir vieles bemerkt. Es gibt ja leider immer die zwei Seiten. Wir können ja auch nicht wissen, ob er sie nicht doch liebt. Zweifel bleiben natürlich, das gebe ich zu. Zu vieles kommt mir auch sehr bekannt vor. Lilly wie du war auch ich die zweite Deutsche in Folge sozusagen. Bei der ersten kam es nicht zu einer Hochzeit. Dann war erst sie die "Böse und Komische" am Ende meiner Ehe war ich dann die, mit der man es nicht aushält (angeblich so schlimm das er sogar ohne gesicherten Aufenthalt bald abgesprungen wäre :lol: ). Und leider gibt es viele Parallelen zu vielen anderen Geschichten. Ich kann auch nur die Parallelen aufzeigen aber kann ihm natürlich auch nicht in den Kopf schauen.

Alles Gute für dich 💛
"Gutes kann niemals aus Lüge und Gewalt entstehen" Gandhi

Gold
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Re: Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Beitrag von Gold » 30.09.2020, 14:12

Hallo zusammen,

ich wollte kurz einhaken bezüglich der Aussage, dass eine Ehe für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland geführt werden muss, um zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel zu führen.
Ich habe diese Frage bezüglich meines (ägyptischen) Ehemannes vor einigen Jahren bei unserer Ausländerbehörde gestellt und erhielt die Auskunft, dass ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn man 60 Rentenbeiträge gezahlt hat (also 5 Jahre); diese 60 Rentenbeiträge können allerdings in beliebiger Aufteilung (0-100, 50-50, 100-0) von beiden Ehepartnern kommen. Gleichzeitig muss man als Bedarfsgemeinschaft in der Lage sein, sich selbst zu finanzieren, d.h. kein Bezug von staatlichen Leistungen.

Viele Grüße, Gold

Efendi II
Beiträge: 4891
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Re: Deutsche Scheidung in Ägypten anerkennen.

Beitrag von Efendi II » 30.09.2020, 18:01

Gold hat geschrieben:
30.09.2020, 14:12
Ich habe diese Frage bezüglich meines (ägyptischen) Ehemannes vor einigen Jahren bei unserer Ausländerbehörde gestellt und erhielt die Auskunft, dass ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt wird, wenn man 60 Rentenbeiträge gezahlt hat (also 5 Jahre); diese 60 Rentenbeiträge können allerdings in beliebiger Aufteilung (0-100, 50-50, 100-0) von beiden Ehepartnern kommen. Gleichzeitig muss man als Bedarfsgemeinschaft in der Lage sein, sich selbst zu finanzieren, d.h. kein Bezug von staatlichen Leistungen.
Guckst Du hier:

Aufenthaltsgesetz §28.2
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

und hier:

§ 9 Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn 1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: 1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Toleranz ist die letzte Tugend einer untergehenden Gesellschaft.
- Aristoteles -

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